Schuldrechtsreform

Das Gesetz über die Schuldrechtsmodernisierung ist seit 01.01.2002 in Kraft. Hier die wesentlichen Änderungen: Allgemeine Verjährung Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt in Zukunft gemäß § 195 BGB drei Jahre und nicht mehr dreißig Jahre. Eine dreißigjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB gibt es dennoch unter der Voraussetzung bestimmter Tatbestände, so z. B. bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten. Nach zehn Jahren verjährt gemäß § 196 BGB das Recht an einem Grundstück, das bedeutet, dass sich der Gesetzgeber unter Beibehaltung der Grundnormen des § 194 BGB für ein System der Dreijahresfrist mit Ergänzung durch Höchstfristen entschieden hat. Die Unterteilung in zwei- bzw. vierjährige Verjährungszeiten erfolgt zukünftig nicht mehr. Die Verjährungsfrist beginnt zukünftig durch Entstehung des Anspruches und Kenntnis des Gläubigers hiervon, wobei der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit jeweils mit Jahresschluss beginnt. Des weiteren ist erwähnenswert, dass die in § 204 BGB aufgezählten Maßnahmen zur gerichtlichen Rechtsverfolgung oder ähnliche Handlungen nunmehr die Frist nicht nur unterbrechen, sondern deren Ablauf lediglich hemmen. Zu einem Neubeginn der Frist kommt es zukünftig nur in den Fällen der Anerkenntnis und bei Vollstreckungshandlungen, d.h. die Klagerhebung und Zustellung des Mahnbescheides hemmt die Verjährung nur noch und unterbricht diese nicht. Häufig treten bereits jetzt im Alltag Fragen nach dem Übergangsrecht auf, was insbesondere bei der Berechnung von Verjährungsfristen wichtig ist. Grundsätzlich müssen Übergangsvorschriften das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot beachten. Sie dürfen wohl erworbene Rechte nicht verletzen. (Vergleiche Heß, intertemporales Privatrecht, § 3 Seite 58 ff.) Der Inkraftsetzungstermin zum 01. Januar diesen Jahres zeigt, dass der Gesetzgeber das neue Schuld- und Verjährungsrecht möglichst rasch und umfassend einführen wollte. Dieser Grundgedanke findet sich auch im Übergangsrecht wieder. Für Verjährungen gilt, dass laufende Verjährungen zum 01. Januar 2002 in das neue Recht übergeleitet werden. Nur wenn die Verjährungsfrist nach früherem Recht kürzer ist als nach Neuem, bleibt die alte Frist anwendbar. Laufende Fristen werden somit nach der Grundregel des Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB übergeleitet, ab dem 01. Januar 2002 gilt die neue Verjährungsfrist. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen: 1. Ist die Verjährungsfrist nach der Neufassung länger als die frühere Frist, bleibt es bei der Anwendung des bisherigen Rechts. Begründet wird dieses Vorgehen mit dem Schutz des Schuldners, der sich auf eine kürzere Frist eingestellt habe. 2. Die zweite Ausnahme besteht für den Fall, dass der Anspruch nach neuem Recht schneller verjährt als nach früherem. Hier soll vermieden werden, dass schlimmstenfalls am 01. Januar 2002 eine Regelung anwendbar ist, nach der die neue Frist am Stichtag bereits abgelaufen wäre. Deshalb wird angeordnet, dass die kürzere neue Frist frühestens am 01. Januar 2002 anläuft. Dies wird mit der Erhaltung des Gläubigerinteresses begründet. Eine sogenannte „Ausnahme von der Ausnahme“ gibt es für den Fall, dass nach der alten Verjährungsfrist die Verjährung früher eingetreten wäre als bei neuem Fristbeginn und Anwendung des neuen Rechts. Hier bleibt im Rahmen eines Schuldnerschutzes die alte Frist maßgeblich.

Entstehungsgeschichte
Unter Schuldrecht versteht man den Teil des Zivilrechts, welcher die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen Rechtssubjekten betrifft. Zum 1. Januar 2002 hat das Schuldrecht eine umfangreiche Veränderung durch die so genannte Schuldrechtsmodernisierung erfahren. Wichtigste Inhalte der Schuldrechtsmodernisierung waren die Umsetzung von EG-Richtlinien, die Einführung eines einheitlichen Begriffs der Pflichtverletzung, die Integration bestimmter richterrechtlich entwickelter Rechtsinstitute und die Reform des Verjährungsrechts.

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