Zahlungsverzug

Seit dem 01.05.2000 gilt das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen. Es soll insbesondere kleineren Unternehmen helfen, bei denen aufgrund ihrer geringen Kapitaldecke unpünktlich gezahlte Rechnungen zur Insolvenz führen können. Wichtigste Änderung ist hierbei die des § 284 BGB: Künftig gerät der Schuldner einer Geldforderung automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, wenn nichts anderes vereinbart ist. Eine Mahnung ist somit nicht mehr erforderlich!
Es ist jedoch erforderlich, dass der Zugang der Rechnung bewiesen werden muss. Daher empfiehlt sich nach wie vor die Versendung einer Mahnung, da man mit dieser Maßnahme eine erhöhte Sicherheit schafft, dass der Rechnungsempfänger tatsächlich Kenntnis von der von ihm geforderten Leistung erlangt hat. Die Folgen der Neuregelung: Nach Ablauf der 30-Tagesfrist dürfen Verzugszinsen berechnet werden, was nach der alten Rechtslage erst ab Zugang der Mahnung möglich war. Die Verzugszinsen steigen von 4% (§ 288 I BGB bei Konsumenten) beziehungsweise 5% (§ 352 HGB bei Kaufleuten) auf nunmehr 5% über dem Basiszinssatz nach dem Diskont-Überleitungsgesetz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen nunmehr acht Prozent- punkte über dem Basiszinssatz.

Beispiel:
Sie haben einen Kredit für die Finanzierung eines Autos aufgenommen und kürzlich auch noch Ihren Job verloren. Das ist bitter. Die Kreditraten zahlen Sie nicht mehr, denn es reicht ja gerade so für den Lebensunterhalt. Irgendwann erhalten Sie aber eine eine Zahlungserinnerung, dann Mahnungen von der Bank mit der Sie ja einen kreditvertrag haben und schließlich geraten Sie in Zahlungsverzug. Jetzt kann das Kreditinstitut rechtlich gegen Sie vorgehen.

Was sind die Voraussetzungen für den Zahlungsverzug?
Die wichtigste Grundvoraussetzung für den Zahlungsverzug ist das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung und, dass dieser Anspruch fällig ist. Weitere Voraussetzungen sind in den §§ 280, 286 des BGB geregelt. Dies sind:

– Die Leistung muss dem Schuldner möglich sein. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Leistung einer Geldschuld immer möglich ist.
– Der Anspruch wurde durch den Gläubiger gemahnt oder eine Mahnung ist nicht erforderlich
– Es muss ein Verschulden durch den Schuldner vorliegen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist die geforderte Leistung zu zahlen.

Zahlungsverzug





Ähnliche Einträge