Abschreibungen

Als Abschreibungen werden im betrieblichen Rechnungswesen planmäßige oder außerplanmäßige Wertminderungen von Vermögensgegenständen unter Berücksichtigung von handels- und steuerrechtlichen Regelungen bezeichnet. Als Abschreibungsgründe zählen technische Gründe, wie normaler Verschleiß über die Jahre hinweg oder eben Katastrophenverschleiß. Zu den wirtschaftlichen Gründen einer Abschreibung zählen eine Veränderung der Nachfrage, Marktpreisschwankung, Fehlinvestition oder auch Ineffizienz. Der zeitliche Ablauf von Verträgen und Schutzrechten wird zu den rechtlichen Gründen für eine Abschreibung gerechnet.

Lineare und degressive Abschreibung

Abschreibungen können auf unterschiedliche Art und Weise getätigt werden. Zum einen gibt es die sogenannte lineare Abschreibungsmethode. Hierbei werden die Anschaffungskosten für die entsprechenden Wirtschaftsgüter abzüglich eines Restwertes gleichmäßig auf die angenommene Nutzungsdauer verteilt und dann jährlich, also linear, abgeschrieben. Dann gibt es noch die degressive Abschreibung. In dem Fall erfolgt die Verteilung der Raten so, dass diese mit der Nutzungsdauer immer geringer werden. Dazu wird ein fester Prozentsatz gewählt, der dann jährlich vom Restwert abgeschrieben wird. Die degressive Abschreibung entspricht meist eher dem Realwert, da Güter meist in den ersten Jahren nach der Anschaffung den größten Wertverlust haben. Auf welche Art ein Unternehmen die Abschreibung vornehmen möchte, kann es frei wählen. Darüber hinaus gibt es allerdings auch noch Sonderabschreibungen.

Beispiel für lineare Abschreibung

Die Müller GmbH schafft zum 1. Januar 2010 eine Produktionsmaschine im Wert von netto (d.h. ohne Umsatzsteuer) 100.000 € an. Diese 100.000 € stellen die Anschaffungskosten des Anlagevermögens und somit die Abschreibungsbasis dar. Die Nutzungsdauer der Maschine beträgt 5 Jahre.

Lineare Abschreibung berechnen

Die lineare Abschreibung pro Jahr lässt sich mit folgender Formel berechnen:

 

Abschreibungsbetrag = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer = 100.000 € / 5 Jahre = 20.000 € pro Jahr. Der Abschreibungssatz bei einer Nutzungsdauer von 5 Jahren beträgt 20 %. Der gewinnmindernde Aufwand ist für die Jahre 2010 bis 2014 konstant. Die Abschreibung erfolgt in dem GuV-Posten Nr. 7 a) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren.

Abschreibungsplan bei linearer Abschreibung

Degressive Abschreibung

Anders als bei der linearen Abschreibung sind die Abschreibungsbeträge bei der degressiven Abschreibung nicht konstant, sondern sinken kontinuierlich. Diesem Prinzip liegt die Annahme zugrunde, dass gewisse Wirtschaftsgüter wie Produktionsmaschinen in ihrer Anfangszeit bei hoher Nachfrage stärker belastet werden. Der Abschreibungsbetrag orientiert sich dabei immer am aktuellen Restbuchwert des Wirtschaftsgutes – der jedes Jahr weiter sinkt.

Jährliche Abschreibung = Restbuchwert des Vorjahres x Abschreibungssatz

Abschreibungen mit fixem Abschreibungssatz (z.B. 20%) werden als geometrisch-degressive Abschreibungen bezeichnet. Abschreibungen mit variablem Satz als arithmetisch-degressive Abschreibungen. Eine Sonderform der arithmetisch-degressiven Abschreibung ist die Digitale Abschreibung. Für aktuell bezogene Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung nicht mehr anwendbar. Sie kann nur noch für Vermögensgegenstände, die bis zum 31.12.2010 angeschafft wurden, in Anspruch genommen werden.

Progressive Abschreibung

Die progressive Abschreibung bildet das Pendant zur degressiven Abschreibung. Die Abschreibungsbeträge steigen mit zunehmender Nutzungsdauer kontinuierlich. Eine progressive Abschreibung ist beispielweise bei Anlagegegenständen wie Weingütern sinnvoll, deren Ertrag (und Nutzung) jährlich steigt.

Leistungsbezogene Abschreibung

Ähnlich wie die degressive Abschreibung berücksichtig auch die leistungsbezogene Abschreibung die unterschiedlich hohe Abnutzung eines Wirtschaftsgutes abhängig von ihrer Beanspruchung. Die Abschreibungsbeträge können je nach Beanspruchung des Vermögensgegenstandes jedes Jahr schwanken. So wird bei einem Firmenwagen beispielsweise nicht die Nutzungsdauer, sondern die Fahrleistung (gefahrenen Kilometer) für die Berechnung des Abschreibungsbetrags herangezogen.

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