So wird, in Unterscheidung zum Außenverhältnis, die Rechtsbeziehung zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen genannt. Rechtlich gesehen liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §675 BGB mit Dienstleistungscharakter vor.

Das Innenverhältnis im Rahmen der Stellvertretung
Bei einer Stellvertretung nach den §§ 164 ff. BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] besteht in der Regel ein 3-Personen-Verhältnis. Der Geschäftsherr – also der Vertretene – kann seinem Vertreter gem. § 167 Absatz 1 Variante 1 BGB entweder eine sog. Innenvollmacht erteilen oder gegenüber dem Geschäftspartner – gem. § 167 Absatz 1 Variante 2 BGB eine sog. Außenvollmacht erklären.

In beiden Fällen erlangt der Vertreter die Vertretungsmacht. Im Innenverhältnis umfasst sie all diese Rechte und Pflichten, die der Vertreter von dem Vertretenen verliehen bekommt. Die Vertretungsmacht im Innenverhältnis ist grundsätzlich auch diese, die im Außenverhältnis gegenüber dem Geschäftspartner maßgebend ist (vgl. dazu auch § 171 BGB: „nach außen kund getane Innenvollmacht“). Es ist jedoch auch möglich, dass der Geschäftsherr gegenüber dem Geschäftspartner etwas anderes abspricht. In diesen Fällen umfasst die Vertretungsmacht des Vertreters im Außenverhältnis etwas anderes als im Innenverhältnis.

Beispiel:
Der Geschäftsherr erteilt seinem Vertreter im Innenverhältnis eine Vollmacht (sog. Innenvollmacht) für einen Neuwagenkauf bis zu 50.000 Euro. Daraufhin teilt der Geschäftsherr seinem Geschäftspartner mit, dass der Vertreter eine Vollmacht bis 100.000 Euro habe (sog Außenvollmacht). Im Außenverhältnis kann der Vertreter daher ein Geschäft bis zu 100.000 Euro wirksam im Namen des Geschäftsherrn abschließen. Im Innenverhältnis begeht er allerdings ohne eine ausdrückliche Zustimmung ihm gegenüber eine Pflichtverletzung gegenüber seinem Geschäftsherrn.

Die Vertretungsmacht im Außenverhältnis im juristischen Bereich
Im juristischen Bereich gelten bestimmte Regelungen der Vertretungsmacht im Außenverhältnis. Es handelt sich um die Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten. Dem Außenverhältnis steht noch das Innenverhältnis gegenüber, da der Umfang der Vertretungsmacht im Außenverhältnis anders geregelt ist als im Innenverhältnis. So kann sich ebenfalls auch der Umfang der Vertretungsbefugnis unterscheiden. Die Vertretungsbefugnis kann im Außenverhältnis einen anderen Umfang haben, als die Vertretungsmacht im Innenverhältnis.

Beispiel:
Der Vollmachtgeber erteilt dem Vertreter eine Vollmacht bis 20.000 Euro (Innenverhältnis), dem Geschäftspartner teilt er mit, dass der Vertreter eine Vollmacht bis 100.000 Euro hat (Außenverhältnis). Im Außenverhältnis kann der Vertreter ein Geschäft bis 100.000 Euro wirksam im Namen des Vertretenen abschließen. Im Innenverhältnis begeht der Vertreter eine Pflichtverletzung gegenüber dem Vollmachtgeber, wenn er ohne dessen Zustimmung ein Rechtsgeschäft über 20.000 Euro abschließen solltest.

Insolvenz ist das auf Mangel an Zahlungsmitteln basierende, nach außen erkennbare, voraussichtlich dauernde Unvermögen einer Firma oder Privatperson, ihre fälligen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen (Zahlungsunfähigkeit). Nach in der Rechtsprechung vertretener Meinung liegt diese im Sinne der Insolvenzordnung vor, wenn der Schuldner Verpflichtungen gegenüber mehr als einem Gläubiger hat und diese für mindestens zwei Monate bestehen.

Gründe
Eine Insolvenz kann auf verschiedene Faktoren zurückzuführen sein, wobei allgemein zwischen internen und externen Insolvenzursachen differenziert wird. Interne Ursachen umfassen dabei sämtliche Aktivitäten, die unmittelbar vom betreffenden Unternehmen oder der Person selbst ausgehen und schließlich zur Insolvenz führen. Hierbei kann es sich beispielsweise um Fehlplanungen beziehungsweise Fehleinschätzungen handeln. Externe Insolvenzursachen beschreiben hingegen sämtliche Faktoren, die von außen einwirken. Beispiele für externe Ursachen sind dabei strukturelle und konjunkturelle Veränderungen des Marktgeschehens, Konkurrenzsituationen (Arbeitsmarkt, Absatz), aber oft auch unvorhergesehene Ereignisse. Bei natürlichen Personen kann oft nicht zwischen externen und internen Ursachen unterschieden werden. Häufige Ursachen bei natürlichen Personen sind z.B. Ehescheidung, Krankheit oder Verlust des Arbeitsplatzes.

Beteiligte am Insolvenzverfahren
Beteiligt am Insolvenzverfahren ist zunächst der Insolvenzverwalter. Er ist sozusagen der Manager des Verfahrens. Auf ihn geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 80 I InsO die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen über. Er ist ein Organ der Rechtspflege und handelt im eigenen Namen mit Wirkung für und gegen den Insolvenzschuldner. Er wird durch Insolvenzgericht (das zuständige Amtsgericht) bei Verfahrenseröffnung ernannt, vgl. § 27 I insO. Die persönlichen Voraussetzungen, die der Insolvenzverwalter mitbringen muss, sind in § 56 InsO geregelt. Wichtige ist insbesondere die Unabhängigkeit von Gläubigern und Schuldner. Beteiligt sind weiterhin die sog. Insolvenzgläubiger. Dies sind gem. § 38 InsO die persönlichen Gläubiger, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Bei ihnen gilt der Grundsatz der gleichrangigen Befriedigung. Vom Insolvenzgläubiger zu unterscheiden sind die sog. Massegläubiger. Dies sind Gläubiger von Schulden, die anlässlich oder während des Insolvenzverfahrens entstanden sind (z.B. Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters, Gerichtskosten etc.). Die Massegläubiger werden gem. § 53 InsO im Rang vor den Insolvenzgläubigern befriedigt.

Folgen der Insolvenz
Sobald das Unternehmen bzw. die Unternehmensführung den Fall der Insolvenz feststellt, muss ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Allerdings gilt die Pflicht hierzu nur für Kapitalgesellschaften. Erfolgt der Antrag für das Verfahren nicht binnen drei Wochen nach Bekanntwerden der Insolvenz, macht sich der Geschäftsführer unter Umständen der Insolvenzverschleppung strafbar. Eine direkte Folge der Insolvenz ist, dass das Unternehmen keine wirtschaftlichen Aktivitäten mehr ausführt. Unverzüglich wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der sich um eine mögliche Abwicklung des Unternehmens kümmert. Zunächst wird dabei versucht, das Unternehmen doch noch weiter fortzuführen. Möglich ist dies etwa durch außergerichtliche Einigungen mit den Gläubigern oder eine Neustrukturierung von Geschäftsprozessen. Sofern diese Maßnahmen nicht zum Erfolg führen, verkauft der Insolvenzverwalter das komplette Vermögen des Unternehmens. Beispielsweise werden Restbestände von Produkten verkauft oder das Firmengelände zwangsversteigert. Aus der so entstandenen Insolvenzmasse befriedigt der Verwalter anschließend die Ansprüche der Gläubiger. In der Regel können diese nicht vollständig bedient werden, so dass jeder Gläubiger lediglich einen Anteil am erzielten Erlös erhält.

Insolvenz





Der Insolvenzantrag ist ein „Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ (als formelle Voraussetzung); dieser kann entweder vom Schuldner selbst (Eigenantrag) oder vom Gläubiger (Fremdantrag) gestellt werden (§ 13 InsO). Der Antrag eröffnet ein vorläufiges oder – später – tatsächliches Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Sanierung oder Liquidierung des zahlungsunfähigen Unternehmens. Der Insolvenzverwalter führt die Geschäfte des Schuldners zunächst weiter und bestimmt über das verbleibende Vermögen. Die Gläubiger müssen ihre Forderungen nach der neuen Insolvenzordnung beim Insolvenzverwalter anmelden.

Insolvenzantrag: Ablauf des Insolvenzverfahrens
Einem Insolvenzantrag gehen häufig Sanierungsmaßnahmen oder Sanierungsverhandlungen voraus, die gescheitert sind. Häufig sind auch unvorhergesehene Geschäftsentwicklungen Schuld, wenn das Unternehmen in raues Fahrwasser gerät. Man denke nur an die Immobilienkrise oder Finanzkrisen der letzten Jahre. Hier haben einzelne Unternehmen sich keine Fehler erlaubt, überleben aber nicht die schlechte Wirtschaftslage, die sie nicht beeinflussen können. Eine Insolvenz bedeutet nicht immer das Ende eines Unternehmens, sondern sie ist oft auch eine Chance, um ein Unternehmen weiterzuführen oder grundlegend zu sanieren. Ein fähiger Insolvenzverwalter kann aus einem kranken Patienten ein aus der Krise gestärkt hervorgehendes, gesundes Unternehmen machen. Voraussetzung dafür ist, dass der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wird und die Gläubiger und Banken tatkräftig mithelfen, das Unternehmen am Leben zu erhalten. Ziel des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger. Nachdem der Antrag auf das Insolvenzverfahren gestellt wurde, leitet der Insolvenzverwalter in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen die Geschicke des Unternehmens und entscheidet so über Wohl und Wehe der Firma. Das Insolvenzverfahren ist in drei Abschnitte unterteilt:

– Insolvenzantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens
– Berichts- und Prüfungstermin
– Abwicklung und Beendigung des Insolvenzverfahrens

Insolvenzantrag





Insolvenzdelikte sind Straftaten im Zusammenhang mit der Eröffnung oder Durchführung eines Insolvenzverfahrens (§§283-283d StGB). Die strafrechtlichen Bestimmungen bezwecken teils den Schutz der Gläubiger gegen böswillige oder leichtsinnige Schuldner, teils die Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Insolvenzverfahrens. I. des Schuldners:
1. Bankrott (§§283, 283a StGB) liegt vor, wenn der Schuldner bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit:
(1) Bestandteile seines Vermögens, die im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht;
(2) in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird;
(3) Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt;
(4) Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt;
(5) Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist (§§238ff. HGB), zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird;
(6) Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert;
(7) entgegen dem Handelsrecht Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen;
(8) in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert;
(9) durch eine unter (1) bis (8) bezeichnete Handlung seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt. Eine Strafbarkeit ist nur dann gegeben, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
2. Verletzung der Buchführungspflicht (§283b StGB) liegt vor, wenn jemand:
(1) Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird;
(2) Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert;
(3) entgegen dem Handelsrecht Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
3. Gläubigerbegünstigung (§283c StGB) liegt vor, wenn der Schuldner nach Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Gläubiger mit der Absicht der Bevorzugung unberechtigterweise sichert oder befriedigt und wenn die Gläubigerbegünstigung absichtlich oder wissentlich tatsächlich herbeigeführt worden ist.
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. II. anderer Personen: Sog. Schuldnerbegünstigung (§283d StGB) liegt vor, wenn jemand in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen, Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht. Eine Strafbarkeit ist nur dann gegeben, wenn der Gemeinschuldner seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Insolvenzdelikte





Bei Forderungen aus gegenseitigen Verträgen gilt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich die Regelung des § 103 InsO: Ist der gegenseitige Vertrag zum Zeitpunkt der Eröffnung nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom Vertragspartner ebenfalls die Erfüllung verlangen. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, kann der andere Teil lediglich als Insolvenzgläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Trifft der Verwalter keine Entscheidung, kann der andere Teil ihn zur Ausübung seines Wahlrechtes auffordern. Wenn der Verwalter darauf hin nicht unverzüglich erklärt, dass er die Erfüllung verlangen, kann der andere Teil wiederum lediglich als Insolvenzgläubiger die Erfüllung verlangen.

Die Insolvenzforderung: Zeitpunkt der Begründung ist entscheidend

Insolvenzforderungen sind Ansprüche gegen einen insolventen Schuldner, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet waren. Erster Anhaltspunkt für die Bestimmung der Insolvenzforderung ist also grundsätzlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht, wie häufig angenommen, die Stellung des Insolvenzantrages. In einigen Sonderkonstellationen können allerdings auch Forderungen, die zwischen Insolvenzantragstellung und Eröffnung begründet werden, Masseforderungen sein. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens „begründet“ ist ein Anspruch dann, wenn der Sachverhalt, der zur Entstehung des Anspruchs geführt hat, vollständig vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt. Es kommt darauf an, dass der Rechtsgrund für die Entstehung des Anspruchs – beispielsweise der Vertragsschluss – schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt wurde. Wann der Anspruch dann konkret entsteht, ist irrelevant. Dies kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein. Gleiches gilt für die Fälligkeit des Anspruchs.

Was ist der Unterschied zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit?

Wird für einen Schuldner ein Privat- oder ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet, hat er zwei unterschiedliche Arten von Forderungen zu begleichen: Insolvenzforderung und Masseforderung, wobei das Gesetz von Masseverbindlichkeiten spricht.

Gemäß § 38 InsO sind Insolvenzforderungen solche Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits bestanden haben.

Masseverbindlichkeiten sind dagegen Forderungen, die bei einem Insolvenzverfahren entstanden sind, u. a. Forderungen des Insolvenzverwalters, die ihm aufgrund seiner Arbeit nach der Insolvenzeröffnung zustehen sowie um die Gerichtskosten.

Bei den Kosten des eigentlichen Insolvenzverfahrens handelt es sich um Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters.

Gegenüber einer Insolvenzforderung haben Masseverbindlichkeiten Vorrang. Demnach werden die Insolvenzgläubiger erst bezahlt, wenn die Masseverbindlichkeiten beglichen worden sind.

In einem Insolvenzplan können, mitunter abweichend von den gesetzlichen Vorschriften, die Modalitäten der Befriedigung der Gläubiger und der Verwertung der Insolvenzmasse geregelt werden. Dieser hat seine Hauptfunktion darin, Möglichkeiten und Konsequenzen einer Sanierung darzustellen. Die Initiative dazu kann vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von der Gläubigerversammlung ausgehen (§ 217, 218 InsO).
Der Insolvenzplan teilt sich in die folgenden zwei Teile auf (§ 219 InsO):

  1. Darstellender Teil des Insolvenplans (§ 220 InsO): Hier werden die Ziele und die Maßnahmen beschrieben, die bereits getroffen oder noch zu treffen sind, um diese Ziele zu erreichen. Kernstück des darstellenden Teils ist die alternative zahlenmäßige Darstellung des voraussichtlichen wirtschaftlichen Ergebnisses bei Zerschlagung des Unternehmens, Verkauf des Unternehmens oder seiner Teile und bei Sanierung des Schuldnerunternehmens.
  2. Gestaltender Teil des Insolvenzplans (§ 221 InsO): Dieser enthält die Änderungen der Rechtsstellung der beteiligten Gläubiger, insbesondere die vorgesehenen Beschränkungen der Gläubigerrechte.
  3. Über den Insolvenzplan hinaus stimmen die Gläubiger in einem Erörtungs- und Abstimmungstermin (§ 235 InsO) ab. Nehmen diese den Insolvenzplan an, stimmt der Schuldner zu und bestätigt das Gericht den Plan, treten die im gestaltenden Teil es Plans festgelegten Wirkungen ein (§ 254 InsO).er enthält die Änderungen.

Ziel und Anwendungsgebiete
Die Regelungen zum Insolvenzplan greifen für Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen. Das Ziel des Insolvenzplans bei Unternehmen ist es, dieses durch eine Sanierung zu stabilisieren und fortzuführen. Im Rahmen des Insolvenzplans verzichten die Gläubiger auf Teile ihrer Forderungen mit der Erwartungshaltung an eine zukünftige Bedienung aller Forderungen durch das Unternehmen. Der Insolvenzplan zur insolvenzrechtlichen Sanierung von Unternehmen spielt in der Praxis vor allem in Fällen der Eigenverwaltung (einschließlich der Sonderkonstellation Schutzschirmverfahren) eine Rolle. Seit einer Reform der Insolvenzordnung 2014 ist die Einreichung eines Insolvenzplans auch für Verbraucher zulässig. Dadurch wird eine erleichterte und beschleunigte Beendigung des Insolvenzverfahrens ermöglicht. Der Insolvenzplan für Verbraucher bietet die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren abzukürzen und in einem Zeitraum von 3 bis 6 Monaten die Restschuldbefreiung zu erreichen. Zudem ermöglicht der Insolvenzplan auch eine Befreiung von solchen Schulden, die von einer Restschuldbefreiung gesetzlich ausgenommen wären, zum Beispiel von Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen.

Gerichtliche Prüfung
Der Insolvenzplan wird durch das Insolvenzgericht geprüft. Von Amts wegen wird der Insolvenzplan zurückgewiesen, wenn

– die Vorlagevorschriften und Inhalte des Insolvenzplans nicht berücksichtigt wurden.
– ein vom Schuldner erstellter und vorgelegter Insolvenzplan keine offensichtliche Aussicht hat, von der Gläubigerschaft angenommen zu werden.
– keine Bestätigung durch das Insolvenzgericht erfolgen wird.
– die im Insolvenzplan vorgesehene Befriedigung der Gläubiger offensichtlich aussichtslos ist.

Alternativ holt das Insolvenzgericht eine Stellungnahme ein vom
– Gläubigerausschuss, sofern einer bestellt wurde.
– Betriebsrat sowie dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten.
– Schuldner, sofern der Insolvenzverwalter den Insolvenzplan vorgelegt hat.
– Insolvenzverwalter, sofern der Schuldner den Insolvenzplan vorgelegt hat.

Der Insolvenzplan wird gemäß § 234 InsO in der Geschäftsstelle nebst Anlagen und Stellungnahme der Beteiligten zur Einsichtnahme ausgelegt. Das Insolvenzgericht hat die Möglichkeit, die Verwertung bzw. Verteilung der Insolvenzmasse auszusetzen. Allerdings darf das nicht zu erheblichen Nachteilen für die Insolvenzmasse führen und es darf seitens des Insolvenzverwalters bzw. der Gläubigerschaft keine Fortsetzung beantragt worden sein.

Inkrafttreten des Insolvenzplans
Den Insolvenzplan darf der Schuldner nicht einfach autark verfolgen, er muss von allen Beteiligten abgesegnet werden. Es bedarf dazu einer Abstimmung der Gläubiger im Rahmen der Gläubigerversammlung. Auch das Insolvenzgericht muss dem Plan zustimmen, darf aber nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen ablehnen. Tritt der Plan dann in Kraft, so hat sich der Schuldner penibel an die Erfüllung zu halten. Mögliche Erlässe von Forderungen oder Stundungen haben nur dann Gültigkeit, wenn die übrigen Ansprüche ohne erhebliche Verzögerungen durchgesetzt werden können.

Insolvenzplan





Als Insolvenz wird das auf Mangel an Zahlungsmitteln basierende, nach außen erkennbare, voraussichtlich dauernde Unvermögen einer Firma oder Privatperson verstanden, ihre fälligen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen (Zahlungsunfähigkeit).
Bis Ende 1998 wurde bei einer gerichtlich festgestellten Zahlungsunfähigkeit einer Person oder Firma ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt. Seit 1999 gilt ein einheitliches Insolvenzverfahren. Der wesentliche Unterschied zum bisherigen Konkursrecht besteht darin, dass das Insolvenzverfahren versucht, zum Erhalt der wirtschaftlichen Existenz beizutragen. Zudem ist es auch auf Privatpersonen ausgedehnt worden (sog. Verbraucherinsolvenz). Der Insolvenzantrag kann von einem Gläubiger oder dem Schuldner gestellt werden. Dies geschieht über das Amtsgericht, wo der Schuldner seinen letzten Wohnsitz hatte (Verbraucherinsolvenz) bzw. die Firma ihren Geschäftssitz hat.

Steuerliche Behandlung
1. Einkommensteuer: Das Insolvenzverfahren wird wie eine Abwicklung behandelt.
2. Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuerpflicht eines Betriebes erlischt nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 4 II GewStDV), sondern erst mit der Schließung des Geschäfts. Wenn der Insolvenzverwalter die Bestände nach und nach versilbert, bleibt die Steuerpflicht bestehen, anders als im Fall der Einstellung des Betriebes außerhalb des Insolvenzverfahrens. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) beendet die Steuerpflicht nur dann, wenn der Betrieb nicht weitergeführt wird. Eine Kapitalgesellschaft bleibt selbst dann steuerpflichtig, wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb stilllegt. Im Insolvenzverfahren wird der vom Tag der Insolvenzeröffnung bis zur Beendigung des Verfahrens erzielte Gewerbeertrag auf die einzelnen Jahre verteilt, und zwar in gleicher Weise wie bei der Abwicklung eines Gewerbebetriebes (§ 16 GewStDV).

Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens erfolgt immer nur auf Antrag, der beim zuständigen Amtsgericht eingereicht wird. Grundsätzlich kann das Verfahren dabei sowohl durch den Schuldner selbst als auch durch den Gläubiger eingeleitet werden. Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, so kann jedes Mitglied des Vertretungsorgans – also Geschäftsführer oder Vorstand – und alle persönlich haftenden Gesellschafter einen entsprechenden Antrag stellen. Mit Stellung des Antrags wird allerdings noch nicht das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet, sondern das sogenannte Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet. In dessen Rahmen prüft das Gericht unter anderem, ob die Voraussetzungen für eine Insolvenz vorliegt.

Kosten im Insolvenzverfahren
Weder die Regel- noch die Privatinsolvenz ist kostenlos. Schuldner sollten sich davon jedoch nicht abschrecken lassen, ist die Insolvenz doch häufig der einzige Weg in eine schuldenfreie Zukunft. Eine pauschale Summe kann jedoch nicht genannt werden, da die Kosten von der Anzahl der Gläubiger und der Insolvenzmasse abhängig sind. Schuldner, die die Verfahrenskosten anfangs nicht zahlen können, sollten deren Stundung direkt im Zuge des Eröffnungsantrags beantragen. Folgende Positionen fallen in der Regel an:

– Gerichtskosten
– Vergütung des Insolvenzverwalters
– Anwaltskosten

Lässt sich eine Insolvenz vermeiden?
Ja. Bevor ein Insolvenzverfahren jedoch zustande kommt, wird überprüft, ob der Schuldner womöglich durch einen Schuldenbereinigungsplan eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern finden kann. Der Prozess wird von einem Rechtsanwalt durchgeführt. Die Kosten dafür belaufen sich ohne Anspruch auf staatliche Hilfe auf bis zu 800 Euro – abhängig von der Anzahl der Gläubiger. Der Nachweis über das Bemühen ist laut §305 Abs.1 bei Gericht nachzuweisen.

Beispiel
Der Betreiber eines Spätkaufs stellt fest, dass die Zahl der eintreffenden Kunden und daher auch die Einnahmen seit einiger Zeit deutlich zurückgehen. Dies ist mit der Schließung des umliegenden Großraumbüros und der schlechten Verkehrsanbindung in das Industriegebiet zu begründen. Die fehlenden Kundenerträge zwingen den Betreiber dazu, sein Eigenkapital für die Zahlung von Standmiete und Lieferanten zu verwenden. Da abzusehen ist, dass dies langfristig zur Verschuldung führt, stellt der Betreiber beim Amtsgericht einen Insolvenzantrag.

Insolvenzverfahren





Die Regelinsolvenz gilt für Kapitalgesellschaften. Droht einem Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit, ist ein rechtzeitiger Versuch der außergerichtlichen Einigung angezeigt. Im Einigungsfall verzichten die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen. Schlägt die außergerichtliche Einigung fehl, können Schuldner oder Gläubiger das Insolvenzverfahren beantragen. Der Schuldner kann dies bereits, bevor das Unternehmen endgültig zahlungsunfähig ist, um die vollständige Insolvenz abzuwenden. Ein Unternehmer, der trotz anhaltender Zahlungsunfähigkeit keinen Insolvenzantrag stellt, macht sich strafbar. Das Verfahren ist zunächst vorläufig eröffnet. Ein vom Gericht eingesetzter Insolvenzverwalter überprüft die verbliebenen Unternehmenswerte. Ist noch genügend Verteilungsmasse vorhanden, wird das Verfahren endgültig eröffnet.

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Sobald Gläubiger oder der Schuldner selbst einen Insolvenzgrund als erfüllt ansehen, können sie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§13 Ins0) beantragen. Der Antrag wird anschließend von einem Insolvenzrichter oder einem vom Gericht beauftragten Gutachter geprüft. Das Gericht prüft, ob im Unternehmen noch genug Geld vorhanden ist, um die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens zu finanzieren und um die Schulden (ganz oder teilweise) zu begleichen. Fällt diese Prüfung positiv aus, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Liegen die nötigen Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vor, erfolgt ein Eröffnungsbeschluss, der öffentlich bekannt gemacht wird (§§ 27, 30 InsO).

Regelinsolvenz: Unterschiedliche Dauer möglich
Wie lange dieses Insolvenzverfahren im Einzelfall dauert, hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem davon, wie viel Gläubiger involviert sind. Bei einer Firmeninsolvenz sind außerdem die Struktur und die Größe des Unternehmens ausschlaggebend. Außerdem spielt die Organisationsform eine wichtige Rolle: Handelt es sich um eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft? Oder beantragt ein Selbstständiger bzw. Freiberufler die Regelinsolvenz? Bei juristischen Personen wie der GmbH dauert die Regelinsolvenz ungefähr vier Jahre plus dem Zeitraum, in welchem das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft und hierüber entscheidet.

Versagensgründe für Restschuldbefreiung bei Regelinsolvenz
Gemäß § 290 InsO wird die Restschuldbefreiung versagt, wenn z. B.

– der Insolvenzantrag nicht korrekt ausgefüllt wurde,
– bei rechtskräftiger Verurteilung innerhalb von 5 Jahren wegen Insolvenzstraftaten gemäß §§ 283-283c StGB,
– Verzögerung der Insolvenzverfahrenseröffnung,
– Verstoß gegen Auskunfts- und Mitteilungspflichten,
– Verstoß gegen Erwerbsobliegenheit gemäß § 287b InsO.

Einschränkungen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens
Der Schuldner verliert nach der Verfahrenseröffnung bis zum Beginn der sogenannten Wohlverhaltensphase die Verwaltungsbefugnis über sein Vermögen. Seinen Unterhalt erhält er vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse, wobei die Unterhaltshöhe vom Insolvenzverwalter vorgeschlagen wird. Eine endgültige Entscheidung trifft dann die Gläubigerversammlung, wobei der Sozialhilfebedarf des Schuldners sowie der unterhaltspflichtigen Personen (Ehepartner, Kinder) als Richtlinie dienen.

In den meisten Fällen gibt der Insolvenzverwalter jedoch dem Schuldner seine selbstständige Tätigkeit frei, sodass diese nicht mehr der Insolvenzmasse zugerechnet wird und Gewinne oder Verluste aus der selbstständigen Tätigkeit die Insolvenzmasse nicht mehr beeinflussen. Allerdings hat der Schuldner an den Insolvenzverwalter einen Betrag zahlen, der dem pfändbaren Anteil des Einkommens entspricht, den ein angestellter Schuldner erzielen würde. Sofern der Schuldner vor oder während des Regelinsolvenzverfahrens seine Selbstständigkeit aufgibt, erhält er vom Insolvenzverwalter den unpfändbaren Einkommensanteil, der ihm als abhängig Beschäftigter entsprechend den Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gemäß § 850c ZOP zustehen würde.

Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz)





Das Verbraucherinsolvenz betrifft in erster Linie Privatpersonen, aber auch Kleingewerbetreibende und Freiberufler. Es handelt sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, das für natürliche Personen gilt, die keine oder nur eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (§§304 ff InsO). Vom Ablauf her ist das Verbraucherinsolvenzverfahren dreistufig angelegt:

  • Der Schuldner ist verpflichtet, zunächst im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenregulierung nach einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern zu suchen (Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass, etc.). Hierzu wird die Unterstützung einer Schuldner-Beratungsstelle oder eines Rechtsanwaltes empfohlen.
  • Ist dies nicht erfolgreich, beginnt das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, das in zwei Stufen abläuft. Zunächst versucht das Gericht nochmals, eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen. Gelingt dies nicht, erfolgt die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  • Wird über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens positiv entschieden, folgt die Durchführung des „vereinfachten Insolvenzverfahrens“. Das Gericht bestellt einen Treuhänder, der das Verfahren weiterhin begleitet. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens schließt sich die Wohlverhaltensperiode an. Nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode können dem Schuldner sämtliche Restschulden erlassen werden. Vor Ausschüttung der Quote an die Gläubiger sind zunächst die Verfahrenskosten zu begleichen.

Voraussetzungen
Der Schuldner hat mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgende Unterlagen vorzulegen:

(1) Eine von einer geeigneten Stelle oder Person (z.B. Schuldnerberatung oder Rechtsanwalt) ausgestellte Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Planes innerhalb der letzten sechs Monate erfolglos versucht wurde;
(2) eine Erklärung, ob Restschuldbefreiung beantragt wird;
(3) ein Verzeichnis über vorhandenes Vermögen und Einkommen, Gläubiger und bestehende Forderungen, sowie die Erklärung, dass die Angaben vollständig und richtig sind;
(4) ein Schuldenbereinigungsplan (§ 305 InsO).

Verfahrensablauf
Das Verfahren lässt sich in fünf Schritte gliedern: Außergerichtlicher Einigungsversuch

Zunächst bittet der Schuldner alle Gläubiger um die Zusendung einer aktuellen Forderungsaufstellung als Basis für den zu erstellenden Schuldenbereinigungsplan. Nach § 305 Abs. 2 InsO sind die Gläubiger dazu verpflichtet, dem Schuldner auf ihre Kosten Auskunft zu geben. Der Schuldner muss mittels eines alle Verbindlichkeiten erfassenden Schuldenbereinigungsplans eine außergerichtliche Einigung (Insolvenzvergleich) mit den Gläubigern versuchen. Gelingt eine Einigung, entfällt das weitere Verfahren. Hierzu muss, sinnvollerweise mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle, ein Schuldenbereinigungsplan mit dem Ziel der Entschuldung, in dem die Leistungen des Schuldners an alle Gläubiger aufgenommen werden, erstellt werden. Dieser Plan kann alle Regelungen enthalten, um eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger(n) zu erreichen. Wird dieser Plan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt oder betreibt nach der Ankündigung des Schuldenbereinigungsplans ein Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung, so gilt der Plan als gescheitert. Der Schuldner benötigt für das weitere Verfahren eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung. Diese Bescheinigungen dürfen nur die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannten Stellen ausstellen, dieses sind öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Anwälte, Notare sowie Steuerberater und vereidigte Wirtschaftsprüfer. Sobald eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle über das Scheitern des außergerichtlichen Planes vorliegt, kann der Insolvenzeröffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden.

Vereinfachtes Insolvenzverfahren ( Verbraucherinsolvenz )
Scheitern die bisherigen Bemühungen, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und es erfolgt die Verwertung des vorhandenen pfändbaren Schuldnervermögens sowie die Ausschüttung des Erlöses an die Gläubiger. Gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren ist das Verbraucherinsolvenzverfahren wesentlich vereinfacht. Es kann unter bestimmten Voraussetzungen schriftlich durchgeführt werden z. B. bei

– überschaubaren, schuldnerischen Vermögensverhältnissen
– einer geringen Anzahl an Gläubigern oder Verbindlichkeiten.

Das Insolvenzgericht bestellt einen Treuhänder, der die Insolvenztabelle erstellt und das pfändbare Schuldnervermögen verwertet. Im Schlusstermin können die Gläubiger beantragen, dem Schuldner gemäß § 290 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen. Gründe sind beispielsweise, wenn der Schuldner

– den Insolvenzantrag nicht richtig ausgefüllt hat,
– innerhalb von fünf Jahren für Insolvenzstraftaten gemäß §§ 283-283c StGB rechtskräftig verurteilt wurde,
– im Laufe von drei Jahren vor der Stellung des Antrages gegenüber Banken oder Behörden unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat,
– innerhalb von drei Jahren vor der Stellung des Antrages sein Vermögen verschwendet hat oder sogar unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen ist,
– die Verfahrenseröffnung verzögert hat,
– die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht beachtet hat.

Das Insolvenzgericht kündigt ohne begründeten Versagungsantrag durch die Gläubiger die Restschuldbefreiung des Schuldners an. Nach dem Schlusstermin sowie der Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger wird das Verbraucherinsolvenzverfahren aufgehoben.

Insolvenzverfahren-Verbraucherinsolvenz





Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners sowie der Besitz über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter übertragen. Dabei steht der Insolvenzverwalter unter Aufsicht des Insolvenzgerichtes und des Gläubigerausschusses, falls die Gläubigerversammlung dieses Gremium gewählt hat.
Das vorrangige Aufgabenziel für den Verwalter liegt darin, die Gläubiger zu befriedigen und das insolvente Unternehmen zu sanieren. Er hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Er muß versuchen, das Haftungsvermögen zu bereinigen und die Vermögensobjekte bestmöglich zu verwerten oder einen neuen Eigner zu finden. Mit Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens ist die Aufgabe des Insolvenzverwalters beendet. Für schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzungen haftet der Insolvenzverwalter nach § 60 InsO. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird gerichtlich festgesetzt. Sie bestimmt sich durch Regelsätze nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Aufgaben
1. Allgemein: Der Insolvenzverwalter hat die Insolvenzmasse in Besitz zu nehmen, nicht zugehörige Teile auszuscheiden (Aussonderung), Verträge abzuwickeln, die Masse zu verwerten und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Ihm obliegt die Durchführung der Insolvenzanfechtung. Er untersteht der Aufsicht des Insolvenzgerichts.

2. Im Einzelnen:

a) Der Insolvenzverwalter hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Bücher dem Gericht zur Schließung vorzulegen und ein Inventarverzeichnis der einzelnen Gegenstände mit Wertangabe, die erforderlichenfalls durch Sachverständige zu ermitteln ist, zu fertigen (§ 151 InsO). Bei der Verwertung der Masse ist er grundsätzlich frei, in einigen wichtigen Fällen (z.B. bei freihändigem Grundstücksverkauf, Anhängigmachung von Prozessen (§ 160 InsO) bedarf er der Zustimmung des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder in seltenen Fällen auch des Gerichtes.

b) Bei der Feststellung der Insolvenzforderungen ist entscheidend, ob der Insolvenzverwalter diese anerkennt. Bestreitet er, kann der Gläubiger gegen ihn auf Feststellung der Forderung klagen (§ 179 InsO).

c) Prozesse für die Masse führt er als Partei kraft Amtes.

d) Bei gegenseitigen Verträgen, die noch von keiner Seite vollständig erfüllt sind (z.B. Lieferung unter Eigentumsvorbehalt), hat er ein Wahlrecht (§ 103 InsO).

e) Über die Ausschüttung der Masse an die Gläubiger vgl. Verteilungsverfahren.

f) Der Insolvenzverwalter kann einen Insolvenzplan vorlegen (§ 218 InsO).

g) Bei Abschluss des Verfahrens hat der Insolvenzverwalter der Gläubigerversammlung Rechnung abzulegen. Werden keine Einwendungen erhoben, ist er entlastet. Für die Erfüllung seiner Pflichten ist er allen Beteiligten verantwortlich (§ 60 InsO).

h) Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt durch das Insolvenzgericht (§§ 63–65 InsO) nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 19.8.1998 (BGBl. I 2205) m.spät.Änd.

Aufgaben des Insolvenzverwalters
Es gehört zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, aus der Insolvenzmasse die schuldnerfremden Gegenstände ausfindig zu machen. Weiterhin soll er die Insolvenzmasse so gut es geht mit zum Vermögen gehörenden Gegenständen erweitern und natürlich die Insolvenzmasse entsprechend an die verschiedenen Gläubiger aufteilen. Weiterhin muss er ein Verzeichnis erstellen, aus dem alle beteiligten Gläubiger ersichtlich sind ebenso wie die einzelnen Massegegenstände.

Wer kann Insolvenzverwalter werden?
Es existiert weder eine Ausbildung zum Insolvenzverwalter noch eine fachspezifische Prüfung, laut dem Bundesverfassungsgericht jedoch eine Berufsbezeichnung „Insolvenzverwalter“. Prinzipiell ist das Insolvenzgericht in seiner Entscheidung nicht eingeschränkt, wen es zum Verwalter des insolventen Unternehmens ernennt. Allerdings handelt es sich in der Regel um Rechtsanwälte mit dem Fokus des Insolvenzrechts, erfahrene Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder andere Betriebswirte. Der Gläubigerversammlung ist es hingegen nicht möglich, einen eigenen Verwalter zu benennen. Das Organ kann sich jedoch in einem mehrheitlich beschlossenen Antrag gegen einen bereits aktiven Verwalter stellen. Dann wird das Gericht aufgefordert, eine neue Person mit dem Fall zu beauftragen.

Insolvenzverwalter