Über Lohnpfändung

und Kontopfändung

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zum 01. Juli 2019 werden die Pfändungsfreigrenzen angepasst.

Ab diesem Datum beträgt der unpfändbare Grundbetrag bei der Lohnpfändung 1.179,99 Euro (bisher: 1.139,99 Euro) monatlich.

Der Pfändungsfreibetrag beim P-Konto steigt ebenfalls. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil. Die Lohnpfändungstabelle endet bei einem Betrag von 3.613,08 Euro. Damit sind alle Beträge, die darüber hinaus gehen, voll pfändbar.

Lohnpfändungstabelle gültig ab 01.07.2019 bis voraussichtlich 30.06.2021 Lohnpfändungstabelle 2019

Besonderheiten gelten für die Kontopfändung: Seit 2010 besteht für Kontoinhaber die Möglichkeit, Girokonten in ein Pfändungsschutzkonto (so genanntes P-Konto) umwandeln zu lassen. Beim P-Konto erhält der Schuldner ohne gerichtliches Verfahren einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe des unpfändbaren Freibetrags. Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen führt damit auch gleichzeitig zur Erhöhung des Sockelpfändungsschutzes beim P-Konto.

Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Bundesministerium der Justiz unter www.bmj.de oder in der Broschüre „Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen“ des Bundesministeriums der Justiz.