Von einer fiduziarischen beziehungsweise treuhänderischen Abtretung spricht man, wenn die Forderung vom Zedenten zu einem bestimmten Zweck an den Zessionar abgetreten wird, zum Beispiel zum Zwecke der Einziehung der Forderung. Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, kann der Zessionar mit allen Rechten und Pflichten gegenüber dem Schuldner auftreten, im Innenverhältnis bleibt jedoch der ursprüngliche Gläubiger (Zedent) der wirtschaftliche Eigentümer der Forderung; das Inkassounternehmen ist also treuhänderisch gebunden.

Treuhänderische Sicherheiten
Soweit die Verbindung zwischen Sicherheit und Forderung neben der Sicherheitenbestellung durch einen gesonderten Vertrag (Sicherungsvertrag, Sicherungsabrede, Zweckerklärung) hergestellt werden muss, bezeichnet man die fiduziarischen Sicherheiten als treuhänderische Sicherheiten. Dazu zählen Sicherungsgrundschuld, Sicherungseigentum (Sicherungsübereignung) und Sicherungsabtretung (Sicherungstreuhand, Treuhand).

Fiduziarische Abtretung





Das Finanzgericht ist ein erstinstanzliches Gericht für den Rechtsweg in finanzgerichtlichen Auseinandersetzungen. Hier wird über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Finanzverwaltung (Finanzämter, Zollbehörden usw.) und Steuerbürger befunden.

Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen die die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Ist dies eine oberste Finanzbehörde, so ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz, seine Geschäftsleitung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Zöllen, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Abgabe knüpft (§ 38 FGO). Hält sich das Gericht für örtlich oder sachlich unzuständig, so hat es sich auf Antrag des Klägers für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 70 FGO).

Geschichte
Im Rahmen der Erzbergerschen Reformen wurde 1920 die Finanzverwaltung von den Ländern auf das Reich übertragen und eine einheitliche Reichsfinanzverwaltung geschaffen. In diesem Zusammenhang wurden durch die Reichsabgabenordnung zum 1. April 1922 Finanzgerichte bei den Landesfinanzämtern eingerichtet. Diese bestanden jeweils aus mehreren Kammern, die sich aus ständigen und nicht-ständigen Mitgliedern zusammensetzten. Die ständigen Mitgliedern, zu denen auch die Kammervorsitzenden zählten, waren Referenten des Landesfinanzamtes. Die nicht-ständigen Mitglieder wurden zu einem Teil durch die Landesparlamente bzw. in Preußen durch die Provinziallandtage und teilweise durch die IHK, Handwerkskammer und andere berufsständige Vertretungen gewählt. Die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung war durch diese Konstruktion nicht gewahrt. Jede Kammer bestand aus drei ständigen und vier nicht-ständigen Mitgliedern. Auf Ebene der Finanzämter bestanden Steuerausschüsse für die Bearbeitung von Einsprüchen gegen Entscheidungen. Übergeordnet war der Reichsfinanzhof.

Finanzgericht