Das neue Bundesmeldegesetz

Seit November 2015 gilt neues Meldegesetz

Am 01.11.2015 ist das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten. Das ursprünglich ländergeregelte Melderecht ist nun eine einheitliche Rahmenregelung, die zu starke Unterschiede der Länderbestimmungen verhindern soll. Somit gelten nun einheitliche Verwaltungsvorschriften.
Änderungen ergeben vor allem bei den Melderegisterauskünften an Privatpersonen erhebliche Nutzungseinschränkungen sowie eine verschärfte Zweckbindung bei der Erteilung einfacher Melderegisterauskünften.

Laut §44 BMG (einfache Melderegisterauskunft) kann eine Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einer bestimmten Person erteilen:
– Familienname
– Vorname
– Doktorgrad
– derzeitige Anschrift
– Tatsache des Versterbens
Gewerbliche oder private Zwecke werden hierbei nicht unterschieden. Die Erteilung der einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Identität der angefragten Person eindeutig festgestellt werden kann und die anfragende Person oder Stelle erklärt, dass die Daten nicht für Werbezwecke oder Adresshandel genutzt werden. Es sei denn, es liegt eine eindeutige Einwilligung des Betroffenen vor.

Die Zweckbindung der Melderegisterauskunft (laut §47 BMG) besagt, dass die Daten nur für die Zwecke verwendet werden dürfen, zu deren Erfüllung  sie ihm übermittelt wurden.

Das neue Bundesmeldegesetz soll insbesondere den Handel mit Adressen zu werblichen Zwecken erschweren. Gleichzeitig führt das Gesetz aber auch dazu, dass die Ermittlungskosten insgesamt teurer werden, die Qualität sich jedoch nicht verbessern wird.

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