Gläubiger ist derjenige, der gegen einen Schuldner einen Anspruch hat, also das Recht, von ihm ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu fordern. Im Inkassowesen ist es der Auftraggeber welchen man im Außenverhältnis, also im Verhältnis zum Schuldner, als Gläubiger bezeichnet. Da seine Forderung nicht erfüllt wurde befindet sich der Schuldner in Zahlungsverzug.

Gläubiger





Globalzession ist die Abtretung von Kundenforderungen zur Sicherung eines Kreditgeschäfts. Um eine Globalzession handelt es sich dann, wenn sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen zur Sicherheit abgetreten werden.

Bestimmtheitsgrundsatz und die Zulässigkeit von Vorausabtretungen
Es gibt für die Globalzession kein allgemeingültiges Muster, das insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz in jedem Einzelfall gerecht wird. Es gibt für die Globalzession kein allgemeingültiges Muster, das insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz in jedem Einzelfall gerecht wird. Zur Wirksamkeit der Abtretung müssen die Vertragsparteien bei der Globalzession den Bestimmtheitsgrundsatz beachten. Die abzutretenden Forderungen müssen danach hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar bezeichnet werden. Nur so herrscht Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, gerade auch für die Schuldner der Forderungen.

– Sollen mit der Globalzession auch zukünftige Forderungen abgetreten werden (sog. Vorausabtretung), so stellen sich hierzu zwei Fragen:

– Ist eine solche Vorausabtretung überhaupt zulässig?
– Wie kann hier der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten werden?

Zur ersten Frage: Auch künftige Forderungen, die zum Zeitpunkt der Globalzession noch nicht entstanden sind, können durchaus abgetreten werden. Hierfür muss der Rechtsgrund für die Forderung noch nicht bestehen, aber das Entstehen des Anspruchs muss zumindest wahrscheinlich sein. Wirksamkeit erlangt diese Globalzession künftiger Forderungen jedoch erst mit deren Entstehen. Allerdings müssen Alt- und künftiger Neugläubiger die abzutretenden Forderungen genau im Abtretungsvertrag bezeichnen, sodass diese ausreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sind. Dass der künftige Schuldner des Anspruchs noch nicht bekannt ist, steht dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht entgegen. Denn es genügt, wenn die abzutretende Forderung spätestens dann genau bestimmbar ist, wenn sie entsteht.

Verhältnis zwischen Factoring und Globalzession
Ein ähnlicher Interessenkonflikt stellt sich bei der Kollision zwischen Globalzession und Factoring. Auch bei Letzterem handelt es sich um eine Finanzierungsform. Hier verkauft ein Unternehmen seine Forderungen an ein Factoring-Unternehmen. Dadurch erhält der Betrieb sein Geld früher, als wenn er auf die Zahlung seiner Kunden warten würde.

Das Factoring kann zwei Vorteile mit sich bringen:
– Das Unternehmen, das seine Forderungen weiter verkauft, bleibt liquide, weil es sein Geld sofort bekommt.
– Es wälzt – beim echten Factoring – das Risiko eines Zahlungsausfalls ab. Denn jetzt muss das Factoring-Unternehmen die verkauften Forderungen beim (End-)Kunden eintreiben und sich im schlimmsten Fall mit dessen Zahlungsunfähigkeit auseinandersetzen.

Es können sich rechtliche Probleme ergeben, wenn Globalzession und verlängerter Eigentumsvorbehalt aufeinandertreffen. Ähnliche Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn ein Schuldner seiner Bank eine Globalzession gewährt und mit seinem Lieferanten ein Factoring vereinbart.

Globalzession