Fragen rund um das Thema Verzug
Rechtsfolgen, Verzugszinsen und Eintritt des Verzuges sind nur einige Fragen, die oftmals im Raum stehen.
Beschäftigt man sich mit Inkasso und dem Bereich des Forderungsmanagement, wird man immer wieder mit dem Thema des Verzugs konfrontiert. Der Verzug ist sowohl für Gläubiger, Schuldner als auch für das tätige Inkassounternehmen wie der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH ein wichtiges Thema. Rechtsfolgen, Verzugszinsen und Eintritt des Verzuges sind nur einige Fragen, die oftmals im Raum stehen.
Mit einer Leistung gerät ein Schuldner automatisch nach § 286 Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) in Verzug, wenn ihm eine Mahnung zugestellt worden ist. Somit stellt der Eintritt des Verzuges die bedeutendste Folge einer Mahnung dar. Voraussetzung für den Eintritt des Verzuges ist die Fälligkeit der Leistung und das weitere Nichtleisten des Schuldners aufgrund der Mahnung. Der Verzug tritt spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang oder Zugang einer Zahlungsaufstellung bei Verzicht einer Mahnung ein. Diese Formulierung weist für alle Vertragsarten Gültigkeit auf, aus denen der Schuldner ein Entgelt zu bezahlen hat. Wenn der Schuldner gleichzeitig ein Verbraucher ist, gilt diese Regelung nur, wenn darauf durch den Auftraggeber innerhalb der Rechnung explizit hingewiesen wurde und der Schuldner somit von ihr Kenntnis erlangen konnte. Nach § 13 BGB kann ein Verbraucher jede natürliche Person sein, der ein Rechtsgeschäft mit dem Hinblick auf eine bestimmte Zweckerreichung eingeht. Dieses Rechtsgeschäft darf weder in Bezug zu seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit stehen. Ist der Schuldner kein Verbraucher, entfällt die oben genannte Hinweispflicht. Solange die Leistung des Schuldners aus einem Grund ausbleibt, den er nicht zu vertreten hat, tritt kein Verzug ein. Während des Verzuges haftet der Schuldner für jegliche Fahrlässigkeit sowie für den Zufall mit der Ausnahme, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung an den Gläubiger entstanden wäre.
Der Verzug hat für den Schuldner rechtliche Folgen. Kommt ein Schuldner in Verzug, kann der Gläubiger den Ersatz des entstehenden Verzögerungs- oder Verzugsschadens und bei Geldschulden Verzugszinsen als Mindestschaden gegenüber dem Schuldner gelten machen. Der Verzögerungsschaden bezieht sich auf § 280 Abs. 1 und 2 BGB, wonach der Gläubiger Ersatz für den Schaden, der auf der Pflichtverletzung des Schuldners aus dem vorliegenden Schuldverhältnis beruht, verlangen kann, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung selbst zu verantworten hat bspw. bei der Nichtzahlung einer Rechnung. Hat der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, kann er für den Verzugsschaden nicht zur Verantwortung gezogen werden. Basis für den Ersatz des Schadens ist der Verzug des Schuldners nach § 286 BGB. Unter einem Verzögerungsschaden werden diejenigen Kosten und Aufwendungen verstanden, die dem Gläubiger durch den Forderungseinzug durch das Unternehmen selbst, das Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt entstanden sind. Darüber hinaus gehören auch Zinsen, die nach der Höhe der Forderungssumme ermittelt werden, sowie Ermittlungs-, Mahn-, Fahrt-, Telefon- und Gerichtskosten dazu.
Verzugszinsen sind immer dann zu ermitteln, wenn es sich bei der geschuldeten Leistung um eine Geldleistung handelt. Dann ist diese zu verzinsen. Der pauschale Zinssatz für den Verzögerungs- bzw. Verzugsschaden liegt für Verbraucher bei fünf und für Nicht-Verbraucher, also für Unternehmer nach § 14 BGB, bei acht Prozentpunkten zuzüglich des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 01. Januar sowie zum 01. Juli eines jeden Jahres angeglichen und beträgt aktuell 0,12%. Für die Berechnung des erhöhten Zinssatzes von acht Prozentpunkten muss ein Schuldverhältnis zwischen zwei Unternehmern nach § 14 BGB und eine Entgeltforderung vorliegen. Der Gläubiger hat zudem die Möglichkeit, aus anderen Rechtsgründen einen höheren Zinssatz zu verlangen.