Unter einer Forderung versteht man den vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf eine Leistung aus dem Vertragsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Eine Forderung ist damit der Anspruch eines Gläubigers gegenüber eines Schuldners. Dieser Anspruch kann u.a. eine Geldforderung sein, die dann im Inkassoverfahren durch ein Inkassounternehmen geltend gemacht werden kann.

Abtretbarkeit von Forderungen
Nach § 398 Satz 1 BGB ist eine Forderung (grundsätzlich) abtretbar. Darunter versteht man im Sinne der Legaldefinition die Übertragung der Forderung durch Vertrag auf einen Dritten, den sog. Zessionar. Die §§ 399, 400 BGB bestimmen allerdings einige Ausnahmen bzgl. der Abtretbarkeit. Eine sog. Zession ist beispielsweise dann nicht abtretbar, wenn die Leistung an einen anderen, als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann, die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist oder wenn die Forderung unpfändbar ist. Die Regelungen zur Abtretbarkeit betreffen – mit Ausnahme von § 411 BGB – grundsätzlich nur das Privatrecht. Nach Ansicht der Rechtsprechung sollen die Vorschriften aber auch auf öffentlich-rechtliche Ansprüche anwendbar sein, soweit keine spezielleren öffentlich-rechtlichen Vorschriften gegeben sind, etwa § 46 AO [Abgabenordnung] oder § 53 SGB I [1. Sozialgesetzbuch] (vgl. dazu BGH ZIP 95, 1698; BSG NJW 59, 2087; BFH WM 73, 1007; BVerwG NJW-RR 09, 729). Zu beachten ist, dass gem. § 412 BGB auch eine Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes (sog. cessio legis) möglich ist, auf die nur eingeschränkt die Vorschriften über die Abtretung anwendbar ist. Entsprechende Anwendung finden nämlich nur die §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB.

Geschichte
Das römische Recht sah die Forderung aus der Sicht des Schuldners als Verpflichtung an (lateinisch obligatio). Herennius Modestinus definierte im 2. Jahrhundert den Schuldner (lateinisch debitor) als jemand, von dem auch gegen seinen Willen Geld gefordert werden kann. Forderungen mussten einklagbar sein, wobei die Klage auf ein Geben (lateinisch dare), Tun (lateinisch facere) oder Gewährleisten (lateinisch praestare) gerichtet sein musste. Entstehungsgrund für ein Forderungsrecht war neben dem Delikt der Vertrag (lateinisch contractus). Hier stand beim Kaufvertrag (lateinisch emptio venditio) das der Verpflichtung des Verkäufers entsprechende Forderungsrecht des Käufers (lateinisch actio empti) der korrespondierenden Verpflichtung des Verkäufers (lateinisch actio venditi) gegenüber. Die Forderung erlosch durch Erfüllung (lateinisch solutio), also Bewirkung der geschuldeten Leistung an den Gläubiger, aber auch durch Vereinigung von Schuld und Forderung in einer Hand (lateinisch confusio) oder durch Aufrechnung (lateinisch compensatio). Nach dem Allgemeinen Preußischen Landrecht (APL) vom Juni 1794 musste eine Forderung für Handelsbücher geeignet sein (II 8, § 611 APL), aus einem Kontokorrent stammende Forderungen waren verzinslich (II 8, § 697 APL). Die letztere Regelung übernahm im Mai 1861 Art. 291 ADHGB. Einem Kaufmann stand gemäß Art. 241 Abs. 1 ADHGB gegen einen anderen Kaufmann wegen fälliger Forderungen ein Retentionsrecht an allen beweglichen Sachen des Schuldners zu; hieraus entwickelte sich das heutige Unternehmerpfandrecht. Das BGB übernahm im Januar 1900 die Forderung als Rechtsbegriff.

Das Niederstwertprinzip bei der Forderung
Das Vollständigkeitsgebot beinhaltet das Gebot, dass sämtliche Vermögensgegenstände, ebenso wie auch die Forderungen – alle in der Bilanz anzuführen sind. Weiterhin gibt es noch das Vorsichtsprinzip und das Niederstwertprinzip. Bei dem Vorsichtsprinzip handelt es sich grundsätzlich um die wichtigste Bewertung von Forderungen. So ist Unternehmern ein Ansatz von überhöhten Wertansätzen für Vermögensposten wie Forderungen nicht gestattet. Das Niederstwertprinzip besagt, dass die Forderungen nach dem Niederstwertprinzip in der Regel mit dem niedrigsten Wert angesetzt werden.

Beispiel
Beispiele von Forderungen sind in der Regel Geld, Sachgüter oder Dienstleistungen.

Bilanzierung von Forderungen
Forderungen stellen einen kurzfristigen Vermögenswert dar. Entsprechend müssen alle Forderungen auf der Aktivseite der Bilanz verbucht werden. Genauer gesagt finden sich die Forderungen – unterteilt nach der Herkunft der Forderung – im Umlaufvermögen von Unternehmen wieder. Schließlich verbleiben die Forderungen nicht auf Dauer im Unternehmen, sondern werden aller Voraussicht nach binnen kurzer Zeit wieder erlöschen, weil der Kunde die Rechnung begleicht.

Forderung





Der Begriff Forderungsbeitreibung wird oftmals im Inkasso verwendet, wenn es um den Einzug von offenen Forderungen geht. Der Prozess der Forderungsbeitreibung ist das von einem Inkassounternehmen mit allen Stufen und Instrumenten durchgeführte Inkassoverfahren.

Forderungsbeitreibung





Der Forderungskauf ist ein als Synonym verwendeter Begriff für das Factoring. Beim Forderungskauf oder beim Factoring verkauft der Gläubiger seine Forderung an ein Inkassounternehmen und tritt damit sowohl die Rechte, das Eigentum als auch die Pflichten der Forderung komplett ab.
Siehe auch unter Factoring.

Forderungsverkauf im Rahmen von Factoring
Das Factoring ist eine weitere Form des Forderungsverkaufs. Hier werden kurz- und mittelfristige Forderungen an darauf spezialisierte Unternehmen (sogenannte Factoringgesellschaften) verkauft. Diese übernehmen die Verwaltung der Forderungen sowie das Ausfallrisiko. Hierzu zählen auch Fakturierung, Buchführung, das Mahnwesen und Inkasso. Beim Factoring findet der Verkauf der Forderung in der Regel direkt bei der Rechnungsstellung statt. Der verkaufende Gläubiger hat dadurch den Vorteil, direkt Liquidität zu generieren und das Zahlungsausfallrisiko an die Factoringgesellschaft abzugeben.

Im Unterschied zur reinen Forderungsabtretung, die vorrangig zur Sicherungszwecken dient, fließt beim Forderungsverkauf dem bisherigen Gläubiger unmittelbar Geld in Form des Kaufpreises zu. Der Forderungsverkauf wird daher vor allem zur Verbesserung der Liquidität genutzt. Der bisherige Gläubiger erhält durch den Verkauf sofort Geld und muss nicht erst auf künftige Zahlungen des Käufers warten.

Forderungsverkauf: Wann lohnt sich die Vollabtretung an ein Inkassobüro?
Durch den Forderungsverkauf können Unternehmen bei finanziellen Engpässen ihre Liquidität steigern. Der Forderungsverkauf meint laut Definition die vollständige Abtretung von Forderungen eines Unternehmens gegen einen Schuldner an einen Dritten. Um die Liquidität zu sichern, kann es empfehlenswert sein, Forderungen an ein Inkassobüro abzutreten und zu verkaufen. Der Forderungsverkauf bringt eine große Erleichterung: Das verkaufende Unternehmen muss nicht länger dem überfälligen Geld hinterherlaufen. Die Sorge, dass man trotz der ganzen Bemühungen am Ende keinen einzigen Cent sieht, gehören damit der Vergangenheit an. Für den Forderungsverkauf erhält der Verkäufer den finanziellen Gegenwert der Forderung abzüglich einer Risikopauschale. Auch kann man auf diese Weise Zeit und Freiräume gewinnen, um sich wieder den eigentlichen Aufgaben zu widmen.

Welche Vorteile bieten sich für Ihr Unternehmen?
Wenn sich die erfahrenen Experten mit dem Debitorenmanagement befassen, profitieren Sie gleich mehrfach davon.

– Sie müssen keine Zahlungstermine überwachen oder Zahlungseingänge verbuchen.

– unliebsame Telefonate führen oder Mahnschreiben versenden.

– Gerichtliche Maßnahmen bis zum Inkasso offener Beträge leitet das Inkassounternehmen schnell und zuverlässig ein.

– Ihre Buchhaltung wird stark entlastet und Sie und Ihre Mitarbeiter können sich auf das Kerngeschäft konzentrieren. Wenn Sie Forderungen verkaufen möchten, sind wir gerne als Factor für Sie tätig. Durch den Forderungsverkauf erhöhen Sie die Liquidität Ihres Betriebes und vermeiden das Risiko eines Forderungsausfalls.

Forderungskauf





Forderungsmanagement beschäftigt sich mit allen Aktivitäten und Maßnahmen, die sich mit dem Einzug und der Verwaltung offener Forderungen beschäftigen. Inkassounternehmen übernehmen für Ihre Mandanten auf Wunsch das gesamte Forderungsmanagement oder nur einzelne Elemente daraus.

Beispiel
Erwirtschaftet ein mittelständisches Unternehmen 30 Mio. EUR Umsatz und erhält sein Geld durchschnittlich nach 50 Tagen von seinen Kunden, so beträgt der Zinsaufwand für die Einräumung dieses Zahlungszeitraums bei einem Zinssatz von 10 Prozent und vollständiger Fremdkapitalfinanzierung 417 TEUR. Gelingt es, das Zahlungsziel auf 30 Tage zu reduzieren, so lässt sich für das Unternehmen durch diese Maßnahme allein bei den Kapitalkosten eine Einsparung in Höhe von rund 167 TEUR erzielen.

Funktionen des Forderungsmanagements: Das Kredit- oder Forderungsmanagement zielt darauf ab, Forderungsausfälle so gering wie möglich zu halten und die notwendige Liquidität des Unternehmens jederzeit zu wahren. Forderungsmanagement hat im Wesentlichen folgende Funktionen:

a) für Werte sorgen: In der Unternehmenspolitik muss klar formuliert sein, wie grundsätzlich mit ihnen – v.a. im Falle etwaiger Nichtbegleichung durch Kunden umgegangen werden soll.

b) Ziele vereinbaren: Es ist mit dem Verkauf und der Finanzabteilung pro Periode und pro Kundengruppe zu vereinbaren, wie hoch der maximale Forderungsstand insgesamt bzw. je Kunde, je Verkaufsakt sein darf bzw. soll.

c) Planen: strategisches Denken für das zukünftige Handeln. Konkret geht es um die Ermittlung, Abstimmung und Festlegung von Plan- bzw. Budgetansätzen für Umsatz, Forderungsbestand und -entwicklung.

d) Entscheiden: betrifft das Ergreifen von Maßnahmen im Einzelfall des Kunden – aber im Rahmen des Budgets.

e) Organisieren: hier geht es um das Festlegen der Zuständigkeiten und des Prozesses der Forderungseintreibung, des Mahnwesens und des Inkassos sowie der rechtsfreundlichen Vertretung des Unternehmens gegenüber säumigen Kunden.

f) Kontrollieren: Die letzte Phase eines Umsetzungsprozesses, d.h. eine Forderung letztlich in einen Bargeld-Eingang zu transformieren, bildet die Kontrolle des Zahlungsverhaltens des (säumigen) Kunden und die Entwicklung der Forderungsbetreibung.

Externes Forderungsmanagement
Viele Unternehmen gehen dazu über, das Forderungsmanagement einem externen Anbieter zu überlassen. Zahlreiche Rechtsanwälte sind inzwischen auf den Forderungseinzug spezialisiert und arbeiten eng mit Inkassounternehmen zusammen. Für große Unternehmen kann sich das Outsourcing des Forderungsmanagements lohnen. Kleine und mittlere Betriebe sehen in der Beauftragung eines Inkassounternehmens nicht selten die letzte Möglichkeit, ihre Forderungen einzutreiben. Gerade Handwerksbetriebe und kleine Handelsbetriebe haben oft nicht die zeitlichen Möglichkeiten, ihr Forderungsmanagement selbst zu organisieren. Die Kosten für die Tätigkeit der Inkassounternehmen tragen zum Teil die säumigen Schuldner. Aber auch dem Gläubiger als Auftraggeber entstehen meist zusätzliche Kosten. Ab wann eine Beauftragung durch ein Inkassoinstituts gegenüber Kunden sinnvoll ist, muss ein Unternehmer individuell entscheiden.

Forderungsmanagement

 





Bei der Forderungspfändung werden angebliche Forderungen des Schuldners gegen einen Dritten, den sogenannten Drittschuldner gepfändet. Zu diesem Zwecke muss der Gläubiger bzw. der Gläubigervertreter bei dem zuständigen Amtsgericht, dem Vollstreckungsgericht, einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) bewirkt die Pfändung und anschließende Überweisung der Forderung an den Gläubiger. Mit Zustellung an den Drittschuldner wird der Pfändungs- und Überweisungs- beschluss wirksam. Dem Drittschuldner wird die Zahlung an den Schuldner (Zahlungsverbot), und dem Schuldner (Verfügungsverbot) die Verfügung über die Forderung untersagt. In diesen Verfahren findet vorab keine Anhörung des Schuldners statt, um kurzfristige Verfügungen des Schuldners über die Forderung zu vermeiden. Besteht die gepfändete Forderung, aber der Drittschuldner ist nicht bereit an den Gläubiger zu zahlen, so muss dieser den Drittschuldner über die Drittschuldnerklage auf Zahlung verklagen. Ist Eile geboten, besteht auch die Möglichkeit, zunächst ein vorläufiges Zahlungsverbot auszubringen, womit dem Drittschuldner bereits vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Zahlung an den Schuldner untersagt wird.

Durchführung der Pfändung
Die zu pfändende Forderung ist in dem Antrag detailliert zu bezeichnen, zudem sind dem Antrag alle Vollstreckungsunterlagen beizufügen. Mit einem Antrag können mehrere Forderungen des Schuldners gepfändet werden. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, kann der Gläubiger gemäß § 793 ZPO die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde anfechten. Die Pfändung erfolgt durch die (vom Gläubiger zu veranlassende) Zustellung des Pfändungsbeschlusses, die Verwertung durch den Überweisungsbeschluss. In der Praxis werden beide Beschlüsse (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, sogenannter „PfÜB“) gemeinsam an den Drittschuldner übersandt.

Bei der Überweisung kann der Gläubiger gemäß § 835 ZPO zwischen zwei Formen der Überweisung wählen:

– Überweisung zur Einziehung
– Überweisung an Zahlung Statt

Vorteilhafter ist die Überweisung zur Einziehung, da mit der Überweisung an Zahlung Statt die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner durch die gepfändete Forderung als erfüllt anzusehen ist. Bei der Überweisung zur Einziehung bleibt der Schuldner Inhaber der Forderung, die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner erlischt erst mit der vollständigen Befriedung des Gläubigers durch den Drittschuldner.

Weigert sich der Drittschuldner die Überweisung zu leisten, so muss der Gläubiger gegen ihn klagen. Mit erfolgter Zustellung des PfÜB ist gemäß § 829 Abs. 2 ZPO dem Schuldner eine Abschrift der Zustellungsurkunde zuzustellen.

Forderungspfändung