Aufgrund Erfolgsbasis ist der erfolgreiche Abschluss des Inkassomandats Kernziel aller unserer Unternehmungen. Alle aus den Einziehungsaufträgen eingehenden Gelder werden monatlich abgerechnet. Art und Umfang der für die Weiterverarbeitung unserer Zahlungen notwendigen Information, können festgelegt werden. Im Regelfall erfolgt die Zahlung mit Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums.

Geschichte
Die Ursprünge des Zahlungsverkehrs lassen sich bis auf die altbabylonische Zeit zurückverfolgen, als mittels Anweisungen über Getreideguthaben beim Bankier verfügt werden konnte. In Griechenland waren es vor allem die Trapeziten (heute noch griechisch τραπεζα trapeza, deutsch ‚Bank‘), die von Privatpersonen Depositen entgegennahmen und Aufträge zur Zahlungsleistung ausführten.[3] Das römische Pendant waren die Argentarii, die Zahlungen durch Umschreibung in ihren Geschäftsbüchern vermittelten. Die römischen Ausdrücke rescribere oder remittere erhielten die Bedeutung von ‚bezahlen‘. Die erste Bank mit organisiertem Giroverkehr war der Genueser Banco di San Giorgio, der Ende 1407 gegründet wurde. Es folgten der Banco di Rialto (1587) und der Banco Giro (1619), der erstmals das Wort giro (italienisch giro ‚Kreis‘, ‚Kreislauf‘) in ihrem Namen trug und Kommunalkredite an die Stadt Venedig vergab.

Die den Handelsverkehr störende Münzverschlechterung führte zur Einführung des Buchgeldes auch in Deutschland. Die 1619 gegründete Hamburger Bank war die erste mit ausschließlichem Zweck des Giroverkehrs auf Grundlage der exklusiv bei ihr geltenden Währung „Mark Banco“. Sie wurde 1876 von der Reichsbank übernommen und fungierte seitdem als Reichsbank-Hauptstelle. Das Reichsbankgesetz vom 14. März 1875 stellte in § 13 fest, dass die Reichsbank befugt war, „Gelder im Depositen- und im Giroverkehr anzunehmen“. Sie ersetzte im Wege des Giroverkehrs Bargeldzahlungen durch Buchgeldübertragungen. Sie gab dem Giroverkehr eine zentralisierte Struktur, indem sie 1883 lokale Abrechnungsstellen schuf, wo die Banken ihre gegenseitigen Forderungen verrechneten. Ihre „Girozahlung“ bestand in der „Ab- und Zuschreibung von Depositen in den Bankbüchern“. Die deutsche Wirtschaftskrise des Jahres 1907 gab einen weiteren Anstoß zur Einführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, um die Geldversorgung der Wirtschaft unabhängiger vom Bargeld zu gestalten. Seit 1910 stieg die Bedeutung der Zahlungsverkehrsfunktion für Landesbanken oder Girozentralen, da sie zur zentralen Verrechnungsstelle bei der Beschleunigung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wurden. Seit November 2017 gibt es die Möglichkeit, in Echtzeit zu überweisen. Die EU-Mitgliedstaaten machten hiervon jedoch zögerlich Gebrauch, die deutschen Sparkassen begannen hiermit im Juli 2018.

Der Zahlungsempfänger muss einen Zahlungseingang nachweisen können
Zahlungseingänge müssen von einem Unternehmen nachweisbar und darüber hinaus eindeutig nachvollziehbar sein. Der zuvor ausgestellte Brutto Rechnungsbetrag muss sich mit der erhaltenen Zahlung decken. Abweichungen jedweder Art sind gesondert nachzuweisen und bei Bedarf, zum Beispiel bei einer Revision, lückenlos erklärbar sein. Zur eindeutigen Identifikation eines Zahlungseingangs dienen in der Regel:

– Eine Kundennummer
– Der Vor- und Nachname
– Das Geburtsdatum des vermerkten Käufers
– Die Anschrift
– Die ausgestellte Rechnungsnummer.

Zahlungseingang





Seit dem 01.05.2000 gilt das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen. Es soll insbesondere kleineren Unternehmen helfen, bei denen aufgrund ihrer geringen Kapitaldecke unpünktlich gezahlte Rechnungen zur Insolvenz führen können. Wichtigste Änderung ist hierbei die des § 284 BGB: Künftig gerät der Schuldner einer Geldforderung automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, wenn nichts anderes vereinbart ist. Eine Mahnung ist somit nicht mehr erforderlich!
Es ist jedoch erforderlich, dass der Zugang der Rechnung bewiesen werden muss. Daher empfiehlt sich nach wie vor die Versendung einer Mahnung, da man mit dieser Maßnahme eine erhöhte Sicherheit schafft, dass der Rechnungsempfänger tatsächlich Kenntnis von der von ihm geforderten Leistung erlangt hat. Die Folgen der Neuregelung: Nach Ablauf der 30-Tagesfrist dürfen Verzugszinsen berechnet werden, was nach der alten Rechtslage erst ab Zugang der Mahnung möglich war. Die Verzugszinsen steigen von 4% (§ 288 I BGB bei Konsumenten) beziehungsweise 5% (§ 352 HGB bei Kaufleuten) auf nunmehr 5% über dem Basiszinssatz nach dem Diskont-Überleitungsgesetz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen nunmehr acht Prozent- punkte über dem Basiszinssatz.

Beispiel:
Sie haben einen Kredit für die Finanzierung eines Autos aufgenommen und kürzlich auch noch Ihren Job verloren. Das ist bitter. Die Kreditraten zahlen Sie nicht mehr, denn es reicht ja gerade so für den Lebensunterhalt. Irgendwann erhalten Sie aber eine eine Zahlungserinnerung, dann Mahnungen von der Bank mit der Sie ja einen kreditvertrag haben und schließlich geraten Sie in Zahlungsverzug. Jetzt kann das Kreditinstitut rechtlich gegen Sie vorgehen.

Was sind die Voraussetzungen für den Zahlungsverzug?
Die wichtigste Grundvoraussetzung für den Zahlungsverzug ist das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung und, dass dieser Anspruch fällig ist. Weitere Voraussetzungen sind in den §§ 280, 286 des BGB geregelt. Dies sind:

– Die Leistung muss dem Schuldner möglich sein. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Leistung einer Geldschuld immer möglich ist.
– Der Anspruch wurde durch den Gläubiger gemahnt oder eine Mahnung ist nicht erforderlich
– Es muss ein Verschulden durch den Schuldner vorliegen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist die geforderte Leistung zu zahlen.

Zahlungsverzug