Von einer fiduziarischen beziehungsweise treuhänderischen Abtretung spricht man, wenn die Forderung vom Zedenten zu einem bestimmten Zweck an den Zessionar abgetreten wird, zum Beispiel zum Zwecke der Einziehung der Forderung. Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, kann der Zessionar mit allen Rechten und Pflichten gegenüber dem Schuldner auftreten, im Innenverhältnis bleibt jedoch der ursprüngliche Gläubiger (Zedent) der wirtschaftliche Eigentümer der Forderung; das Inkassounternehmen ist also treuhänderisch gebunden.

Treuhänderische Sicherheiten
Soweit die Verbindung zwischen Sicherheit und Forderung neben der Sicherheitenbestellung durch einen gesonderten Vertrag (Sicherungsvertrag, Sicherungsabrede, Zweckerklärung) hergestellt werden muss, bezeichnet man die fiduziarischen Sicherheiten als treuhänderische Sicherheiten. Dazu zählen Sicherungsgrundschuld, Sicherungseigentum (Sicherungsübereignung) und Sicherungsabtretung (Sicherungstreuhand, Treuhand).

Fiduziarische Abtretung