Der Taschengeldanspruch kann bei bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft gepfändet werden. Jeder Ehegatte hat einen Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, also auf einen Betrag, über den er zur Befriedigung reiner Privatinteressen frei verfügen kann. Die Höhe des Taschengeldes richtet sich nach dem Vermögen, dem Einkommen, dem Lebensstil und ist somit vom Einzelfall abhängig. Man geht von etwa 5 % des anrechenbaren Einkommens des Unterhaltsschuldners aus.

Taschengeld und Pfändung





Als Taschenpfändung bezeichnet man die vom Gerichtsvollzieher vorgenommene Pfändung von Sachen, die der Schuldner in Taschen und Behältnissen mit sich führt.

Ist für die Taschenpfändung ein bestimmter Antrag erforderlich?
Es gibt unterschiedliche Vollstreckungstitel, die alle eine Klausel für die Vollstreckung enthalten. Der Vollstreckungsbescheid ist eine mögliche Form des genannten Titels und kann u.a. eine Zwangsvollstreckung veranlassen. Auf dieser Grundlage ist es dann juristisch einwandfrei, wenn Wertgegenstände oder Bargeld gepfändet werden. Der Erlös steht dem Gläubiger zu.

Taschenpfändung