Leasing nennt man einen Vertrag, bei dem der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Sache gegen Entgelt zum Gebrauch überlässt, wobei jedoch der Leasingnehmer alleine die Gefahr für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang oder Beschädigung der Sache trägt. Der Leasingvertrag ist ein atypischer Mietvertrag mit Kaufvertragselementen. Die in Deutschland häufigste Form ist das sogenannte Finanzierungsleasing. Dabei wird eine meist teure Sache vom Leasinggeber erworben und dem Leasingnehmer für eine längere Zeit überlassen.

Wie funktioniert Leasing?
Kurz gesagt: Als Leasinggeber übernehmen wir die Anschaffungskosten und Sie können das Investitionsobjekt dann uneingeschränkt nutzen. Nach Ablauf des Leasingvertrags geht der Gegenstand wieder an uns als Leasinggeber zurück und kann von Ihnen oder einem Dritten käuflich erworben werden. Vorteil: Als Leasingnehmer können Sie sich flexibel dem technologischen Wandel anpassen, ohne jeweils teure Anschaffungskosten riskieren zu müssen. Zudem erwirtschaften Sie mit dem Leasingobjekt im Bestfall während der gesamten Laufzeit die nötigen Einnahmen zur Deckung der Leasingrate.

Erscheinungsformen
Für Leasingverhältnisse besteht eine Vielzahl von Vertragstypen. Diese lassen sich nach unterschiedlichen Kriterien systematisieren. Oftmals werden Leasingverträge anhand folgender Kriterien eingeteilt:

(1) Art des Leasingobjekts (z.B. Auto-, Maschinen-, Computer-Leasing);
(2) Mobilität des Leasingobjekts (Mobilienleasing/Immobilienleasing);
(3) Art der Vertragspartner (Privat-Leasing/gewerbliches Leasing);
(4) Verhältnis des Leasinggebers zum Leasingnehmer (direktes Leasing/indirektes Leasing);
(5) Verhältnis des Leasinggebers zum Hersteller (Sale-and-lease-back);
(6) Kalkulation der Grundmietzeit (Vollamortisationsverträge, d.h die gezahlten Leasingraten gleichen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und entstandenen Finanzierungs- und Verwaltungskosten mind. aus/Teilamortisationsverträge, d.h. die gezahlten Leasingraten gleichen die Kosten des Leasinggebers am Ende der Grundmietzeit nicht aus und es verbleibt ein Restbetrag).

Vorteile Leasing
Die Vorteile des Leasings sind u.a.:
– keine Bindung von liquiden Mitteln bzw. keine Nutzung der Kreditlinie sowie keine Notwendigkeit für eine Stellung von Sicherheiten;
– die Leasingraten sind steuerlich absetzbar (dies gilt aber auch für die Abschreibungen im Falle eines Kaufes und die Zinsen im Falle einer Finanzierung des Kaufes);
– Nutzung des aktuellen Stands der Technik (z.B. nach 3 Jahren ein neues Automodell oder einen neuen Laptop);
– Verbesserung der Bilanz- und Kapitalstruktur, d.h., zahlreiche Kennzahlen (Eigenkapitalquote, Finanzierungsregeln) verbessern sich.

Herstellerleasing und Leasinggesellschaften
Als Herstellerleasing wird die Form des Leasing bezeichnet, bei dem der Leasingvertrag zwischen dem Hersteller eines Produktes und dem Leasingnehmer abgeschlossen wird. Diese Form ist auf dem Automobilmarkt verbreitet. Ebenso oft wird jedoch eine Leasinggesellschaft eingeschaltet, die zwischen Leasinggebern und Leasingnehmer vermittelt. Hierbei finanziert die Gesellschaft den Erwerb der Investitionsgüter und überlässt sie im Rahmen eines Leasingvertrages dem Leasingnehmer zur Nutzung. Der größte Vorteil solcher Leasinggesellschaften besteht darin, dass sie herstellerunabhängig handeln können. So ist es beispielsweise möglich, dass ein Fuhrpark mit den Automobilien verschiedener Hersteller in einem Vertrag geleast werden.

Operational Leasing
Die Kaufoption kann vorsehen, dass der Leasing-Nehmer die Pflicht oder nur das Recht hat, das Leasing-Objekt zu erwerben. Abhängig von der im Leasing-Vertrag bindend festgelegten Kaufoption wird das Leasing-Objekt entweder dem Leasing-Geber oder dem Leasing-Nehmer zugerechnet. Ist die Kaufoption offen, handelt es sich um Operating-Leasing, wobei der Leasing-Vertrag beiderseits wie ein Mietvertrag kündbar ist. Als Eigentümer des Leasing-Objektes trägt der Leasing-Geber alle Kosten für das Leasing-Objekt (Versicherungen, Wartung, Reparaturen). Für den Leasing-Nehmer ist die Leasing-Gebühr eine zu 100 % steuerlich absetzbare Betriebsausgabe.

Leasing





Die Ansprüche des Schuldners aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung können grundsätzlich gepfändet werden. Es handelt sich um eine Forderungspfändung, die in Form eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgt und dem Versicherungsträger als Drittschuldner zuzustellen ist. Ob der Schuldner eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, wird dem Gläubiger sehr oft über das Protokoll der eidesstattlichen Versicherung bekannt, da der Schuldner dort verpflichtet ist, gegebenenfalls bestehende Lebensversicherungen anzugeben.

Lebensversicherung und Pfändung

Zustandekommen des Vertrages
Ein Lebensversicherungsvertrag kommt zwischen dem Lebensversicherer und dem Versicherungsnehmer nach den normalen geltenden privatrechtlichen Regelungen durch Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zustande.

Hierbei müssen dem zukünftigen Versicherungsnehmer der gesamte Vertragsinhalt (einschließlich aller AGB, insbesondere der Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB], hier oft Allgemeine Lebensversicherungsbedingungen [ALB] genannt) und einige zusätzliche Informationen bei Abgabe seiner Willenserklärung vorliegen. Entweder trägt der Lebensversicherer dem zukünftigen Versicherungsnehmer den Vertragsabschluss an (als Angebot bezeichnet), das dieser schriftlich (durch Unterschrift) annimmt, oder der zukünftige Versicherungsnehmer trägt dem Versicherer den Vertragsabschluss an (Antrag), der vom Versicherer angenommen wird (Annahmeerklärung).

Im letzteren Fall muss der Lebensversicherer dem zukünftigen Versicherungsnehmer die erforderlichen Unterlagen für den Antrag vorab zukommen lassen, damit wirklich ein Antrag, also eine verbindliche Willenserklärung zum Vertragsabschluss, vorliegt. Der Vertragsabschluss in der Lebensversicherung wird dadurch erschwert, dass der Lebensversicherer vor seiner verbindlichen Willenserklärung (Angebot oder Annahmeerklärung) erst die Risikoprüfung, hier insbesondere die Gesundheitsprüfung bzgl. des Versicherten durchführen muss. Daher benötigt der Lebensversicherer Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten. Der Lebensversicherer bestätigt das Bestehen des Versicherungsschutzes durch Übersendung der Urkunde über den Versicherungsvertrag, der Versicherungsschein genannt wird. Erst ab Vertragsabschluss ist der „Antragsteller“ „Versicherungsnehmer“.

Der Pfändungsschutz muss beide Möglichkeiten der Pfändung einer Lebensversicherung umfassen:

– die Pfändung des Kapitals im Zeitpunkt der Auszahlung
– die Pfändung des angesparten Kapitals während der Ansparphase

Insofern gilt Folgendes:
§ 851c Abs. 1 ZPO stellt zunächst sicher, dass das dem Pfändungsschutz unterliegende Kapital von dem Berechtigten unwiderruflich nur der Altersvorsorge gewidmet ist. Hierdurch soll verhindert werden, dass es dem Schuldner gelingt, anderes Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Daneben bestimmt § 851c Abs. 1 ZPO, dass das Kapital im Zeitpunkt der Auszahlung nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann.

Lebensversicherung und Pfändung





Eine der wesentlichsten Veränderungen ist die nun nicht mehr erforderliche Nachfristsetzung als Voraussetzung des Übergangs vom Erfüllungs- zum Schadensersatzanspruch oder zum Rücktritt. Eine Ablehnungsandrohung wird nun nicht mehr vorausgesetzt, so dass der Gläubiger, anders als bisher, auch noch nach Ablauf der Nachfrist ein Wahlrecht darüber hat, ob er am Erfüllungsanspruch festhalten oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bestehen will. Durch diese Norm hat die Gläubigersituation eine Stärkung erfahren.

Beispiele
Von Unmöglichkeit der Leistung spricht man, wenn der Schuldner die Leistung, zu der er aufgrund des Schuldverhältnisses verpflichtet ist, nicht mehr erbringen kann. Wer einen PKW verkauft hat, schuldet dem Käufer die Übergabe und Übereignung dieses PKW. Wird der Wagen bei einem Verkehrsunfall völlig zerstört, ist die Erbringung der geschuldeten Leistung unmöglich. Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er die Leistung nicht erbringt, obgleich sie möglich ist und er durch eine Mahnung dazu aufgefordert wurde. Dies ist etwa der Fall, wenn der Käufer eines PKW dem Verkäufer den Kaufpreis nicht zahlt, obwohl dieser ihn dazu auffordert. Weigert sich der Käufer den PKW, den ihm der Verkäufer vertragsgemäß liefern will, entgegenzunehmen, so kommt er in Gläubigerverzug. Von Schlechtleistung spricht man etwa dann, wenn der verkaufte PKW zwar wie vereinbart an den Käufer geliefert wird, aber einen Motorschaden hat und deshalb unbrauchbar ist.

Die Pflichtverletzung
Im Rahmen der Reform des Schuldrechts suchten die Beteiligten über lange Zeit nach einer adäquaten Bezeichnung für einen passenden zentralen Begriff im neu formulieren Leistungsstörungsrecht. Die Begriffe „Vertragsverletzung“, „Forderungsverletzung“ und „Nichterfüllung“ erschienen der Schuldrechtskommission des Bundesjustizministeriums nicht umfänglich genug. Die Pflichtverletzung versteht sich als ein doppelter Tatbestand. Die rechtliche Definition der Pflichten aus dem Schuldverhältnis gemäß dem § 280 Absatz 1 BGB kennt die Leistungspflichten als auch die Rücksichtnahmepflichten. Sie werden teilweise auch Schutzpflichten beziehungsweise Nebenpflichten genannt.

Leistungsstörungsrecht