P-Konto

Das P-Konto ist ein Pfändungsschutzkonto. Jeder hat das Recht, dass sein Girokonto bei der Bank als P-Konto geführt wird. Zunächst hat das Pfändungskonto ein Pfändungsschutz für ein Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1.045,04 Euro je Kalendermonat, der von einer Kontopfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung unberührt bleibt.

Kosten eines P-Kontos
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hatte in der Gesetzesbegründung seine Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass das P-Konto nicht teurer sein soll als ein normales Konto; von einer gesetzlichen Regelung wurde aber abgesehen. Es können lediglich übliche Bankgebühren für Girokonten in Rechnung gestellt werden. Mehraufwand hat das Kreditinstitut zu tragen. Anfangs forderten Kreditinstitute oft zusätzliche Gebühren oder die Beschränkung oder den Wechsel auf bestimmte, höherpreisige Konten. Der Bundesgerichtshof hat letztinstanzlich die Urteile zweier Oberlandesgerichte gegen zusätzliche Bankgebühren bestätigt und die Revisionen der beklagten Sparkassen verworfen. Die Führung eines Girokontos als P-Konto stellt danach nur eine vertragliche Nebenpflicht zu einem herkömmlichen Girokonto dar und ist als solche nicht zusätzlich bepreis bar. Damit wurde auch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2012, Az. 19 U 238/11, bestätigt, wonach „eine Entgeltklausel, nach der für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein (weitaus) höheres monatliches Entgelt verlangt wird als für das Führen des allgemeinen Girokontos, eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB ist, weil das – auf entsprechendes Verlangen des Kunden – Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850 k Abs. 7 Satz 2 ZPO eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht darstellt, für die eine Bank auch dann kein Entgelt verlangen kann, wenn sie dadurch höhere Aufwendungen hat.“

Eine Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverband im Januar 2013 hat ergeben, dass nur acht der 46 überprüften Banken und Sparkassen die zu Unrecht erhobenen Gebühren zurückgezahlt haben. Einige Geldinstitute wollen die Gebühren erst auf Antrag des Kunden erstatten. Bei einem Verbraucheraufruf durch das Projekt Marktwächter Finanzen meldeten mehrere Verbraucher, dass ihnen für das P-Konto höhere Entgelte berechnet würden, als für das bisherige Kontomodell. Die Betroffenen berichten auch von weiteren Benachteiligungen und Leistungseinschränkungen.
In einem weiteren Urteil hat der Bundesgerichtshof Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für unwirksam erklärt, durch die die Bankkunden unangemessen benachteiligt werden. Danach ist es nicht zulässig, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ein Pfändungsschutzkonto einen bestimmten Grundpreis pro Monat vorzusehen, der von den Preisen für andere Konten abweicht. Die Führung als P-Konto sei keine Sonderleistung der Bank, sondern sie erfolge in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. Eine Abrede über einen Aufschlag für die Kontoführung als P-Konto ist demnach unwirksam. Auch die weiteren mit der Klage angegriffenen Klauseln, „eine Kontoführung sei grundsätzlich nur auf Guthabenbasis möglich“, „es könne keine Bank-Card oder Kreditkarte für das Konto ausgestellt werden“, „die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sei ausgeschlossen“, und weitere Leistungen, die nicht im monatlichen Grundpreis des Kontos enthalten seien, würden gesondert in Rechnung gestellt, hielten der gerichtlichen Kontrolle nicht stand. Es sei nicht zulässig, dass einmal vereinbarte Leistungen wie etwa eine Bankkarte bei der Umstellung des Kontos auf ein P-Konto unabhängig von einer Kündigung automatisch wieder entfielen; für die Beendigung solcher Zusatzprodukte fordert der BGH eine separate, wirksame Kündigung durch die jeweilige Bank.

Mehr Schutz mit Bescheinigung: Auf dem P-Konto können weitere Beträge geschützt sein.
Kindergeld, Unterhaltsverpflichtungen zum Beispiel für Ehegatten und Kinder sowie Sozialleistungen, die in einer Bedarfsgemeinschaft entgegengenommen werden, können den Grundfreibetrag um weitere Freibeträge erhöhen. So steht Ihnen für die erste Person, der Sie aufgrund des Gesetzes Unterhalt gewähren (zum Beispiel Ehepartner, Kind) ein weiterer Freibetrag von 443,57 Euro zu. Hinzu kommen zusätzliche Freibeträge von jeweils 247,12 Euro, sofern Unterhalt für weitere Berechtigte geleistet wird. Gleiches gilt, sofern Sie für sich und andere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft (neben dem eigenen Kind zum Beispiel auch Lebensgefährtin, Stiefkind) Leistungen entgegennehmen.

Unterhaltspflichtige Personen Freibetrag in Euro
1 1.622,16
2 1869,28
3 2116,40
4 2363,52
5 2610,64

P-Konto





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