Änderungen der Verbraucherrechts-Richtlinie
Was ist ab dem 13.06.2014 im Ecommerce wichtig?
Immer mehr Kunden bestellen ihre Ware online oder im Versandhandel. Der Onlinehandel bommt und immer mehr Deutsche shoppen online. Vorteil war bislang u.a. die oftmals kostenfreie Rücksendung bei größeren Bestellungen z.B. wenn mehrere Produkte zur Auswahl bestellt worden sind. Hier konnte sich der Kunde in der Vergangenheit in Ruhe zuhause das passende Produkt aussuchen und die Lieferung dann kostenfrei zurücksenden. Die Rücksendekosten trug bis dato der Versandhändler oder der Online-Shop. Mit der Änderung des Verbraucherrechts gibt es einige Aktualisierungen, die im Onlinehandel / Ecommerce besondere Bedeutunung haben. Aus diesem Grund ist es für Online-Shops und auch für Kunden ratsam, die aktuellen Geschäftsbedingungen vor Bestellabschluss eingehend auf diese Veränderungen zu prüfen.
Einheitliche Widerrufsfrist in Europa
Ab dem 13.06.2014 gilt in ganz Europa eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. Diese ist deutschen Kunden bereits bekannt, sie wurde aber mit der Rechtsänderung einheitlich ausgeweitet. Online- und Versandhändler müssen zudem ihren Kunden eine übergreifende einheitliche Musterwiderrufserklärung zur Verfügung stellen.
Händler kann Kosten für die Rücksendung bei Waren über 40 Euro verlagen
Bislang waren für Verbraucher Warenlieferungen im Online-und Verhandelsbereich mit einem Warenwert ab 40 Euro, die nicht auf Rechnung bestellt wurden, von Rücksendekosten befreit. Diese musste bislang der Shopbetreiber tragen. Mit der neuen Gesetzesänderung kann der Shopbetreiber die Rücksendekosten auf den Kunden übertragen. Somit müsste der Kunde die Rücksendekosten seiner Ware – auch von sperrigen Gütern -, die er im Internet bestellt hat, bezahlen. Diese Kosten können recht umfangreich sein, sofern bspw. eine Spedition beauftragt werden muss. Die maximal anfallenden Rücksendekosten muss der Shopbetreiber vor der Bestellung sperriger Ware in den Folgen des Widerrufs angeben. Weiterhin können Shopbetreiber aber dennoch ihren Kunden den Service bieten, bei Lieferungen über 40 Euro die Rücksendekosten kulanterweise zu übernehmen. Rechtlich verpflichtet sind sie dazu nicht. Übernimmt der Händler weiterhin die Erstattung der Rücksendekosten, ist er nur dazu verpflichtet, die günstigste Versandart zu ersetzen und er kann mit der Erstattung warten, bis die Ware bei ihm wieder eingetroffen ist. Ein wichtiger Augenmerk liegt auf der Widerrufsbelehrung. In den Folgen des Widerrufs sind die Verteilungen der Kosten definiert. Weiterhin gilt, dass Kunden die Kosten bei Lieferungen mit einem Warenwert von unter 40 Euro tragen müssen, sofern der Shop-Betreiber dies in seinen AGBs vorsieht.
Widerruf muss schriftlich erfolgen
Eine weitere Änderung betrifft die Widerrufserklärung. Seit dem 13.06.2014 muss die Widerrufserklärung schriftlich und eindeutig erfolgen, Gründe muss der Verbraucher dem Händler jedoch nicht nennen. Der Widerruf sollte zudem die eigenen Adressdaten sowie das Bestelldatum und den Kaufgegenstand enthalten. Legen Online-Händler ein entsprechendes Rücksende-Formular bei, sollte dieses benutzt werden. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, widerruft zusätzlich per Email oder Fax und bittet um eine entsprechende Bestätigung. Bislang reichte die Rücksendung ohne formale Erklärung für den Widerruf aus. Die Rückerstattung der Ware erfolgt durch den Shopbetreiber erst dann, wenn die Ware bei ihm eingegangen ist oder ihm der Versand nachgewiesen wurde. Ab dem Eintreffen der Ware oder dem Zugang des Versandnachweises z.B. Einlieferungsbeleg beginnt die 14-Tage-Frist der Rückgewähr.
Eingrenzen von kostenpflichtigen Zahlungsarten
Verwendet der Shopbetreiber kostenpflichtige Zahlungsmittel bzw. Zahlungsarten muss er mit der Verbraucherrechtsänderung mindestens ein zumutbares Zahlungsmittel anbieten. Z.B. darf für die Zahlung per Kreditkarte ein Aufschlag erhoben werden, wenn eine andere Zahlart z.B. auf Rechnung für den Käufer kostenfrei angeboten wird. Ergänzend dazu muss der Händler in Zukunft eine Telefonnummer zu Kontaktaufnahme zur Verfügung stellen, die nicht die Kosten des Grundtarifs übersteigen. Ebenso müssen kostenpflichtige Zusatzdienstleistungen wie z.B. eine Transportversicherung durch den Kunden im Bestellvorgang aktiv ausgewählt werden, eine Vorauswahl ist nicht mehr zulässig.
Inwieweit sich diese Änderungen des Verbraucherrechts auf die Arbeit eines Inkassounternehmens auswirkt, gilt noch abzuwarten. Hier kommt es auch darauf an, wie transparent die Online-Shops die aktuellen Gesetzesänderungen umsetzen und ob sie z.B. für den Rückversand der Ware über 40 Euro nicht mehr aufkommen werden oder diese Dienstleistung weiterhin als Service für ihre Kunden anbieten.