Artikel 13 – Das müssen Shopbetreiber jetzt Wissen
Die Neuregelungen der Urheberrechtsreform sorgen aktuell für viel Gesprächsbedarf. Das sind die wichtigsten Details zu Artikel 13, Upload-Filter & Co. und deren Auswirkungen auf Betreiber von Onlineshops und Marktplätzen.
Das ist Artikel 13
Der viel genannte Artikel 13 stammt aus der „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“. Diese geplante EU-Urheberrechtsreform sieht vor, dass zukünftig Onlineplattformen wie Facebook, YouTube oder eben Instagram für die Inhalte haften, wenn Urheberrechtsverletzungen auftreten. Betroffen sind natürlich nicht nur große Plattformen, sondern auch kleinere. Die Plattformen sollen laut Artikel 13 nun alles technisch mögliche unternehmen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Zur Lösung ist eine Einführung von sogenannten Uploadfiltern gedacht.
Dabei handelt es sich um Programme, die bereits beim Hochladen erkennen, ob eine Datei Urheberrechte verletzen könnte. Das klingt erst einmal nicht schlecht, hat jedoch einen Haken: Computerprogramme sind nicht dazu in der Lage, Satire oder Sarkasmus zu erkennen. Die Parodie eines Werkes verstößt unter Umständen gar nicht gegen das Urheberrecht – der Uploadfilter wird dies aber nicht erkennen. Natürlich sehen die Neuregelungen Möglichkeiten vor, sich gegen eine Sperrung von rechtmäßigen Inhalten zu wehren. Dies ist aber natürlich mit Aufwand verbunden und mindestens zeitintensiv. Werden sich die Gefahren für die Freiheit des Internets realisieren? Oder wird für Deutschland im Rahmen der Umsetzung der Neuregelungen eine Lösung gefunden, die den Einsatz von Upload-Filtern verhindert? Das bleibt abzuwarten.
Ausgenommen von der Haftung bei fehlender Lizenz durch die Rechteinhaber sind lediglich solche Internet-Plattformen, die seit weniger als 3 Jahren zur Verfügung stehen und deren Jahresumsatz 10 Millionen EUR nicht übersteigt. Auch diese müssen aber grundsätzlich eine Erlaubnis, sprich Lizenz, von den Rechteinhabern einholen. Erhalten sie eine solche trotz Unternehmung aller Anstrengungen nicht, müssen sie urheberrechtsverletzende Inhalte nach Meldung durch die Rechteinhaber entfernen. Übersteigt die Besucherzahl hingegen 5 Millionen, müssen derartige Internet-Plattformen nachweisen, dass diese alle Anstrengungen unternommen haben, um ein zukünftiges Hochladen rechtsverletzender Inhalte zu verhindern. Letztlich ist dann auch hier der Einsatz der „Upload-Filter“ wahrscheinlich. In Artikel 13 (jetzt 17) wird allerdings klargestellt: Die Zusammenarbeit der Internet-Plattformen und der Rechteinhaber darf nicht bewirken, dass rechtmäßige Inhalte nicht verfügbar sind. Zudem werden Inhalte, die lediglich Zitate, Kritiken oder Rezensionen enthalten, sowie eine Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien und Pastiches ausdrücklich als Ausnahme genannt. Darauf können sich Nutzer von Internet-Plattformen berufen. Für Fälle, in denen Inhalte zu Unrecht gesperrt oder nicht hochgeladen werden können, sollten Beschwerden ermöglicht und Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung gestellt werden.
- Zu beachten ist: Online-Händler haften bereits nach den bestehenden Vorschriften außerhalb der diskutierten Neuregelungen bei Urheberechtsverletzungen und Verletzung anderer Schutzrechte (wie zum Beispiel Markenrechten oder Verstößen gegen das UWG). Artikel 17 der Richtlinie zur Urheberrechtsreform führt lediglich eine bislang so nicht bestehende zusätzliche Haftung für Internet-Plattformen wie „YouTube“ ein.
- Wollen Shopbetreiber selber Inhalte hochladen, zum Beispiel bei „YouTube“, könnten diese entfernt oder gesperrt werden, sofern es sich um urheberrechtsverletzende Inhalte handelt. Dies kann auch fälschlicherweise aufgrund eines „Upload-Filters“ erfolgen. Es besteht außerdem ein Haftungsrisiko für das Hochladen urheberrechtsverletzender Inhalte bei „YouTube“.
- Online-Marktplätze sind ausdrücklich von der Regelung des Artikels 13 (jetzt Artikel 17) ausgenommen. eBay und Amazon fallen unter diese Ausnahme. Zu beachten ist aber auch hier: Online-Marktplätze können auch nach den bereits geltenden Vorschriften und nach der Urheberrechtsreform für Urheberrechtsverstöße oder aufgrund von Markenrechtsverletzungen auf ihren Markplätzen haften.