Social Commerce ist eine Form des E-Commerce – mit Fokus auf aktiver Einbindung/Interaktion der Kunden und Fans. Die Idee dahinter ist der Austausch über Marken oder Produkte in sozialen Netzwerken, der durch Empfehlungen und soziales Engagement maximiert wird – was sich letztendlich positiv auf den Absatz des Produktes auswirkt.
Der Begriff wurde 2005 von Yahoo geprägt.

Gegenstände, die ihrer Art nach unpfändbar sind (siehe oben), können im Rahmen einer Austauschpfändung gepfändet werden (§§ 295 AO, 811 a und b ZPO). Diese Verfahrensweise kommt in Betracht, wenn ein Gegenstand mit hohem Wert durch einen geringwertigeren ausgetauscht werden kann, ohne dass der geschützte Verwendungszweck beeinträchtigt wird. Beispiele: Ein neuer, hochwertiger Großbildfernseher kann gegen ein gebrauchtes, kleineres TV-Gerät ausgetauscht werden. Ein neuwertiges Kraftfahrzeug kann gegen einen Gebrauchtwagen ausgetauscht werden. Der Gläubiger kann dem Schuldner auch einen Geldbetrag überlassen, mit dem der Schuldner sich selbst ein Ersatzstück beschaffen kann. Im Rahmen einer Vorwegpfändung (§§ 295 AO, 811 d ZPO) können auch eigentlich unpfändbare Sachen gepfändet werden, wenn die Unpfändbarkeit eines Gegenstandes nachweisbar künftig entfällt (z.B. die gemäß § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Betriebsmittel eines Handwerkers, wenn der Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe bereits feststeht). Die gepfändeten Sachen bleiben erst einmal beim Schuldner; wenn die Sachen pfändbar geworden sind, wird die Vollstreckung fortgesetzt.

Sonderfälle-der-Pfändung





Als erstinstanzliches Gericht innerhalb der deutschen Sozialgerichtsbarkeit bestimmt sich die Zuständigkeit des Sozialgerichts nach dem Sozialgerichtsgesetz. Es ist für Entscheidungen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zuständig, wie etwa Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, des Asylbewerberleistungsrechts etc.

Sozialgericht





Von den diversen Sozialleistungen ist die Sozialhilfe stets unpfändbar. Ansonsten richtet sich die Pfändbarkeit von Sozialleistungen im Wesentlichen danach, ob es sich um laufende oder einmalige Sozialleistungen handelt. Laufende Sozialleistungen, wie zum Beispiel Renten- oder Arbeitslosengelder, sind wie Arbeitseinkommen pfändbar. Ausnahmen bestehen bei Erziehungs- und Mutterschaftsgeld, die unpfändbar sind. Kindergeld ist nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche der Kinder pfändbar, so dass es dem Zugriff Dritter entzogen ist. Einmalige Sozialleistungen, wie zum Beispiel Sterbegelder, können nur dann gepfändet werden, wenn die Pfändung der Billigkeit entspricht. Diese wird regelmäßig dann angenommen, wenn die Forderung, wegen der die Pfändung erfolgen soll, in Zusammenhang mit dem Zweck der Sozialleistung steht. Resultiert also die Forderung zum Beispiel aus der Erbringung einer Dienstleistung in Zusammenhang mit dem Todesfall, kann auch das Sterbegeld gepfändet werden. Auf einem Konto des Schuldners eingehende Sozialleistungen stehen bei der Kontenpfändung unter besonderem Pfändungsschutz. Der Schuldner kann sieben Tage lang über sie verfügen, ohne dass eine Pfändung greift. Erst danach erfasst eine ausgesprochene Pfändung dem Konto des Schuldners überwiesene Sozialleistungen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Schuldner im Wege der Erinnerung Rechtsbehelf und Rechtsmittel beantragt hat, dass ihm der auf die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin nach der Lohnpfändungstabelle der Zivilprozessordnung unpfändbare Betrag belassen wird. Im Ergebnis wird damit eine insoweit zu erfolgende Aufhebung der Kontenpfändung beantragt.

Funktion und Einteilung
Sozialleistungen dienen zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit, insbesondere ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen (§ 1 SGB I). Außerdem sollen die erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Eine Sozialleistung im Sinne der §§ 11, 45 SGB I liegt regelmäßig dann vor, wenn die Leistung durch einen Sozialleistungsträger nach den Bestimmungen des SGB einem Sozialleistungsberechtigten zu erbringen ist und diesen individuell begünstigt; sie wird dann in aller Regel auch der Verwirklichung eines sozialen Rechts im Sinne der §§ 3 bis 10 SGB I dienen.

Nach einer Definition von Eurostat sind Sozialleistungen Geld- oder Sachübertragungen, die von den Sozialschutzsystemen an private Haushalte oder Einzelpersonen erbracht werden, um die Lasten zu decken, die ihnen durch eine festgelegte Zahl von Risiken oder Bedürfnissen entstehen. Die Funktionen (oder Risiken) sind Krankheit/Gesundheitsversorgung, Invalidität/Gebrechen, Alter, Hinterbliebene, Familie/Kinder, Arbeitslosigkeit, Wohnen und Formen der sozialen Ausgrenzung, die keiner anderen Kategorie zugeordnet werden können. In Deutschland werden die beitragsfinanzierten Sozialleistungen von den Sozialversicherungsträgern als Entgeltersatzleistungen bei Verwirklichung der versicherten Risiken erbracht, etwa bei Krankheit, Arbeitsunfällen oder Pflegebedürftigkeit, bei Arbeitslosigkeit und zur Absicherung im Alter. Daneben gibt es die steuerfinanzierten Transferleistungen, die Hilfebedürftigkeit voraussetzen. Hierzu gehören insbesondere das Arbeitslosengeld II und die verschiedenen Formen der Sozialhilfe einschließlich der Kriegsopferfürsorge. Die verschiedenen Sozialleistungen und die zuständigen Leistungsträger nennt das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I),[4] für das Verwaltungsverfahren und den Sozialdatenschutz gilt das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X).

Arten einer Sozialleistung:

– Geldleistungen
– Dienstleistungen
– Sachleistungen

Die Idee hinter der Sozialleistung ist nicht nur Gerechtigkeit, sondern auch Absicherung. Menschen, die in eine Notsituation kommen, bekommen staatliche Leistungen und Hilfe – unter anderem die folgenden:

– Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
– Grundsicherung
– Kriegs- und Kriegsfolgeleistungen

Auch Familien und junge Menschen können von Sozialleistungen profitieren. So werden unter anderem folgende Unterstützungen bezahlt:

– Kindergeld
– Jugendhilfe
– Elterngeld und Elterngeld Plus
– Bafög
– Unterhaltsvorschuss

Es muss Menschen allerdings nicht grundsätzlich finanziell schlecht gehen, bevor sie Sozialleistungen beantragen und bekommen können. Auch soziale Leistungen, die Arbeitnehmer bekommen, gehören zur Sozialleitung dazu:

– Krankenversicherung
– Pflegeversicherung
– Rentenversicherung
– Arbeitslosenversicherung

Ebenso werden auch freiberufliche Künstler und Publizisten durch die Künstlersozialversicherung vom Staat unterstützt.

Sozialleistungen