Die Holschuld ist eine Leistung, die sich der Gläubiger beim Schuldner holen muss; dieser braucht die Leistung nur zur Abholung durch den Schuldner bereitzuhalten. Leistungs- und Erfüllungsort ist der Wohnsitz, bzw. das Geschäftslokal des Schuldners. Dieser ist nicht zur Versendung verpflichtet. Holschulden (z.B. die Käufe in Lebensmittel- und Warengeschäften) bilden den gesetzlichen Regelfall (§ 269 Abs. 1,2 BGB).

Unterschied zwischen Holschuld, Schickschuld und Bringschuld

Praxisbeispiel – Kauf eines Gebrauchtwagens
Der Käufer K (natürliche Person) aus Köln möchte vom Verkäufer V aus Varel ein Auto kaufen. K schuldet dem V Geld in Form des Kaufpreises nach § 433 Absatz 2 BGB, V schuldet dem K ein Auto in Form der Übergabe und Übereignung nach § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 929 Satz 1 BGB. Da der Leistungsort in Varel ist, muss K nach Varel fahren, um dort das Auto zu übernehmen. Der Erfolgsort ist ebenfalls in Varel, denn dort hat der direkte Gefahrenübergang nach § 446 BGB zwischen den beiden Vertragspartnern stattgefunden. Besteht jetzt ein Mangel nach § 434 BGB müsste K den V in Varel am dort zuständigen Gericht verklagen.

Die Schickschuld
Die Schickschuld muss, wenn sie eintreten soll, vertraglich geregelt sein. Der Leistungserfolg des Schuldners tritt bei der Schickschuld erst dann ein, wenn der Leistungsgegenstand einer Versandperson übergeben worden ist.

Beispiel: Wie im Beispiel oben schließen A und B einen Kaufvertrag. Diesmal über einen Neuwagen, der erst vom Werk geliefert werden soll. A und B vereinbaren deshalb, dass A das Werk beauftragt, den PKW gleich zu B zu bringen. A erfüllt den Kaufvertrag also erst dann, wenn der Wagen der Versandperson übergeben worden ist.

Die Bringschuld
Die Bringschuld muss ebenfalls vereinbart werden und bewirkt, dass die Erfüllung des Vertrages erst dann eintritt, wenn der Schuldner den Leistungsgegenstand zum Gläubiger gebracht hat.

Beispiel: A bestellt beim Pizzabäcker B eine Pizza. B erfüllt seinen Vertrag erst dann, wenn er durch sein Pizzataxi die Pizza zum Lieferort des A gebracht hat.

Holschuld