Einem Gläubiger, dem es nicht gelingt seine Forderungen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu realisieren, verbleibt als letzte Möglichkeit von seinem Schuldner die Offenlegung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu verlangen. Weigert sich dieser die Vermögensauskunft (ehemals Eidesstattliche Versicherung) zu leisten, verbleibt dem Gläubiger als letztes Mittel die Erzwingungs- oder Beugehaft. Auf Antrag des Gläubigers ergeht Haftbefehl gegen den Schuldner.
Die Abgabe der Vermögensauskunft oder ein ausgestellter Haftbefehl ist der wirtschaftliche Todesstoß für jeden Unternehmer und für jeden Menschen, der aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt. Sowohl die Vermögensauskunft als auch Haftbefehle werden in der Schufa und in Kreditauskunfteien standardmäßig erfaßt. Das Schuldnerverzeichnis kann eingesehen werden. Vermögenslose Kapitalgesellschaften werden von Amts wegen gelöscht. Daher wird jeder Schuldner, der noch einen Rest Bonität retten will, versuchen, sich mit dem Gläubiger über die Rückzahlungsmodalitäten zu verständigen, um die Abgabe der Vermögensauskunft zu umgehen.
Der Haftbefehl wird von dem mit der Zwangsvollstreckung beauftragten Gerichtsvollzieher unter Umständen unter Amtshilfe der Polizeibehörde vollstreckt. Weigert sich der Schuldner nach seiner Verhaftung, die Vermögensauskunft abzugeben, kann er bis zu sechs Monaten in dieser Angelegenheit in Haft gehalten werden.

Untersuchungshaftbefehl
Der in der Praxis wichtigste Haftbefehl ist der Untersuchungshaftbefehl, dessen Voraussetzungen in den §§ 112 ff. StPO geregelt sind. Danach kann auch schon vor Abschluss des Hauptverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen die Verhaftung des Beschuldigten angeordnet werden. Der Beschuldigte muss einer Straftat dringend verdächtig sein, außerdem muss ein Haftgrund vorliegen. Haftgründe sind Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder – subsidiär, d. h. wenn keiner der zuerst genannten Haftgründe besteht, Wiederholungsgefahr (vgl. § 112a Abs. 2 StPO). Schließlich darf ein Haftbefehl auch nicht unverhältnismäßig sein, das heißt, er muss im Verhältnis zu der zu erwartenden Rechtsfolge stehen. Bei bestimmten, schwerwiegenden Straftaten (Mord, Totschlag) erlaubt das Gesetz (§ 112 Abs. 3 StPO) auch ohne Vorliegen eines der vorgenannten Haftgründe die Anordnung von Untersuchungshaft (sogenannte absolute Haftgründe).

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass diese Vorschrift so auszulegen ist, dass einer der vorgenannten Haftgründe – in der Regel Fluchtgefahr – zu prüfen ist, wobei eine Vermutung für deren Vorliegen spricht. Kann die Vermutung entkräftet werden, darf auch bei diesen Delikten keine Untersuchungshaft angeordnet werden. Die Untersuchungshaft darf grundsätzlich nicht länger als sechs Monate bis zur Hauptverhandlung andauern. Länger darf sie nur unter ganz bestimmten (engen) Voraussetzungen fortdauern (§ 121 StPO). Hierüber hat auf jeden Fall das jeweils zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Der schriftliche Haftbefehl, der im Ermittlungsverfahren einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraussetzt, nach Anklageerhebung vom Gericht auch ohne Antrag erlassen werden kann, hat den Namen des Beschuldigten, die Straftat, derer er dringend verdächtigt wird, den Haftgrund und bei jugendlichen und heranwachsenden Straftätern Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu enthalten. Ein bereits erlassener Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekannt zu geben. Danach ist er unverzüglich dem Richter vorzuführen, der darüber entscheidet, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls weiterhin vorliegen. Wird der Beschuldigte ergriffen, noch bevor ein Haftbefehl erlassen ist, muss er dem zuständigen Richter vorgeführt werden, der die Voraussetzungen für den Erlass sodann prüft.

Kommt er zu dem Ergebnis, dass der Verdacht dringend ist und mindestens einer der oben aufgeführten Haftgründe vorliegt, erlässt er Haftbefehl und verkündet ihn anschließend dem Beschuldigten. Der Haftbefehl kann im Wege der Haftprüfung aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden (§ 117 Abs. 1 StPO). Dabei können dem Beschuldigten bestimmte Auflagen gemacht werden, zum Beispiel sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, eine bestimmte Sicherheitsleistung (Kaution) zu hinterlegen oder den Kontakt zu bestimmten Personen wie Mitbeschuldigten oder Zeugen zu meiden (§ 116, § 116a StPO).

Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch Leistung einer Sicherheit
Nach § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO kann ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr vom Richter unter anderem außer Vollzug gesetzt werden bei Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen Dritten. Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest. Er kann auch zulassen, dass die Sicherheit durch Bürgschaft einer geeigneten Person geleistet wird. Dabei meint hier die „Bürgschaft“ nicht die in §§ 765 ff BGB geregelte Bürgschaft, vielmehr muss ein Schuldversprechen eines Dritten in Form eines aufschiebend bedingten selbstschuldnerischen Zahlungsversprechens vorliegen, etwa durch Angehörige oder eine Bank.

Wird eine Sicherheit durch einen Dritten zugelassen, kann diese nach Maßgabe des richterlichen Beschlusses durch Hinterlegung von Bargeld oder Wertpapieren oder durch ein Schuldversprechen des Dritten erbracht werden. Wird dagegen eine Sicherheitsleistung dahingehend angeordnet, dass ein Beschuldigter als Sicherheit eine Geldsumme als „Eigenhinterleger“ erbringen muss, ist eine Sicherheitsleistung durch Dritte ausgeschlossen. Der Beschuldigte muss die Sicherheit selbst erbringen. Dazu, wie das Geld zuvor in sein Vermögen gelangt ist, wird hierdurch keine Aussage getroffen. Vor allem ist nicht etwa gefordert, dass der Beschuldigte nach Erbringung der Sicherheit schuldenfrei sein müsste. Deshalb bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass der Beschuldigte den Kautionsbetrag aus früher aufgenommenen und noch nicht zurückgezahlten Darlehen bestreitet. Nichts anderes kann gelten, wenn er ein Darlehen gerade zur Aufbringung der Kaution aufnimmt. Ist in dem Haftverschonungsbeschluss bestimmt, dass die Kaution vom Beschuldigten persönlich zu leisten ist, muss er lediglich das Geld beim Amtsgericht selbst hinterlegen. Mehr ist von ihm nicht gefordert (BGH 17.03.2016 – IX ZR 303/14).

Haftbefehl





Der Handel übernimmt die Aufgabe, räumliche, zeitliche, qualitative und quantitative Spannungen zwischen der Produktion und den Konsumenten auszugleichen.

Arten
Man unterscheidet allgemein zwischen Präsenzhandel, Versandhandel, Fernabsatz und Online-Handel. Während sich beim Präsenzhandel (etwa der Supermarkt) Kunde und Händler unmittelbar gegenüberstehen und Waren und Zahlung direkt miteinander austauschen, benötigen die anderen Handelsarten noch Vermittlungsinstitutionen wie Spediteure (für die Warensendung) oder Kreditinstitute (für die Bezahlung). Hierdurch entstehen für beide Vertragspartner Erfüllungsrisiken, die durch bestimmte Maßnahmen vermindert oder ganz ausgeschaltet werden können (siehe Settlement).

Rechtlich gesehen werden unter Handelspartnern Verträge geschlossen. Zwischen den am Handel beteiligten Partnern besteht eine Handelsbeziehung. Es kann zwischen Binnenhandel (lokaler, regionaler, nationaler Handel) und Außenhandel (Fernhandel) unterschieden werden. Der Ländergrenzen überschreitende Handel zwischen Handelspartnern in der Europäischen Union zählt zum EU-Binnenhandel.

Wo ist Ihnen der Begriff „Handel“ schon einmal begegnet?
Handelsaktivitäten auf den Finanzmärkten werden weithin als Spiegel des Zustands der Volkswirtschaften auf der Welt angesehen. Möglicherweise fragen Menschen Sie, ob Sie mit Wertpapieren handeln oder reden über ihre eigenen Handelserfolge oder -misserfolge.

Handel





Ein Handelsregister ist ein für jeden öffentlich zugängliches Verzeichnis, in dem „handelsrechtliche Tatsachen“ und Informationen zu bestehenden Gewerben und Unternehmen eingetragen sind. In Deutschland ist das Handelsregister bei den jeweils zuständigen Amtsgerichten hinterlegt und wird von diesen geführt. Beim Handelsregister handelt es sich um ein öffentliches Verzeichnis, welches über relevante wirtschaftliche und rechtliche Verhältnisse von Unternehmen und Kaufleuten im Bezirk des zuständigen Registergerichts informiert. Es erteilt ebenfalls Auskunft über hinterlegte Dokumente. Das Genossenschaftsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, welches Auskunft über die Rechtsverhältnisse einer eingetragenen Genossenschaft erteilt. Es wird bei den Amtsgerichten geführt.

Anmeldung zum Handelsregister
Eintragungen zum Handelsregister erfolgen in der Regel auf Antrag. Sie müssen gemäß § 12 Abs. 1 HGB auf elektronischem Wege in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Zu diesen Eintragungen zählen nicht nur Neuanmeldungen, sondern auch Veränderungen und Löschungen des Unternehmens. Für sämtliche von Personengesellschaften oder natürlichen Personen betriebene Unternehmen muss gemäß § 29 HGB ein Eintrag ins Handelsregister vorgenommen werden, wenn es gemäß § 1 HGB dem Art und Umfang eines kaufmännischen Betriebs entspricht. Ausnehmen bestehen lediglich bei Kleinunternehmern, welche nicht den gesetzlichen Regelungen für Kaufleute unterliegen. Zu beachten ist, dass eine nicht erfolgte Anmeldung zum Handelsregister gemäß § 14 HGB mit einem Zwangsgeld belegt werden können, welches allerdings den Betrag von 5.000,- € nicht übersteigen darf.

Für Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr
Mit der Erfassung der für den Wirtschafts- und Geschäftsverkehr wesentlichen Informationen über Kaufleute und Unternehmen erfüllt das Handelsregister wichtige Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktionen. Da die eingetragenen Angaben verbindlich sind, leisten Handelsregister einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit im allgemeinen Geschäftsverkehr. Handelsregister-Eintragungen sind zum Beispiel sehr hilfreich, um die Richtigkeit von Angaben in Verträgen überprüfen oder nachweisen zu können. In diesem Zusammenhang wird zwischen positiver und negativer Publizität unterschieden. Positive Publizität bedeutet, dass Nutzer sich auf die Richtigkeit der Eintragungen im Handelsregister berufen können. Negative Publizität heißt, es kann darauf vertraut werden, dass im Handelsregister nicht ausgewiesene Angaben auch tatsächlich nicht existieren. Das Handelsregister und Handelsregister-Eintragungen sind für jedermann zugänglich. Die Veröffentlichung erfolgt mittlerweile ausschließlich im Internet, die früher übliche Publikation in Printmedien ist seit 2009 entfallen.

Die Abteilungen des Handelsregisters
Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen, was die Navigation innerhalb des Registerportales vereinfacht. Es gibt einmal Abteilung A, die mit HRA abgekürzt wird und Kommanditgesellschaften (KG), die GmbH& Co. KG, Handelsgesellschaften (OHG), Einzelkaufmänner sowie Betriebe öffentlichen Rechts und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen umfasst. Dann gibt es noch die Abteilung B, die mit HRB abgekürzt wird und die Kapitalgesellschaften inklusive der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) erfasst. Kleingewerbe sind von der Pflicht, sich ins Handelsregister einzutragen, ausgenommen. Seit 2007 wird das Handelsregister komplett elektronisch geführt. Jegliche Neueintragungen, Änderungen oder auch Löschungen müssen in öffentlich beglaubigter Form auf elektronischem Weg erfolgen.

Handels- und Genossenschaftsregister





Der Auszug aus dem Handelsregister ist kostenpflichtig. Jede Eintragung im Handelsregister erhält eine laufende Nummer sowie jede Firma erhält vom Registergericht eine laufende Firmennummer. Im HR-Auszug stehen: Name und Sitz der Firma, bei HR B muss der Gegenstand der Firma enthalten sein, Eintragung der Prokura, Rechtsform des Unternehmens, Tag der Eintragung des Unternehmens im Handelsregister sowie Unterschrift des Registerbeamten, Löschungen werden rot unterstrichen.

Handelsregisterauszug





Das Handwerksinkasso hat sich auf die Forderungen von Handwerkern und Handwerksbetrieben spezialisiert.

Handwerksinkasso





Unter dem Begriff Hauptforderung versteht man den Hauptteil einer Forderung, der gegenüber einem Schuldner geltend gemacht wird. Die Höhe der Hauptforderung bezieht sich auf die erbrachte Leistung oder erhaltene Ware.
Zu unterscheiden ist der Begriff Hauptforderung von den so genannten Nebenforderungen, die mit der Geltendmachung der Hauptforderung einhergehen, z. B. Zinsen, Mahngebühren oder für die Geltendmachung der Hauptforderung entstandene Kosten.

Hauptforderung