SCHUFA ist die Abkürzung für Schutz für allgemeine Kreditsicherer. Die SCHUFA ist die Schutzgemeinschaft von Unternehmen und Kreditinstituten zur Kreditsicherung in Deutschland. Der Sitz der Schufa Holding ist in Wiesbaden. Umfangreiches Register: Die Liste der SCHUFA umfasst 59 Millionen Deutsche mit 317 Millionen gespeicherten Kreditinformationen. Aufgeführt sind Besitzer von Girokonten, Vertragshandys, Leasingverträgen, Krediten, Kreditkarten. Gefürchtete Minuspunkte: Drei Jahre lang ungelöscht bleiben geplatzte Kredite, Offenbarungseide und Privatinsolvenzen. Nicht gespeichert werden dagegen Kontostand, Einkommen, Geldanlagen oder Arbeitgeber. Ungünstige Konstellationen: Seit 1996 bezieht die Schufa zudem bis zu 90 weitere Kundendaten in ihre Bonitätsprüfung ein, darunter das Alter des Kunden, die Zahl seiner Kreditkarten und zurückgezogene Kreditanträge. Aus der Konstellation der Daten erstellt die Schufa ein Rating, das von der Topnote A bis M reicht. Als Kooperationspartner der SCHUFA werden relevante Forderungs- und Schuldnerdaten vom Allgemeinen Debitoren- und Inkassodienst kontinuierlich an die SCHUFA gemeldet. Auf diesen Umstand wird der Schuldner ausdrücklich hingewiesen. Das diese Meldung unmittelbar zu einer Verschlechterung der Bonität und Kreditwürdigkeit führt ist allgemein bekannt und veranlasst viele Schuldner sofort auf unsere Zahlungsaufforderung zu reagieren.

Welche Daten speichert die Schufa?
Die Schufa darf grundsätzlich nur zwei Arten von Daten speichern. Bei der ersten Kategorie handelt es sich um allgemeine, personenbezogene Daten. Das sind etwa der Name, das Geburtsdatum oder die aktuelle Anschrift einer Person oder eines Unternehmens.

 

Interessanter sind sogenannte kreditrelevante Informationen. Das betrifft etwa die Zahlungsmoral bei getilgten Krediten, offene Forderungen, Kreditanfragen (max. 10 Tage gespeichert) oder auch die Einrichtung von Girokonten. Dabei liegt ein sogenannter Negativeintrag vor, wenn es zu einem abweichenden Zahlungsverhalten kommt. Beispielsweise wäre dies eine nicht bezahlte Tilgungsrate, obwohl diese im Kreditvertrag vereinbart und anschließend sogar angemahnt wurde.

Eigenauskunft (Selbstauskunft)
Laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hat jede Person das Recht auf eine Auskunft über die bei einem Unternehmen über sich selbst gespeicherten Daten. Ebenfalls gibt es das Recht, fehlerhafte Daten korrigieren zu lassen. Eine kostenfreie Datenübersicht nach § 34 BDSG kann jeder Bürger einmal im Jahr schriftlich beantragen. Des Weiteren bietet die Schufa noch die Möglichkeit, kostenpflichtig Einsicht in die eigenen Daten zu nehmen – zum einen permanent über das Onlineportal meineschufa.de und zum anderen über das schriftliche Produkt „Bonitätsauskunft“.
Sollten der beantragenden Person fehlerhafte Daten auffallen, so kann dieser sich an das Servicecenter der Schufa wenden.  Nach Erhalt der schriftlichen Kopie der gespeicherten personenbezogenen Daten, kann eine elektronische Kopie dieser Daten (nach Art. 15 DSGVO) auf elektronische-datenkopie.de abgerufen werden.

SCHUFA und Datenschutz:
Die Vertragspartner übermitteln der SCHUFA Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung sowie vertragsgemäße Abwicklungen von kreditorischen Leistungen. Der Kunde muss der Übermittlung der Daten schriftlich zustimmen (sog. SCHUFA-Klausel). Mit Unterzeichnung dieser Klausel stimmt der Kunde zu, dass Vertragspartner sog. Positivdaten des Kunden (Daten über Beantragung, Aufnahme und Abwicklung eines Kredits bzw. Vertrags) der SCHUFA mitteilt. Die Vertragspartner dürfen an die SCHUFA auch Daten über ein nicht vertragskonformes Verhalten des Kunden übermitteln (z.B. Kreditkartenmissbrauch). Die Übermittlung dieser Daten ist unabhängig von der Einwilligung des Kunden dann erlaubt, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen eines Vertragspartners der SCHUFA erforderlich ist (§ 28 III i.V. mit § 28 I Satz 2 BDSG). Die Vertragspartner erhalten nur dann von der SCHUFA Informationen, wenn sie in jedem Einzelfall ein berechtigtes Interesse im Sinn des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) glaubhaft nachweisen. Vertragspartner dürfen nur über solche Personen Auskünfte einholen, die mit ihnen ein konkretes, mit einem Kreditrisiko verbundenes Geschäft abschließen wollen. Die SCHUFA-Daten werden nach Ablauf bestimmter Fristen wieder gelöscht.

SCHUFA





Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn eine bereits bestehende Schuld bestätigt wird, um sie dem Streit der Parteien zu entziehen oder um eine Beweiserleichterung zu erreichen. Durch ein konstitutives Schuldanerkenntnis soll unabhängig von einem bereits bestehenden Schuldgrund eine neue, selbständige Schuld geschaffen werden. Um Rechtsicherheit zu erlangen, kann der Gläubiger dieses Schuldanerkenntnis in einer notariellen vollstreckbaren Urkunde festhalten lassen. Dies hat den Vorteil, dass für den Fall, dass der Schuldner seine Verpflichtungen (z.B. Ratenzahlungen) nicht einhält, sofort ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Vorteilhaft ist auch, dass die finanziellen Aufwendungen für ein freiwilliges notarielles Schuldanerkenntnis geringer sind als für einen Vollstreckungsbescheid im gerichtlichen Mahnverfahren.

Rechtsfragen
Einzige Rechtsgrundlage für das Schuldanerkenntnis ist § 781 BGB, wonach der das Schuldverhältnis anerkennende Vertrag in Schriftform abzufassen ist. Falls jedoch für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt werden soll, eine andere Form vorgeschrieben ist, so bedarf auch der Anerkennungsvertrag dieser Form. Das bedeutet, dass ein mündlich abgeschlossener Vertrag nur durch schriftliches, aber ein beglaubigter Vertrag auch nur durch beglaubigtes Schuldanerkenntnis bekräftigt werden kann. Das Schuldversprechen ist in § 780 BGB eigenständig geregelt, beide sind einseitig verpflichtende Verträge, bei denen sich die Einigung der Vertragsparteien darauf erstrecken muss, eine selbständige, vom Grundgeschäft losgelöste Verbindlichkeit zu begründen. Das Schuldanerkenntnis unterscheidet sich vom Schuldversprechen lediglich durch die sprachliche Fassung. Das Schuldanerkenntnis hat beispielsweise den Inhalt: „Ich erkenne an, dem Gläubiger X Euro Y am Fälligkeitstag Z zu schulden“. Ein Schuldversprechen lautet: „Ich verpflichte mich, dem Gläubiger X Euro Y am Fälligkeitstag Z zu zahlen“. Ist das ursprüngliche Grundgeschäft gar nicht erwähnt, liegt stets ein abstraktes Schuldanerkenntnis vor.

Abstraktes Schuldanerkenntnis
Eine Grundschuldbestellungsurkunde enthält neben der eigentlichen Grundschuldbestellung darüber hinaus in den meisten Fällen ein abstraktes Schuldanerkenntnis des Kreditnehmers mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Das abstrakte Schuldanerkenntnis ist ein eigenständiger Vollstreckungstitel, mit dessen Hilfe der Gläubiger auch in das sonstige Vermögen des Kreditnehmers vollstrecken kann. Werden Fremdgrundschulden abgetreten, wird das übernehmende Institut prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

Deklaratorisches Schuldanerkenntnis
Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis entsteht keine neue Verbindlichkeit. Der Schuldner akzeptiert und bestätigt lediglich eine bereits bestehende Schuld, ohne dass eine neue Forderung begründet wird. Dieses Anerkenntnis ist rechtlich nicht geregelt, fällt also nicht unter § 781 BGB. Demnach kann es auch formlos, ohne Schriftform abgeschlossen werden. Mit dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verzichtet der Schuldner auf Einwendungen und Einreden (z. B. auf die Verjährung) gegen eine bereits bestehende Forderung. Das deklaratorische Anerkenntnis ist unter folgenden Bedingungen möglich:

Schuldner und Gläubiger streiten sich über das Bestehen einer bestimmten Forderung oder sie sind sich diesbezüglich nicht sicher. Sie wollen die bestehende Ungewissheit beseitigen und das Ursprungsgeschäft einem Streit entziehen.

Beide Parteien müssen mit der Anerkennung ein bestimmtes Schuldverhältnis zweifelsfrei festlegen wollen. Sprich, der Schuldner muss eindeutig erklären, dass die Forderung seines Gläubigers berechtigt ist und diese anerkannt wird.

Schuldanerkenntnisse sind keine Kavaliersdelikte
Obwohl man im allgemeinen Sprachgebrauch häufig von Schuldanerkenntnissen hört, handelt es sich hier um einen Begriff von erheblicher juristischer Tragweite. Gerade bei Verkehrsunfällen oder anderen scheinbar geringeren Schadensfällen steht die Forderung nach der Unterschrift eines Schuldversprechens schnell im Raum. Dies gilt umso mehr, als dass Schuldanerkenntnisse grundsätzlich auch formfrei ausgesprochen werden können. Allerdings haben sie immer juristische Auswirkungen, und sie sind rechtlich bindend. Deshalb sollte man sich zuerst genau informieren und notfalls den Beistand eines Rechtsanwalts einholen, bevor man Schuldanerkenntnisse unterschreibt.

Schuldanerkenntnis





Der Schuldner muss zunächst versuchen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen, z.B. Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass etc. Dies sollte er mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle, eines Rechtsanwaltes, Notars oder Steuerberaters tun. Ohne einen solchen Einigungsversuch ist eine spätere gerichtliche Einigung sowie eine eventuelle Restschuldbefreiung nicht möglich. Für das Zustandekommen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes ist die Zustimmung aller Gläubiger notwendig. Wenn der Schuldner alle Verpflichtungen, die im Plan festgelegt sind, erfüllt, erreicht er hierdurch am Ende der festgelegten Zeit seine Entschuldung.

Schuldenbereinigungsverfahren, außergerichtliches
Der Schuldner muss zunächst versuchen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen, z.B. Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass etc. Dies sollte er mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle, eines Rechtsanwaltes, Notars oder Steuerberaters tun. Ohne einen solchen Einigungsversuch ist eine spätere gerichtliche Einigung sowie eine eventuelle Restschuldbefreiung nicht möglich. Für das Zustandekommen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes ist die Zustimmung aller Gläubiger notwendig. Wenn der Schuldner alle Verpflichtungen, die im Plan festgelegt sind, erfüllt, erreicht er hierdurch am Ende der festgelegten Zeit seine Entschuldung.

Ablauf
Bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, muss der Schuldner versuchen, innerhalb eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens sich mit den Gläubigern zu einigen. In diesem Rahmen ist es ratsam, einen Experten einzubeziehen, der sich gründlich mit der finanziellen Situation des Schuldners sowie mit den Schulden und Gläubigern befasst. Der Experte kann ein Anwalt oder ein Schuldenberater sein. In vielen Großstädten gibt es Schuldnerberatungsstellen, die kostenlos in Anspruch genommen werden können, jedoch kann es etwas Zeit in Anspruch nehmen, bis ein Termin vergeben wird. Im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens nimmt der Schuldner bzw. der Experte zunächst Kontakt mit allen Gläubigern auf und bittet diese, ihm alle aktuellen Forderungen zu nennen.

Die Forderungen bestehen aus Hauptforderungen und Nebenforderungen, wobei sich Nebenforderungen aus Zinsen und Mahngebühren etc. zusammensetzen. Die Gläubiger sind gewöhnlich zur Auskunft verpflichtet. Nachdem alle Gläubiger und alle Forderungen bekannt sind, kann ein Schuldenbereinigungsplan erstellt werden. Im Schuldenbereinigungsplan sind die Bezeichnungen der Forderungen sowie deren Höhe zu nennen. Anschließend macht der Schuldner einen Vorschlag, welchen Vergleichsbetrag er den Gläubigern anbieten kann. Zuvor muss die Vergleichsquote ermittelt werden.

Schuldenbereinigungsverfahren-außergerichtlich





Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, kann der Schuldner beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Gleichzeitig muss er bereits jetzt auch die Restschuldbefreiung beantragen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist damit vorläufig eröffnet. Zunächst versucht das Gericht nochmals, eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Dafür benötigt der Antragsteller eine schriftliche Bestätigung von unabhängiger Seite, dass die außergerichtlichen Bemühungen gescheitert sind. Diese Bestätigung stellt z.B. die kontaktierte Schuldnerberatung einer Verbraucherberatungsstelle aus.

Ablauf
Scheitert der Einigungsversuch mit den Gläubigern, bleibt vielen Schuldnern nur noch die Beantragung des Insolvenzverfahrens übrig. Im Zuge des Eröffnungsverfahrens prüft das Insolvenzgericht nicht nur den Insolvenzantrag, etwa auf Vollständigkeit – es kann auch ein neuerliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen. Dazu kommt es meist jedoch nur, wenn Aussicht auf Erfolg besteht. Kann der Schuldner beispielsweise keinerlei Zahlungen anbieten, weil er vom Existenzminimum lebt, so kann das Gericht auch auf die Durchführung verzichten. Andernfalls sendet das Gericht an alle Gläubiger des Schuldners den Schuldenbereinigungsplan zu, den der Schuldner in der Regel zusammen mit der Schuldnerberatung erstellt hat. Ggf. können die Gläubiger Änderungen vornehmen.

Vorteil des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans
Der Vorteil des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans liegt darin, dass hierbei nicht mehr alle Gläubiger ihre Zustimmung für die Durchführung des Planes geben müssen, sondern, dass nur noch die Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger (nach Köpfen und Schuldensumme) erforderlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Insolvenzgericht gemäß § 309 InsO auf Antrag des Schuldners oder der Gläubiger die Zustimmung der Gläubigerminderheit, die den Schuldenbereinigungsplan abgelehnt haben, ersetzen. Dieses Verfahren wird auch insolvenzgerichtlicher Zwangsvergleich genannt. Die fehlende Zustimmung kann beispielsweise ersetzt werden, wenn Gläubiger, die dem Schuldenbereinigungsplan nicht zugestimmt haben, nicht ausreichend beteiligt werden oder die wirtschaftliche Stellung der Gläubiger gegenüber einem eröffneten Insolvenzverfahren schlechter wäre. Sämtliche Gläubiger können Widerspruch oder die sofortige Beschwerde erheben, wenn die fehlende Zustimmung von Gläubigern für den Schuldenbereinigungsplan ersetzt werden soll. Wird dem Schuldenbereinigungsplan von allen Gläubigern zugestimmt bzw. wird die fehlende Zustimmung der Gläubigerminderheit durch das Insolvenzgericht ersetzt, ist das Verfahren beendet.

Schuldenbereinigungsverfahren-gerichtliches





Ein Schuldner (Anspruchsgegner) ist, der aus einem Schuldverhältnis dem Gläubiger gegenüber zu einer Leistung Verpflichtete. Er ist der Ausgangspunkt für Inkassofragen, da er im Außenverhältnis zum Gläubiger seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt hat. In Inkassovorgängen ergibt sich diese Verpflichtung in der Regel aus einem schuldrechtlichen Vertrag mit dem Gläubiger. In der Zwangsvollstreckung wird derjenige, gegen den der vollstreckbare Anspruch geltend gemacht wird, ebenfalls Schuldner genannt.

Pflichten des Schuldners
Für das Erlöschen eines Schuldverhältnisses genügt es nicht, dass der Schuldner alles zur Erbringung der Leistung Erforderliche getan hat. Der Schuldner schuldet nämlich nicht nur eine Leistungshandlung, sondern darüber hinaus auch einen Leistungserfolg. Seine Verbindlichkeit erlischt erst, wenn ein Leistungserfolg eingetreten ist. Dazu muss die richtige Leistung am richtigen Ort zur vereinbarten Zeit vollständig erbracht worden sein. Hat der Schuldner jedoch seine Leistungshandlung erbracht, ohne dass der Leistungserfolg eingetreten ist, so gerät er immerhin nicht in Schuldnerverzug.

Der Schuldner hat die Leistung zur rechten Zeit, am rechten Ort und in vertragsgemäßer Weise unter Beachtung von Treu und Glauben zu erbringen. Die Zeit der Leistung (Fälligkeit) richtet sich gemäß § 271 Abs. 1 BGB in erster Linie nach den Vereinbarungen des Vertrags, in zweiter Linie nach den (konkludenten) Umständen und in dritter Linie nach dem Gesetz. Im letzten Fall kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner muss sie dann auch sofort bewirken. Der Ort der Leistung bestimmt sich ebenfalls nach der erwähnten Rangfolge; gesetzlicher Erfüllungsort ist der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners (§ 269 BGB). Da der Gläubiger die Leistung beim Schuldner abholen muss, hat sich hierfür der Begriff der Holschuld entwickelt. Im Gegensatz zur Holschuld steht die Bringschuld, dazwischen liegt die so genannte Schickschuld. Geldschulden sind nach § 270 Abs. 1 BGB Schickschulden mit der Folge, dass der Schuldner Gefahr und Kosten der Geldzahlung trägt. Für Handelsgeschäfte bestehen insbesondere hinsichtlich Fälligkeit, Leistungsort und Gefahrtragung so genannte Handelsbräuche mit abweichenden Regelungen.

Das Schuldverhältnis zwischen Kunde und Bank
Ein Schuldverhältnis zwischen Kunde und Bank besteht häufig bei eigenen Investitionen, die in das eigene Unternehmen greifen, sodass Unternehmer häufig auf einen Kredit zurückgreifen. Wenn eine Kreditinstitution, wie eine Bank, einen Kredit vergibt, so macht dies die Bank zum Gläubiger und den Kreditempfänger zu ihrem Schuldner. Erst, wenn der Kredit vollständig abbezahlt wird, ist das Schuldverhältnis erloschen.

Das Schuldverhältnis zwischen Kunde und Lieferant
In den alltäglichen Geschäften eines Unternehmens findet das Schuldverhältnis häufig in Form einer Kunden-Lieferanten-Beziehung statt. Sollte ein Lieferant seinem Kunden etwas geliefert haben, der Kunde jedoch noch nicht die ausstehende Rechnung beglichen, so stehen die beiden in einer Schuldbeziehung. Der Schuldner wird auch häufig als Debitor bezeichnet, wohingegen der Gläubiger (Lieferant) auch Kreditor genannt wird.

Folgen der Nichterfüllung einer Leistung
Aufgrund der Vielzahl an Schuldverhältnissen lässt sich keine pauschale Aussage treffen, es kommt auf den jeweiligen Bereich, den Vertragsinhalt und auf die genauen Begebenheiten an. Einige oft vorkommende Beispiele für verschiedene Felder lassen sich aber nennen: Geraten Schuldner von Geldzahlungen in Verzug, droht in der Regel zuerst ein außergerichtliches Mahnverfahren plus Mahngebühren. Gegebenenfalls fordern die Gläubiger auch Leistungen zurück, beispielsweise ein gekauftes Produkt. Bei länger ausbleibender Zahlung droht ein amtliches Mahnverfahren mit gerichtlich ausgestelltem Mahnbescheid und anschließend mit einem Vollstreckungsbescheid. Erbringen Anbieter von Waren und Dienstleistungen ihre Leistungen nicht, müssen sie meist mit einer Mahnung inklusive Fristsetzung für die Vertragserfüllung rechnen. Später kann es zu Klagen kommen, auch die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist unter Umständen möglich. Arbeitnehmer müssen bei der Nichterfüllung der Leistung mit Abmahnungen und mit Kündigungen rechnen.

Schuldner





Es gibt eine Fülle von Regelungen, die Schuldner vor übermäßigen Belastungen durch Gläubiger und Gerichte schützen. Diese Regelungen sind im materiellen Recht, aber auch im Prozessrecht zu finden. Einen Teilaspekt des Schuldnerschutzes kennzeichnet der Begriff Verbraucherschutz. Dieser spielt im Inkassorecht allerdings keine besondere Rolle, da es sich hier um unstreitige Forderungen handelt.

Voraussetzungen
Erfüllt der Schuldner eine durchsetzbare (also ohne Einwendungen) fällige – im Zweifel sofort – (§ 271 BGB) Schuldverpflichtung, obwohl er die Gelegenheit zur Leistung hatte, nicht und wird er deswegen vom Gläubiger gemahnt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Mahnung muss eine Aufforderung zur Leistung enthalten die sowohl bestimmt als auch eindeutig ist. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Mahnung ist in Ausnahmefällen entbehrlich (§ 286 Abs. 2 BGB) und der Verzug tritt unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 3 BGB). Der Schuldner muss hierbei die Nichtleistung zu vertreten haben (§ 276 Abs. 1, § 278 BGB). Dies wird zu Lasten des Schuldners vermutet (§ 286 Abs. 4 BGB).

Schuldnerschutz





In Schuldnerverzug gerät der Schuldner, wenn er nach Fälligkeit trotz Mahnung schuldhaft nicht leistet (§284 I BGB). Ist für die Leistung ein kalendermäßiges Datum bestimmt, so gerät er bei Nichtleistung bis zu diesem Datum auch ohne Mahnung in Schuldnerverzug (§ 284 II BGB). Aufgrund der ab dem 1.5.2000 geltenden Regelung des § 284 III BGB tritt der Verzug nach Ablauf von 30 Tagen seit Zugang der Rechnung kraft Gesetzes ein. Als Rechtsfolge des Schuldnerverzugs – hat der Schuldner dem Gläubiger den Verzugsschaden zu ersetzen. – Hat die Leistung infolge des Schuldnerverzugs für den Gläubiger kein Interesse, kann er unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§286 BGB). – Wird die Leistung nach Eintritt des Schuldnerverzugs unmöglich, so ist der Schuldner auch schadensersatzpflichtig bei zufällig eingetretener Unmöglichkeit (§287 BGB). Der Schuldner hat während des Schuldnerverzugs Verzugszinsen zu entrichten (§288 BGB).

Schuldnerverzug





Das Gesetz über die Schuldrechtsmodernisierung ist seit 01.01.2002 in Kraft. Hier die wesentlichen Änderungen: Allgemeine Verjährung Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt in Zukunft gemäß § 195 BGB drei Jahre und nicht mehr dreißig Jahre. Eine dreißigjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB gibt es dennoch unter der Voraussetzung bestimmter Tatbestände, so z. B. bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten. Nach zehn Jahren verjährt gemäß § 196 BGB das Recht an einem Grundstück, das bedeutet, dass sich der Gesetzgeber unter Beibehaltung der Grundnormen des § 194 BGB für ein System der Dreijahresfrist mit Ergänzung durch Höchstfristen entschieden hat. Die Unterteilung in zwei- bzw. vierjährige Verjährungszeiten erfolgt zukünftig nicht mehr. Die Verjährungsfrist beginnt zukünftig durch Entstehung des Anspruches und Kenntnis des Gläubigers hiervon, wobei der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit jeweils mit Jahresschluss beginnt. Des weiteren ist erwähnenswert, dass die in § 204 BGB aufgezählten Maßnahmen zur gerichtlichen Rechtsverfolgung oder ähnliche Handlungen nunmehr die Frist nicht nur unterbrechen, sondern deren Ablauf lediglich hemmen. Zu einem Neubeginn der Frist kommt es zukünftig nur in den Fällen der Anerkenntnis und bei Vollstreckungshandlungen, d.h. die Klagerhebung und Zustellung des Mahnbescheides hemmt die Verjährung nur noch und unterbricht diese nicht. Häufig treten bereits jetzt im Alltag Fragen nach dem Übergangsrecht auf, was insbesondere bei der Berechnung von Verjährungsfristen wichtig ist. Grundsätzlich müssen Übergangsvorschriften das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot beachten. Sie dürfen wohl erworbene Rechte nicht verletzen. (Vergleiche Heß, intertemporales Privatrecht, § 3 Seite 58 ff.) Der Inkraftsetzungstermin zum 01. Januar diesen Jahres zeigt, dass der Gesetzgeber das neue Schuld- und Verjährungsrecht möglichst rasch und umfassend einführen wollte. Dieser Grundgedanke findet sich auch im Übergangsrecht wieder. Für Verjährungen gilt, dass laufende Verjährungen zum 01. Januar 2002 in das neue Recht übergeleitet werden. Nur wenn die Verjährungsfrist nach früherem Recht kürzer ist als nach Neuem, bleibt die alte Frist anwendbar. Laufende Fristen werden somit nach der Grundregel des Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB übergeleitet, ab dem 01. Januar 2002 gilt die neue Verjährungsfrist. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen: 1. Ist die Verjährungsfrist nach der Neufassung länger als die frühere Frist, bleibt es bei der Anwendung des bisherigen Rechts. Begründet wird dieses Vorgehen mit dem Schutz des Schuldners, der sich auf eine kürzere Frist eingestellt habe. 2. Die zweite Ausnahme besteht für den Fall, dass der Anspruch nach neuem Recht schneller verjährt als nach früherem. Hier soll vermieden werden, dass schlimmstenfalls am 01. Januar 2002 eine Regelung anwendbar ist, nach der die neue Frist am Stichtag bereits abgelaufen wäre. Deshalb wird angeordnet, dass die kürzere neue Frist frühestens am 01. Januar 2002 anläuft. Dies wird mit der Erhaltung des Gläubigerinteresses begründet. Eine sogenannte „Ausnahme von der Ausnahme“ gibt es für den Fall, dass nach der alten Verjährungsfrist die Verjährung früher eingetreten wäre als bei neuem Fristbeginn und Anwendung des neuen Rechts. Hier bleibt im Rahmen eines Schuldnerschutzes die alte Frist maßgeblich.

Entstehungsgeschichte
Unter Schuldrecht versteht man den Teil des Zivilrechts, welcher die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen Rechtssubjekten betrifft. Zum 1. Januar 2002 hat das Schuldrecht eine umfangreiche Veränderung durch die so genannte Schuldrechtsmodernisierung erfahren. Wichtigste Inhalte der Schuldrechtsmodernisierung waren die Umsetzung von EG-Richtlinien, die Einführung eines einheitlichen Begriffs der Pflichtverletzung, die Integration bestimmter richterrechtlich entwickelter Rechtsinstitute und die Reform des Verjährungsrechts.

Schuldrechtsreform