Pfändungsfreigrenzen erhöhen sich zum 01.07.2015

Freibetrag in der Lohnpfändung steigt auf 1.079,99 € !

Im Bundesgesetzblatt vom 27.04.2015 veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz die Änderungen der Pfändungsfreigrenzen, die zum 01.07.2015 wirksam werden.

Der Grundfreibetrag bei der Lohnpfändung erhöht sich für den Schuldner von bislang 1.049,99 auf 1.079,99 Euro. Somit steigt der Pfändungsfreibetrag für Arbeitseinkommen um 30,00 Euro. Der Freibetrag für Verheiratete steigt dementsprechend von 1.439,99 auf 1.479,99 Euro, für Verheiratete mit einem Kind von 1.659,99 auf 1.709,99 Euro, für Verheiratete mit zwei Kindern von 1.879,99 auf 1.929,99 Euro und für Verheiratete mit drei Kindern von 2.099,99 auf 2.159,99 Euro an.

Zudem ändert sich auch der Pfändungsfreibetrag beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto) von 1.045,04 auf 1.073,88 Euro, der sich auch auf die weiteren Freibeträge von Verheirateten nebst unterhaltsberechtigter Personen auswirkt. Der Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich von 393,30 auf 404,16 Euro. Die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person wird künftig mit einem von 219,12 auf 225,17 Euro angehobenen Freibetrag berücksichtigt.

Für Gläubiger und auch deren Inkassounternehmen, die im Auftrag ihrer Gläubiger tätig sind, hat das zur Folge, dass der monatlich pfändbare Betrag des Schuldners in der Zwangsvollstreckung sinkt und sie länger brauchen, um ihre Forderungen zu realisieren.

Hier finden Sie die aktuelle Lohnpfändungstabelle als Download.

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