Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ein Akt der Zwangsvollstreckung, der vom Vollstreckungsgericht erlassen wird. In ihm wird auf eine Forderung des Schuldners gegen einen Drittschuldner zugegriffen. Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss können die Instrumente der Zwangsvollstreckung wie die Kontopfändung durchgeführt werden.

Möglichkeiten der Anfechtung
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 766 ZPO (Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung) angegriffen werden. Dabei sind jedoch nur solche Einwände zulässig, die das Zwangsvollstreckungsverfahren selbst betreffen. Der Anspruch selbst kann nicht angefochten werden, weil ein Vollstreckungsverfahren regelmäßig ein abgeschlossenes Erkenntnisverfahren voraussetzt, in welchem der Schuldner Einwände hat geltend machen können.

Pfändungs-und-Überweisungsbeschluss-PfÜb





Pfändungsfreigrenzen bestimmen, in welcher Höhe eine Forderung eines Schuldners unpfändbar ist. Sie sollen dem Schuldner eine eigenes Existenzminimum sichern. Die genaue Höhe der Pfändungsfreigrenzen ergibt sich aus der Pfändungstabelle einer Anlage zur ZPO.

Warum gibt es eine Pfändungsfreigrenze?
Bis zu einem bestimmten Betrag – der Freigrenze, darf das regelmäßige Einkommen eines Angestellten nicht gepfändet werden. Damit soll gesichert werden, dass er trotz Tilgung seiner Schulden genug für seinen eigenen Lebensunterhalt behält und auch seine Familie versorgen kann. Die Höhe der Pfändungsfreigrenze orientiert sich daher am Existenzminimum, das regelmäßig für Deutschland ermittelt wird und die allgemeinen Lebenshaltungskosten berücksichtigt. Der nicht pfändbare Betrag des Lohnes wird gesetzlich vorgeschrieben, in der Zivilprozessordnung (ZPO) findet sich die entsprechende Tabelle im Paragraph 850c „Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen“. Der Gesetzgeber passt die Freigrenzen regelmäßig, meist alle zwei Jahre, an. Die aktuellen Zahlen wurden 2019 für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021 veröffentlicht.

Pfändungsfreigrenze bei Privatinsolvenz
Nicht nur Unternehmen, auch Privatpersonen können in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Diese können sogar soweit führen, dass Insolvenz angemeldet werden muss, weil offene Forderungen nicht mehr beglichen werden können. Gründe hierfür können beispielsweise Arbeitslosigkeit, zu hohe Kreditschulden oder Rechnungs- bzw. Ratenkäufe sein, die das Haushaltsbudget zu sehr strapazieren. Wird die Privatinsolvenz eingeleitet, so erhält der Gläubiger – vereinfacht gesprochen – Zugriff auf Einkommen und Vermögen der Privatperson, um seine Ansprüche zu befriedigen. Aber: Ein Teil des Einkommens ist pfändungsfrei, damit der insolvente Verbraucher seinen Lebensunterhalt trotz der Überschuldung noch bestreiten kann. Schließlich müssen Mieten, Lebensmittel und ein Grundbedarf an Kleidung bezahlt werden.

Welches Einkommen ist unpfändbar?
Einige Bezüge sind nicht im Pfändungsfreibetrag zu berechnen. Urlaubsgeld ist bspw. nur teilweise pfändbar. Unabhängig von der Pfändungsfreigrenze, die bei Kindesunterhalt erhöht wird, gibt es noch unpfändbares Einkommen, welches niemals oder nur zum Teil gepfändet werden darf. Gemäß § 850a ZPO sind folgende Einkünfte nicht pfändbar:

– Entlohnung für Überstunden (zur Hälfte)
– Urlaubsgelder, Treugelder etc. (im Rahmen des Üblichen)
– Aufwandsentschädigungen, soziale Zulagen, Gefahrenzulagen usw.  (im Rahmen des Üblichen)
– Weihnachtsgelder (bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, max. 500 Euro)
– Geburts- und Ehebeihilfen
– Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und Ähnliches
– Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits-/Dienstverhältnissen
– Blindenzulagen

Pfändungsfreigrenze