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Kunde zahlt nicht

Der übliche Weg, einen Kunden daran zu erinnern eine noch offene Rechnung zu begleichen, führt sehr häufig nicht zum gewünschten Ergebnis. Das klassische Verfahren, mahnen, klagen, vollstrecken ist für beide Seiten unangenehm und mit Kosten verbunden. Die Frage lautet also nicht, wie schreiben Sie eine richtige Zahlungserinnerung oder eine rechtlich einwandfreie Mahnung. Die Frage muss vielmehr lauten: Wie kommen Sie an Ihr wohlverdientes Geld?

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Kunde zahlt nicht – Ihre Rechte bei Zahlungsverzug

Zahlen Kunden für erbrachte Leistungen nicht, kann das für Verkäufer existenzbedrohend sein. Verletzen Kunden ihre vertraglichen Pflichten, haben Sie zahlreiche juristische Optionen, um Ihre Forderung durchzusetzen.

Der Kunde zahlt nicht – Ihre Rechte bei Zahlungsverzug:

  • Nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist von 30 Tagen tritt automatisch der Zahlungsverzug ein.
  • Laut § 288 BGB dürfen Sie dann 5 % Verzugszinsen für die ausstehende Zahlung verlangen.
  • Eine Mahnung ist gesetzlich nicht notwendig, aber sinnvoll, um den Zahlungsanspruch nachweisen zu können.
  • Denn: Die Mahnung berechtigt Sie laut § 286 BGB, rechtliche Schritte einzuleiten, wenn der Kunde weiterhin nicht zahlt.
  • Bestätigt das Gericht Ihren Zahlungsanspruch, haben Sie mit dem Vollstreckungstitel das Recht, Ihr Geld durch Zwangsvollstreckung und Pfändung einzufordern.
  • Laut § 288 BGB haben Sie das Recht, Schadensersatz für die Pflichtverletzung des Kunden zu fordern.
  • Sämtliche Verzugszinsen und Mahnkosten muss der Kunde nachträglich übernehmen. Ist der Kunde ein Unternehmen, dürfen Sie grundsätzlich eine Mahnpauschale geltend machen.

Hinweis: Legen Sie mit Rechnungsstellung eine Zahlungsfrist fest und weisen Ihren Kunden bereits auf die Geltendmachung von Verzugszinsen bei ausbleibender Zahlung hin. Damit sichern Sie sich im Vorfeld für den Fall des Zahlungsverzugs ab.

Kunde zahlt nicht – Wie sieht ein effektives Mahnwesen aus?

Wenn ein Kunde trotz persönlicher Erinnerung nicht zahlt, führt kein Weg mehr an einem schriftlichen Mahnverfahren vorbei. Viele Unternehmer schreiben bis zu drei Mahnungen, bevor sie Konsequenzen folgen lassen. Aber wenn Sie über Ihren Brief „erste Mahnung“ schreiben, dürfen Sie davon ausgehen, dass zunächst gar nichts passiert. Denn der Schuldner weiß jetzt, dass er in aller Ruhe die zweite und vielleicht sogar noch die dritte Mahnung abwarten kann, bevor es ernst wird.
Besser ist es, eine einzige Mahnung zu schreiben – freundlich, aber eindeutig. Sie sollte die folgenden Punkte enthalten:

– die genaue Bezeichnung der Forderung, um die es geht
– eine Frist, bis wann die Forderung zu begleichen ist (mit Datum, zwei Wochen genügen)
– die Konsequenzen, falls das Geld nicht fristgerecht bei Ihnen eingehen sollte.

Sie können in Ihrem Schreiben zum Beispiel ankündigen, ein Inkassounternehmen einzuschalten oder selbst ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten, das bis zur Vollstreckung geht. Wenn Sie nach Ablauf der in der Mahnung genannten Frist immer noch kein Geld bekommen haben, dann sollten Sie unverzüglich die nächsten Schritte unternehmen, genauso, wie Sie es im Schreiben angekündigt haben. Das Mahnschreiben sollten Sie aus Beweisgründen nicht nur per Post, sondern parallel per Fax oder als E-Mail schicken. Bei erheblichen Forderungen empfiehlt sich ein Einschreiben.

Wenn der Kunde nicht zahlt und Sie keine Kapazitäten haben, sich selbst um die Beitreibung der offenen Forderung zu kümmern, ziehen Sie die Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens in Betracht.

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