Rechtsverfolgungskosten bei Zahlungsverzug

Beauftragung eines Rechtsdienstleisters zweckmäßig!

Der Gläubiger stellt eine Rechnung, der Kunde  zahlt aber nicht – ein immer wiederkehrendes Problem aus dem Geschäftsleben. Doch wer entscheidet wie hoch die Kosten der Rechtsverfolgung sind? Wer trägt diese Extrakosten und wie kann man sie vermeiden?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (IX ZR 280/14, Abruf-Nr. 180835)  und findet dabei klare Worte.  Mit dem Urteil vom 17.09.2015 steht fest, dass ein Gläubiger auch in einfachen Fällen einen Rechtsanwalt oder einen Inkassodienstleister beauftragen darf. Der Gläubiger ist somit nicht dazu verpflichtet den Schuldner anzumahnen, den Zahlungsverzug langfristig hinzunehmen und somit Kosten für eigene personelle Ressourcen zu tragen.

Gerät ein Schuldner in Verzug, ist er oft entweder nicht willens oder nicht in der Lage zu zahlen. Dies sollte unverzüglich an den Gläubiger kommuniziert werden, da die Beauftragung eines Rechtsdienstleisters demzufolge ggf. nicht notwendig ist und somit Rechtsverfolgungskosten gemindert oder gar vermieden werden.

Die Höhe der Rechtsverfolgungskosten richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG staffelt die Kosten anhand des Streitwertes. Erfolgt eine außergerichtliche und gerichtliche Beauftragung  kann hier gem. RVG VV 2300 eine Gebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 verlangt werden. Für leichte Fälle wurde vom Gesetzgeber eine Maximalgebühr in Höhe von 1,3 festgesetzt. Überschritten werden darf die Maximalgebühr nur, wenn der Fall schwer oder sehr umfangreich ist. Hierbei trägt der Rechtsdienstleister jedoch eine Darlegungs- und Beweislast.

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens für vorgerichtliche Verfahren ist möglich,  auch wenn die Kosten der Beauftragung den Wert der eigentlichen Hauptforderung übersteigen.

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