ACHTUNG – Forderungen aus 2020 verjähren zum Ende des Jahres 2023!

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Verjährung droht!

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Das Jahr geht zu Ende und viele Unternehmen sind aktuell noch mit dem Weihnachtsgeschäft, den letzten Vertragsabschlüssen oder auch Marketingaktionen beschäftigt.

Keiner denkt an die Buchhaltung und an die unbeglichenen Forderungen. Oftmals bleiben diese vergessen, aber die Zeit rennt. Denn gerade jetzt ist es umso wichtiger, diese offenen Posten zu prüfen.

Jede Forderung, die im Jahr 2020 entstanden ist, verjährt am 31.12.2023. Nach Ablauf dieser Frist können auch rechtlich korrekte Forderungen nicht mehr gerichtlich gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.

Die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB ist dann verstrichen und die Forderung ist verjährt. Versucht man dennoch das Mahnverfahren einzuleiten, kann der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben und somit haben Unternehmen keine rechtlichen Mittel mehr, die Forderung zu erhalten.

Daher sollten Firmen vor Ablauf der Verjährungsfrist die Forderungen prüfen und in professionelle Hände geben. Das Versenden einer schriftlichen Mahnung reicht nicht aus, um die Verjährung aufzuhalten. Nur die gerichtliche Geltendmachung mittels gerichtlichem Mahnverfahren und Zustellung eines Mahnbescheids sind wirksame Mittel gegen die Verjährung. Generell sollten Unternehmen die gesetzlichen Verjährungsfristen und die Forderungen, bei denen die Verjährung droht, im Auge behalten.

Oftmals haben Unternehmen nicht die personellen Ressourcen, um sich selbst um die Betreuung und den Einzug der offenen Forderungen und die Einhaltung der Verjährungsfristen zu kümmern. Inkassounternehmen wie den Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH sind spezielle Dienstleister, die Unternehmen im gesamten Forderungsmanagement von der außergerichtlichen Mahnung, über den Mahn- und Vollstreckungsbescheid bis zum Überwachungsinkasso unterstützen.
Auch die Verjährungsfristen behält der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH für seine Mandanten im Blick.

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