Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2017

Seit dem 1. Juli 2015 galt ein pfändungsfreier Grundbetrag für Schuldner von 1.079,99 Euro. Dieser Betrag wird nun zum 1. Juli 2017 auf 1.139,99 Euro erhöht. Bisher lag die Pfändungsfreigrenze für einen verheirateten Schuldner bei 1.439,99 Euro. Diese Freigrenze steigt dann auf 1.569,99 Euro.

Nach § 850c Abs. 2a Zivilprozessordnung (ZPO) können sich die unpfändbaren Beträge gemäß § 850c Abs. 1 und 2 ZPO alle zwei Jahre verändern. Die erste Erhöhung hat damals zum 01.07.2003 stattgefunden, somit kann eine Anpassung immer nur in den ungeraden Jahren erfolgen.

Die Lohnpfändungstabelle 2017 gibt an, was dem Schuldner in Abhängigkeit seines Einkommens und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen bei einer Lohnpfändung für ein Betrag zum Leben im Monat zur Verfügung steht, welcher Betrag demnach unpfändbar ist. Alles, was oberhalb dieses Betrages liegt, kann für einen Lohnpfändung verwendet werden.

Besonders getroffen sind die Gläubiger und deren Inkassodienstleister, da sie nun noch länger auf den Ausgleich ihrer Forderungen warten müssen, sofern die Lohnpfändung nicht ohnehin erfolglos verläuft. Dies kann für den einen oder anderen Gläubiger an die wirtschaftliche Existenz gehen.

Bisher war der 3.292,09 Euro übersteigende Betrag voll pfändbar. Diese Grenze steigt auf 3.475,79 Euro. Die neuen Grenzen müssen ab 1. Juli 2017 auch beim Schutz des Einkommens auf dem P-Konto berücksichtigt werden.

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