SCHUFA

SCHUFA ist die Abkürzung für Schutz für allgemeine Kreditsicherer. Die SCHUFA ist die Schutzgemeinschaft von Unternehmen und Kreditinstituten zur Kreditsicherung in Deutschland. Der Sitz der Schufa Holding ist in Wiesbaden. Umfangreiches Register: Die Liste der SCHUFA umfasst 59 Millionen Deutsche mit 317 Millionen gespeicherten Kreditinformationen. Aufgeführt sind Besitzer von Girokonten, Vertragshandys, Leasingverträgen, Krediten, Kreditkarten. Gefürchtete Minuspunkte: Drei Jahre lang ungelöscht bleiben geplatzte Kredite, Offenbarungseide und Privatinsolvenzen. Nicht gespeichert werden dagegen Kontostand, Einkommen, Geldanlagen oder Arbeitgeber. Ungünstige Konstellationen: Seit 1996 bezieht die Schufa zudem bis zu 90 weitere Kundendaten in ihre Bonitätsprüfung ein, darunter das Alter des Kunden, die Zahl seiner Kreditkarten und zurückgezogene Kreditanträge. Aus der Konstellation der Daten erstellt die Schufa ein Rating, das von der Topnote A bis M reicht. Als Kooperationspartner der SCHUFA werden relevante Forderungs- und Schuldnerdaten vom Allgemeinen Debitoren- und Inkassodienst kontinuierlich an die SCHUFA gemeldet. Auf diesen Umstand wird der Schuldner ausdrücklich hingewiesen. Das diese Meldung unmittelbar zu einer Verschlechterung der Bonität und Kreditwürdigkeit führt ist allgemein bekannt und veranlasst viele Schuldner sofort auf unsere Zahlungsaufforderung zu reagieren.

Welche Daten speichert die Schufa?
Die Schufa darf grundsätzlich nur zwei Arten von Daten speichern. Bei der ersten Kategorie handelt es sich um allgemeine, personenbezogene Daten. Das sind etwa der Name, das Geburtsdatum oder die aktuelle Anschrift einer Person oder eines Unternehmens.

 

Interessanter sind sogenannte kreditrelevante Informationen. Das betrifft etwa die Zahlungsmoral bei getilgten Krediten, offene Forderungen, Kreditanfragen (max. 10 Tage gespeichert) oder auch die Einrichtung von Girokonten. Dabei liegt ein sogenannter Negativeintrag vor, wenn es zu einem abweichenden Zahlungsverhalten kommt. Beispielsweise wäre dies eine nicht bezahlte Tilgungsrate, obwohl diese im Kreditvertrag vereinbart und anschließend sogar angemahnt wurde.

Eigenauskunft (Selbstauskunft)
Laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hat jede Person das Recht auf eine Auskunft über die bei einem Unternehmen über sich selbst gespeicherten Daten. Ebenfalls gibt es das Recht, fehlerhafte Daten korrigieren zu lassen. Eine kostenfreie Datenübersicht nach § 34 BDSG kann jeder Bürger einmal im Jahr schriftlich beantragen. Des Weiteren bietet die Schufa noch die Möglichkeit, kostenpflichtig Einsicht in die eigenen Daten zu nehmen – zum einen permanent über das Onlineportal meineschufa.de und zum anderen über das schriftliche Produkt „Bonitätsauskunft“.
Sollten der beantragenden Person fehlerhafte Daten auffallen, so kann dieser sich an das Servicecenter der Schufa wenden.  Nach Erhalt der schriftlichen Kopie der gespeicherten personenbezogenen Daten, kann eine elektronische Kopie dieser Daten (nach Art. 15 DSGVO) auf elektronische-datenkopie.de abgerufen werden.

SCHUFA und Datenschutz:
Die Vertragspartner übermitteln der SCHUFA Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung sowie vertragsgemäße Abwicklungen von kreditorischen Leistungen. Der Kunde muss der Übermittlung der Daten schriftlich zustimmen (sog. SCHUFA-Klausel). Mit Unterzeichnung dieser Klausel stimmt der Kunde zu, dass Vertragspartner sog. Positivdaten des Kunden (Daten über Beantragung, Aufnahme und Abwicklung eines Kredits bzw. Vertrags) der SCHUFA mitteilt. Die Vertragspartner dürfen an die SCHUFA auch Daten über ein nicht vertragskonformes Verhalten des Kunden übermitteln (z.B. Kreditkartenmissbrauch). Die Übermittlung dieser Daten ist unabhängig von der Einwilligung des Kunden dann erlaubt, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen eines Vertragspartners der SCHUFA erforderlich ist (§ 28 III i.V. mit § 28 I Satz 2 BDSG). Die Vertragspartner erhalten nur dann von der SCHUFA Informationen, wenn sie in jedem Einzelfall ein berechtigtes Interesse im Sinn des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) glaubhaft nachweisen. Vertragspartner dürfen nur über solche Personen Auskünfte einholen, die mit ihnen ein konkretes, mit einem Kreditrisiko verbundenes Geschäft abschließen wollen. Die SCHUFA-Daten werden nach Ablauf bestimmter Fristen wieder gelöscht.

SCHUFA





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