Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst wirksam vorzunehmen. Volljährige Personen sind grundsätzlich voll geschäftsfähig, können also alle Rechtsgeschäfte abschließen. Die volle Geschäftsfähigkeit kann aber durch geistige Krankkeiten vermindert sein, sodass dem Betroffenen ein Betreuer zur Besorgung seiner Rechtsgeschäfte zur Seite gestellt wird. Minderjährige, die das siebente, noch nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters (i.d.R. den Eltern) nur solche Rechtsgeschäfte vornehmen, die ihnen nur einen rechtlichen Vorteil bringen (z.B. die Annahme einer Schenkung).
Rechtlich zumindest auch nachteilige Verträge, bei dem der Minderjährige selbst verpflichtet wird und die der Minderjährige ohne eine solche Einwilligung abschließt, sind zunächst schwebend unwirksam. Mit Genehmigung der Eltern werden die Verträge wirksam. Bei Verweigerung sind sie endgültig unwirksam. Geschäftsunfähig sind Kinder unter sieben Jahren und Personen, die sich aufgrund dauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit in einem Zustand befinden, der die freie Willensbildung ausschließt.

Kinder unter 7 Jahren
Minderjährige, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB). Wer geschäftsunfähig ist, hat nicht die rechtliche Macht, Willenserklärungen wirksam abzugeben oder selbständig Rechtsgeschäfte zu tätigen, zum Beispiel Verträge zu schließen oder zu kündigen. Er benötigt einen gesetzlichen Vertreter. Kinder unter 7 Jahren können nach deutschem Recht in einem Rechtsgeschäft gleich welcher Art nur als Bote tätig werden, sie übermitteln also auch bei Alltagsgeschäften nur eine Willenserklärung ihres gesetzlichen Vertreters. Letzteres können die Eltern oder ein alleinsorgeberechtigter Elternteil oder ein Vormund sein. Auch müssen Willenserklärungen anderer, wie Kündigungen, an den gesetzlichen Vertreter des Geschäftsunfähigen zugehen, damit diese wirksam werden (§ 131 BGB).

Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 106 BGB). Die meisten Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Eltern können dem Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich zustimmen, d. h. genehmigen (§ 183, § 184 BGB). Liegt keine vorherige Zustimmung (= Einwilligung, § 183 Satz 1 BGB) vor, so ist das Geschäft entweder schwebend oder endgültig unwirksam:

– Schwebend unwirksam ist eine Willenserklärung, sofern sie ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abgegeben wurde, die Eltern sie aber noch genehmigen können (§ 108 BGB). Ein Vertrag entfaltet also zunächst keine Wirkung, wird allerdings mit der nachträglichen Zustimmung (= Genehmigung) durch die gesetzlichen Vertreter rückwirkend wirksam (§ 184 Abs. 1 BGB).
– Endgültig unwirksam ist eine Willenserklärung bei Verweigerung der Genehmigung durch die gesetzlichen Vertreter (§ 108 Abs. 1 BGB).

Vorteilhafte Rechtsgeschäfte
Nur ausnahmsweise ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nicht erforderlich, nämlich vor allem in den Fällen

– der Erlangung eines lediglich rechtlichen Vorteils (§ 107 BGB), wie beispielsweise die Annahme von bestimmten Schenkungen,
– bei Willenserklärungen, die die Vermögensverhältnisse des Minderjährigen nicht berühren (sog.
neutrale Geschäfte, z.B. ein Auftrag), sowie
– bei Rechtsgeschäften, die ein von den Eltern genehmigtes Arbeitsverhältnis betreffen (§ 113 BGB).

Volljährige Geschäftsunfähige
Gesetzlich betrachtet ist jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, voll geschäftsfähig. Die Geschäftsfähigkeit kann einer Person allerdings aufgrund schwerwiegender und nicht nur vorübergehender geistiger Beeinträchtigung ganz oder teilweise entzogen werden. Eine volljährige geschäftsunfähige Person kann je nach Art und Schwere der Erkrankung dennoch verschiedene alltägliche Geschäfte abschließen. Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt diese Geschäfte wirksam, wenn sie „mit geringwertigen Mitteln“ getätigt werden können und keine Gefahr für die volljährige geschäftsunfähige Person darstellen (§ 105a BGB).

Beispiel: Wenn eine volljährige geschäftsunfähige Person beim Kiosk Süßigkeiten kauft oder beim Bäcker ein paar Brötchen, ist dies legitim, da es sich um übliche, geringfügige Bargeschäfte handelt. Ob die Geschäfte als geringfügig oder altersüblich beurteilt werden können, hängt vom konkreten Fall oder einer bestimmten Situation ab.

Geschäftsfähigkeit





Der Begriff Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird mit der Kurzform GbR abgekürzt. Weitere Informationen finden Sie im Glossar unter dem Begriff GbR.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört zu der Gruppe der Personengesellschaften und wird in der Umgangssprache mit GbR abgekürzt. Im Gegensatz zur GmbH kann eine GbR ohne aufwändige Formalität von mehreren Personen gegründet werden, die ein gemeinsames Ziel verfolgen und einen bestimmten Zweck mit der Gesellschaft erfüllen wollen. Generell darf bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein Zweck erfüllt werden, der sich ausschließlich im Handelsgewerbe bewegt. Das bedeutet, dass der Zweck der GbR nicht kaufmännischer Natur sein darf. Sollte dies irgendwann doch der Fall sein, wird die GbR automatisch in eine Offenen Handelsgesellschaft (OHG) umgewandelt. So können beispielsweise auch Fahrgemeinschaften als Gesellschaften bürgerlichen Rechts organisiert sein. Dennoch wird von juristischer Seite, obwohl nicht zwingend notwendig, in den meisten Fällen ein Gesellschaftervertrag empfohlen. Wird dieser aufgesetzt, muss er notariell beurkundet werden.

Rechte und Pflichten der Gesellschafter:
(1) Leistung der Gesellschaftsbeiträge und Haftung untereinander für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.
(2) Das Gesellschaftsvermögen steht allen Gesellschaftern in Gemeinschaft zur gesamten Hand zu; kein Gesellschafter kann über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen (andere Abrede zulässig) verfügen oder Teilung verlangen, solange Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
(3) Wahrnehmung der Geschäfte durch einen oder mehrere geschäftsführende Gesellschafter.
(4) Gewinn- oder Verlustverteilung mangels anderer Abrede nach Köpfen (Gewinnanteil des Gesellschafters).
(5) Wegen der Gesellschaftsschulden können Gläubiger Gesellschaftsvermögen oder sonstiges Vermögen der Gesellschafter in Anspruch nehmen.
(6) Ansprüche der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind i.d.R. nicht übertragbar.

Wie gründe ich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts?
Eine GbR zu gründen, ist sehr einfach und erfordert auch keine bestimmte Geldeinlage, daher wählen viele Gründer bevorzugt diese Unternehmensform. Eine GbR kann sozusagen ganz „von allein” entstehen, was vielen Gründern gar nicht bewusst ist. Tun sich zwei oder mehrere Personen zusammen und verfolgen einen gemeinsamen Zweck, ist das bereits eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zur Gründung ist auch ein Gesellschaftervertrag erforderlich. Der kann zwar mündlich formuliert sein – rein rechtlich reicht das aus – eine schriftliche Fixierung des Geschäftszwecks und weiterer Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern ist aber durchaus empfehlenswert.

Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Beschließen sämtliche Gesellschafter einer GbR deren Auflösung gemeinsam, so kann dies grundsätzlich jederzeit geschehen, es sei denn der GbR-Vertrag sieht eine Frist vor. Neben diesem gemeinsamen Beschluss können auch andere Gründe zur Auflösung einer GbR führen, wie beispielsweise die Vereinigung sämtlicher Gesellschaftsanteile in einer Hand.

Weitere Gründe für die GbR-Auflösung können sein:
– gemäß § 723 BGB die Kündigung durch einen Gesellschafter;
– gemäß § 725 BGB die Kündigung durch einen Pfändungspfandgläubiger;
– gemäß § 726 BGB die Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zwecks;
– gemäß § 727 BGB der Tod eines Gesellschafters;
– gemäß § 728 BGB die Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts





Unter der Firmierung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung versteht man die Abkürzung GmbH. Weitere Informationen finden Sie im Glossar unter dem Eintrag GmbH.

Vorteile GmbH
Die Merkmale / Vorteile einer GmbH sind u.a:

– Haftungsbeschränkung: auf das Gesellschaftsvermögen (ohne Haftung mit dem Privatvermögen);
– Kapitalbeschaffung: Kapital kann durch Erhöhung der Einlagen bestehender Gesellschafter oder durch die Aufnahme neuer Gesellschafter beschafft werden;
– Gesellschafterwechsel: ein Gesellschafterwechsel ist im Vergleich zu einer Personengesellschaft leichter möglich. Ein Gesellschafter verkauft seine Anteile (notariell) an einen Dritten, der dadurch Gesellschafter wird (z.B. Nachfolgeregelung);
– Steuern: der Gewinn der GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers mindert als Personalaufwand den zu versteuernden Gewinn (wird dafür aber lohnversteuert). Allerdings fallen bei Ausschüttung der Gewinne zusätzlich weitere Steuern auf Ebene des Gesellschafters an (Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag). Für die GmbH gibt es zudem keinen Freibetrag bei der Gewerbesteuer.

Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen der GmbH
Sämtliche Geschäftsbriefe, die im Namen der GmbH geschrieben werden, unterliegen gemäß § 35a GmbHG diversen Auflagen. Zu beachten ist, dass derartige Geschäftsbriefe sowohl auf postalischem Wege, als auch per Fax und E-Mail den Regelungen unterliegen.

Zwingend müssen folgende Angaben auf Geschäftsbriefen gemacht werden:

– Rechtsform der Gesellschaft;
– Sitz der Gesellschaft;
– Handelsregister-Nummer;
– Ausgeschriebene Namen sämtlicher Geschäftsführer;
– Gegebenenfalls ausgeschriebener Namen des Aufsichtsratsvorsitzenden.

Sollten Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht werden, müssen sowohl die Höhe des Stammkapitals als auch der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden. Für den Fall, dass sich die GmbH in der Liquidation befindet, werden anstelle der Namen der Gesellschafter jene der Liquidatoren eingesetzt; hinter die Rechtsform der Gesellschaft (= GmbH) wird ein i.L. gesetzt, um zu verdeutlichen, dass sich die GmbH im Zustand der Liquidation befindet. In welcher Form hingegen die Angaben auf den Geschäftsbriefe gemacht werden, bleibt der jeweiligen GmbH selbst überlassen. Die Angaben können sowohl im Briefkopf oder in der Fußleiste als auch im Briefkopf und der Fußleiste aufgeteilt getätigt werden. Es ist ratsam, die gesetzlich vorgegebenen Regelungen zu Angaben auf Geschäftsbriefen zu befolgen. Ignoriert eine GmbH diese, können die Geschäftsführer beziehungsweise Liquidatoren für dieses Verhalten durch das Registergericht gemäß § 79 Abs. 1 GmbHG zu einer (mehrmaligen) Zahlung von Zwangsgeldern bestraft werden.

Was kostet eine GmbH?
Nachdem Ihre Frage „Was ist eine GmbH?“ beantwortet ist, fragen Sie sich vielleicht, was eine GmbH denn kostet? Dies lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Der Löwenanteil der Kosten ist in Form von Stammkapital für Ihre Gesellschaft aufzubringen. Hinzu kommen Notarkosten sowie Kosten für Steuerberater, die variieren können. Geht es darum, die Höhe des Stammkapitals einer GmbH festzusetzen, nimmt der Gesetzgeber Rücksicht auf die finanziellen Möglichkeiten der Gesellschafter und bietet verschiedene Möglichkeiten an, die unterschiedliche Risiken bergen.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung