Die Vermögensauskunft ist der Nachfolger der Eidesstattlichen Versicherung und dem Offenbarungseid. Die Vermögensauskunft hat die Aufgabe, einen Überblick über das Vermögen und die finanzielle Situation eines Schuldners zu verschaffen. Sie wird vom Gerichtsvollzieher abgenommen, deren Auftraggeber u.a. der Gläubiger direkt oder auch ein Inkassounternehmen sein kann. Die Vermögensauskunft wird für zwei Jahre in elektronischer Form bei einem Zentralen Vollstreckungsgericht gespeichert.

Folgen unentschuldigten Ausbleibens oder Verweigerung der Auskunft:
a) Der Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
b) Auf Gläubigerantrag Erlass eines Haftbefehls durch das Gericht zur Erzwingung der Vermögensauskunft (Erzwingungshaft).

Vermögensauskunft ohne werthaltige Gegenstände abgegeben
Das gleiche Recht zur Einholung von Drittauskünften steht dem Gläubiger zu, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft zwar abgibt, die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Gegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers aber nicht erwarten lassen. Sind im Vermögensverzeichnis also keine werthaltigen Vermögensgegenstände aufgeführt, die zur weiteren Vollstreckung geeignet wären, dann nutzt es dem Schuldner nichts, dass er die Vermögensauskunft freiwillig abgeben hat. Der Gläubiger kann auch in diesem Fall bei dritten Stellen weitere Informationen zum Schuldner einholen.

Vermögensauskunft abwenden?
Können Sie bei dem Termin mit dem Gerichtsvollzieher glaubhaft machen, dass Sie die Schuld innerhalb von 12 Monaten zahlen, kann der Gerichtsvollzieher die entsprechenden Raten entgegennehmen und von der Vermögensauskunft absehen. Ihr Gläubiger muss hiermit allerdings einverstanden sein. Dies kommt in der Praxis eher selten vor. Geraten Sie mit den Zahlungen in einen Rückstand von länger als 2 Wochen, ist die Vereinbarung hinfällig, und Sie müssen die Vermögensauskunft doch noch abgeben.

Nichtabgabe der Vermögensauskunft und ihre Bedeutung für die Kreditwürdigkeit
Leisten Sie grundlos keine Abgabe der Vermögensauskunft, so kann dies auch andere Folgen haben. Der Gerichtsvollzieher kann in diesem Falle auch anordnen, dass der Schuldner im Schuldnerverzeichnis eingetragen wird, § 882c Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Eintragung erfolgt nicht im Interesse der Gläubiger, sondern fungiert eher als Auskunft über die Kreditwürdigkeit einer Person. Dieser Eintrag wird nach drei Jahren automatisch gelöscht.

Zu einer solchen Eintragung kann es in den folgenden drei Fällen kommen:
– Der Schuldner bleibt dem Termin unentschuldigt fern.
– Er verweigert die Abgabe seiner Vermögensauskunft grundlos.
– Er vereitelt die Abnahme der Auskunft, indem er hierfür notwendige Dokumente nicht vorlegt.

Vermögensauskunft