Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland und ist das Sonderrecht der Kaufleute. Das Bürgerliche Gesetzbuch gilt für Kaufleute neben dem HGB nur subsidiär. Die Vorschriften des Handelsrechts betreffen im Wesentlichen die Rechtsbeziehungen des Kaufmanns zu seinen Geschäftspartnern, die wettbewerbsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu anderen Unternehmern.

Entstehung und Gültigkeit des HGB
Das Handelsgesetzbuch (HGB) entstand bereits Anfang des 20. Jahrhunderts, wurde seitdem allerdings stetig verändert. Ziel des Gesetzbuchs ist es, die institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen für das wirtschaftliche Zusammenleben zu schaffen. Insbesondere regelt das Handelsgesetzbuch daher die Rechte und Pflichten von Kaufleuten, also Unternehmen bzw. Unternehmern. Allerdings wird die deutsche Handelsgesetzgebung derzeit immer stärker von der EU beeinflusst, so dass auch hier gilt: EU-Recht vor nationalem Recht.

Aufbau des HGB
Das Erste Buch des HGB (§§ 1 – 104) befasst sich mit grundlegenden Normen zu den handelnden Rechtssubjekten. Hier ist der Begriff des Kaufmanns und der Handelsfirma ebenso definiert wie Regelungen zur Prokura und zu Handlungsvollmachten, Regelungen für Handelsvertreter, Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, Handlungsmakler. Auch Bußgeldvorschriften sind im ersten Buch des HGB verankert.

Besonderheiten
Im Vertragsrecht spielen im Handelsrecht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine große Rolle, zumal die Vorschriften des BGB bei Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer nicht eingreifen (§ 310 BGB). Unter Kaufleuten ist nach § 38 ZPO auch weiterhin die Gerichtsstandsvereinbarung zugelassen. Das Wesen des Handelsrechts wird bestimmt vom Gedanken der Rechtssicherheit, vom Vertrauen in die Handlungen des Kaufmanns. Darauf beruhen der Ausbau des Registerwesens (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Unternehmensregister, Schiffsregister), die Ausbildung bes. Vollmachten mit typisiertem Inhalt (Prokura, Handlungsvollmacht) und der erweiterte Vertrauensschutz bei der Rechtsscheinhaftung.

Das Handelsrecht dient dem Warenverkehr, der oft der bes. Beschleunigung bedarf. Daher sind Formvorschriften teilweise aufgehoben oder gelockert (§ 350 HGB) und sollen auch Vertragsverletzungen einer beschleunigten Lösung zugeführt werden. Auch im Wechsel- und Scheckprozess wird der Beschleunigungsgrundsatz deutlich. Im Zivilprozess sind außerdem bei den Landgerichten Kammern für Handelssachen eingerichtet (§§ 93 ff. GVG), die mit Berufs- und sachkundigen Handelsrichtern über Rechtsstreitigkeiten beschleunigt, teilweise aufgrund eigener Sachkunde (§ 114 GVG), entscheiden. Daneben wird bei Streitigkeiten in Handelssachen oft von der Möglichkeit der Vereinbarung des Schiedsverfahrens (§§ 1025 ff. ZPO) Gebrauch gemacht.

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