Eidesstattliche Versicherung

Die eidesstattliche Versicherung hat den ehemaligen Offenbarungseid ersetzt. Sie ermöglicht es dem Gläubiger, sich einen Überblick über die Vermögenslage des Schuldners zu verschaffen. Der Schuldner wird in der Regel aufgrund eines entsprechenden Antrags eines Gläubigers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. Voraussetzung für einen solchen Antrag ist, dass bezüglich der Forderung des Gläubigers einmal, zumindest teilweise, erfolglos vollstreckt worden ist oder – in besonderen Fällen – wenn der Schuldner die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten verweigert hat. Ein fruchtloser Vollstreckungsversuch wird durch eine Bescheinigung der Fruchtlosigkeit des Gerichtsvollziehers, die nicht älter als 6 Monate sein darf, nachgewiesen. Der Schulnder gibt die eidesstattliche Versicherung entweder direkt beim Gerichtsvollziehrer ab oder wird von dem Gerichtsvollzieher zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. Erscheint der Schuldner nicht zum Termin, kann der Gläubiger einen Haftbefehl beantragen und den Gerichtsvollzieher nach Erlass des Haftbefehls mit der Verhaftung des Schuldners beauftragen. Falls der Schuldner nach Verhaftung nicht die eidesstattliche Versicherung abgibt, kann er in Beugehaft genommen werden. Diese Haft darf sechs Monate nicht überschreiten. Dem Gläubiger ist die Teilnahme an dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung freigestellt.

Seit 2014 wird die Eidesstattliche Versicherung durch die Vermögensauskunft ersetzt.

Gemäß § 802c Abs. 3 ZPO ist der Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn dieser die Vermögensauskunft gemäß § 802c Abs. 1 und 2verlangt. Bei einer derartigen Vermögensauskunft muss der Schuldner ein Verzeichnis über sein gesamtes pfändbares und nicht pfändbares Vermögen erstellen. Dabei hat er auch etwaige Ansprüche auf Beitragsrückerstattung, wie beispielsweise Rückzahlungen aus Abschlägen an Energieversorger, anzugeben.

Offenbarungseid bei Schulden

Des Weiteren muss der Schuldner versichern, dass die dortigen Angaben seinerseits nach bestem Wissen und Gewissen getätigt worden sind. Dieses Procedere war in früheren Zeiten auch unter dem Begriff „Offenbarungseid“ bekannt. Seit dem Jahre 1970 findet dieser Begriff nur noch umgangssprachlich Anwendung; die aktuell gültige Bezeichnung für eine lückenlose Offenlegung der Vermögensverhältnisse seitens des Schuldners lautet „Eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der im Vermögensverzeichnis gemachten Angaben“. Soll der Schuldner auf Antrag des Gerichtsvollziehers eine bewegliche Sache herausgeben und wird diese vom Gerichtsvollzieher nicht gefunden, so hat der Schuldner auf Antrag des Gläubigers eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass er die Sache nicht besitzt und nicht weiß, wo sich diese befindet.

Vermögensauskunft wegen Schuldnern beim Finanzamt

Das Finanzamt ist dazu befugt ein Vermögensverzeichnis anzufordern und auf die eidesstattliche Versicherung zu verzichten. Dies bietet dem Schuldner den Vorteil, dass der Schufa keine Informationen übermittelt werden. Zwei Jahre nach der Auskunft durch den Schuldner wird das Vermögensverzeichnis aus der Datenbank gelöscht, § 802k I S.2 ZPO.

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Geregelt in § 802c Abs. 3 ZPO. Der Schuldner ist zu einer eidesstattlichen Versicherung (früher: Offenbarungseid)   gegenüber dem Gerichtsvollzieher verpflichtet, wenn der die Vermögensauskunft nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erteilt. Der Schuldner muss ein Verzeichnis seines gesamten pfändbaren und unpfändbaren Vermögens vorlegen und zu Protokoll die eidesstattliche Versicherung abgeben, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

Zuständige Behörde für die Abnahme der Versicherung

Die Zuständigkeit einer Behörde für die Abnahme einer Versicherung an Eides statt setzt eine besondere Befugnis der Behörde zur Abnahme voraus. Für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor einer Verwaltungsbehörde gilt § 27 VwVfG bzw. die entsprechende Ländernorm bzw. § 23 SGB X. Im Strafverfahren scheiden Staatsanwaltschaft und Polizei als zuständige Behörde regelmäßig aus; Strafgerichte können im Strafverfahren einem Beschuldigten keine Versicherung an Eides statt abnehmen, jedoch einem Zeugen. Im Zivilgerichtsverfahren darf das Gericht Parteien, Zeugen und anderen Beteiligten die Versicherung an Eides statt abnehmen, soweit das Gesetz eine Glaubhaftmachung vorsieht, etwa bei § 294 ZPO, oder das Gericht im Rahmen des Freibeweisverfahrens dies anfordert; soweit jedoch das förmliche Beweisverfahren nötig ist (etwa bei strittigen Aussagen zu Parteibehauptungen), ist die Abnahme unzulässig.

Eidesstattliche Versicherung





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