Zahlt der Schuldner die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung nicht, so hat dieser zwei Möglichkeiten die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Er kann entweder das gerichtliche Mahnverfahren einleiten oder Klage erheben. Zur Klageerhebung kommt es, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet oder sonstige Einwendungen erhebt. In diesen Fällen führt die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens nicht zum Erfolg, da es sich hier gerade um ein unstreitiges Verfahren handelt, das lediglich schnell und kostengünstig zu einem Schuldtitel führen soll.
Wird eine Forderung von vornherein bestritten, so ist es Inkassounternehmen untersagt, diese zu bearbeiten, da Inkassounternehmen nach dem Rechtsberatungsgesetz lediglich zur außergerichtlichen Einziehung voraussichtlich unbestrittener Forderungen berechtigt sind. Die Erhebung der Klage hat dann direkt vom Gläubiger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Beim Klageverfahren sind Forderungen unter 5 000,00 € beim Amtsgericht und Forderungen über 5 000,00 € beim Landgericht geltend zu machen. Zu beachten ist dabei der bei Landgerichten geltende Anwaltszwang.

Klage