Pfändung von Forderungen

Bei der Forderungspfändung werden angebliche Forderungen des Schuldners gegen einen Dritten, den sogenannten Drittschuldner gepfändet. Zu diesem Zwecke muss der Gläubiger bzw. der Gläubigervertreter bei dem zuständigen Amtsgericht, dem Vollstreckungsgericht, einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) bewirkt die Pfändung und anschließende Überweisung der Forderung an den Gläubiger. Mit Zustellung an den Drittschuldner wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirksam. Dem Drittschuldner wird die Zahlung an den Schuldner (Zahlungsverbot), und dem Schuldner (Verfügungsverbot) die Verfügung über die Forderung untersagt. In diesen Verfahren findet vorab keine Anhörung des Schuldners statt, um kurzfristige Verfügungen des Schuldners über die Forderung zu vermeiden. Besteht die gepfändete Forderung, aber der Drittschuldner ist nicht bereit an den Gläubiger zu zahlen, so muss dieser den Drittschuldner über die Drittschuldnerklage auf Zahlung verklagen. Ist Eile geboten, besteht auch die Möglichkeit, zunächst ein vorläufiges Zahlungsverbot auszubringen, womit dem Drittschuldner bereits vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Zahlung an den Schuldner untersagt wird.

Die Drittschuldnerklage

Antrag
Kläger ist der Gläubiger, Beklagter ist der Drittschuldner. Dem Schuldner ist der Streit zu verkünden. Der Gläubiger macht die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner im eigenen Namen geltend. Leistungsklage.

Zulässigkeit – Rechtsweg
Zuständigkeit: Die Zuständigkeit des Gerichts folgt dem Rechtsverhältnis, aus dem der Anspruch hergeleitet wird.

Mietzinszahlung -> ordentliche Gerichtsbarkeit;
Arbeitsentgelt -> Arbeitsgericht;
Arbeitslosengeld -> Sozialgericht.

Streitverkündung an den Schuldner

Begründetheit
Gläubiger ist zur Einziehung berechtigt
Bestand der Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner
Keine Einwendungen des Drittschuldners

Pfändung-von-Bankkonten





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