Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenz betrifft in erster Linie Privatpersonen, aber auch Kleingewerbetreibende und Freiberufler. Es handelt sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, das für natürliche Personen gilt, die keine oder nur eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (§§304 ff InsO). Vom Ablauf her ist das Verbraucherinsolvenzverfahren dreistufig angelegt: – Der Schuldner ist verpflichtet, zunächst im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenregulierung nach einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern zu suchen (Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass, etc.). Hierzu wird die Unterstützung einer Schuldner-Beratungsstelle oder eines Rechtsanwaltes empfohlen. – Ist dies nicht erfolgreich, beginnt das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, das in zwei Stufen abläuft. Zunächst versucht das Gericht nochmals, eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen. Gelingt dies nicht, erfolgt die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. – Wird über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens positiv entschieden, folgt die Durchführung des „vereinfachten Insolvenzverfahrens“. Das Gericht bestellt einen Treuhänder, der das Verfahren weiterhin begleitet. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens schließt sich die Wohlverhaltensperiode an. Nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode können dem Schuldner sämtliche Restschulden erlassen werden. Vor Ausschüttung der Quote an die Gläubiger sind zunächst die Verfahrenskosten zu begleichen.

Vorgeschichte
Im Jahr 1999 wurde die Konkursordnung durch das Insolvenzrecht abgelöst. Seitdem ist in der Insolvenzordnung (InsO) das Verbraucherinsolvenzverfahren geregelt. Eine Restschuldbefreiung gibt es seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999. Sie ermöglichte erstmals überschuldeten Personen, am Ende einer Wohlverhaltensperiode vom Rest ihrer Schulden befreit zu werden. Seit Inkrafttreten der zweiten Reform der Insolvenzordnung ab dem 1. Juli 2014 ist ein solcher Schuldenerlass bereits nach drei Jahren möglich. Diese gesetzlichen Neuregelungen waren eine Reaktion auf die zunehmende Überschuldung von wirtschaftlich nicht selbständigen Menschen.

Voraussetzungen für den Eintritt der Verbraucherinsolvenz
Die Verbraucherinsolvenz kann ausschließlich von Privatpersonen angemeldet werden. Der Fall tritt grundsätzlich dann ein, wenn ein Verbraucher seine Schulden nicht mehr begleichen kann. Entstehen können diese Schulden vor allem dann, wenn Kredite aufgenommen und Produkte auf Rechnung gekauft werden. Sobald die hierfür vereinbarten Raten nicht mehr bezahlt werden, leiten die Gläubiger ein Mahnverfahren ein. Dieses Verfahren kann soweit führen, bis die gerichtliche Vollstreckung der Forderungen angeordnet wird. Allerdings ist es auch dann nicht immer möglich, die Schulden einzutreiben. Sofern der Verbraucher keiner geregelten Tätigkeit nachgeht oder nur über ein geringes Einkommen verfügt, ist auch eine Lohnpfändung nicht durchführbar.

Wodurch beim Verbraucherinsolvenzverfahren die Dauer bedingt ist
Die Wohlverhaltensphase kann im Verbraucherinsolvenzverfahren je nach Ablauf einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren umfassen und beginnt mit Eröffnung des Verfahrens der Verbraucherinsolvenz. Unter Umständen besteht jedoch die Möglichkeit, dass bei gegebenen Voraussetzungen eine Verkürzung auf fünf bzw. drei Jahre erfolgt.

Wer seinen Antrag nach dem ersten Juli 2014 gestellt hat, der kann die Verfahrenslaufzeit von sechs Jahren auf fünf Jahre reduzieren. Tilgen Sie neben den Kosten zusätzlich 35 Prozent der Gläubigerforderungen innerhalb eines dreijährigen Zeitraumes, ist eine Restschuldbefreiung bereits zu diesem Zeitpunkt möglich. In einigen Fällen kommt die Verkürzung auf drei Jahre jedoch nicht in Frage, weil die anteilig steigenden Kosten neben der Tilgung von 35 Prozent häufig nicht vollständig gezahlt werden können.

Verbraucherinsolvenzverfahren





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