Die eidesstattliche Versicherung hat den ehemaligen Offenbarungseid ersetzt. Sie ermöglicht es dem Gläubiger, sich einen Überblick über die Vermögenslage des Schuldners zu verschaffen. Der Schuldner wird in der Regel aufgrund eines entsprechenden Antrags eines Gläubigers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. Voraussetzung für einen solchen Antrag ist, dass bezüglich der Forderung des Gläubigers einmal, zumindest teilweise, erfolglos vollstreckt worden ist oder – in besonderen Fällen – wenn der Schuldner die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten verweigert hat. Ein fruchtloser Vollstreckungsversuch wird durch eine Bescheinigung der Fruchtlosigkeit des Gerichtsvollziehers, die nicht älter als 6 Monate sein darf, nachgewiesen. Der Schulnder gibt die eidesstattliche Versicherung entweder direkt beim Gerichtsvollziehrer ab oder wird von dem Gerichtsvollzieher zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. Erscheint der Schuldner nicht zum Termin, kann der Gläubiger einen Haftbefehl beantragen und den Gerichtsvollzieher nach Erlass des Haftbefehls mit der Verhaftung des Schuldners beauftragen. Falls der Schuldner nach Verhaftung nicht die eidesstattliche Versicherung abgibt, kann er in Beugehaft genommen werden. Diese Haft darf sechs Monate nicht überschreiten. Dem Gläubiger ist die Teilnahme an dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung freigestellt.

Seit 2014 wird die Eidesstattliche Versicherung durch die Vermögensauskunft ersetzt.

Gemäß § 802c Abs. 3 ZPO ist der Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn dieser die Vermögensauskunft gemäß § 802c Abs. 1 und 2verlangt. Bei einer derartigen Vermögensauskunft muss der Schuldner ein Verzeichnis über sein gesamtes pfändbares und nicht pfändbares Vermögen erstellen. Dabei hat er auch etwaige Ansprüche auf Beitragsrückerstattung, wie beispielsweise Rückzahlungen aus Abschlägen an Energieversorger, anzugeben.

Offenbarungseid bei Schulden

Des Weiteren muss der Schuldner versichern, dass die dortigen Angaben seinerseits nach bestem Wissen und Gewissen getätigt worden sind. Dieses Procedere war in früheren Zeiten auch unter dem Begriff „Offenbarungseid“ bekannt. Seit dem Jahre 1970 findet dieser Begriff nur noch umgangssprachlich Anwendung; die aktuell gültige Bezeichnung für eine lückenlose Offenlegung der Vermögensverhältnisse seitens des Schuldners lautet „Eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der im Vermögensverzeichnis gemachten Angaben“. Soll der Schuldner auf Antrag des Gerichtsvollziehers eine bewegliche Sache herausgeben und wird diese vom Gerichtsvollzieher nicht gefunden, so hat der Schuldner auf Antrag des Gläubigers eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass er die Sache nicht besitzt und nicht weiß, wo sich diese befindet.

Vermögensauskunft wegen Schuldnern beim Finanzamt

Das Finanzamt ist dazu befugt ein Vermögensverzeichnis anzufordern und auf die eidesstattliche Versicherung zu verzichten. Dies bietet dem Schuldner den Vorteil, dass der Schufa keine Informationen übermittelt werden. Zwei Jahre nach der Auskunft durch den Schuldner wird das Vermögensverzeichnis aus der Datenbank gelöscht, § 802k I S.2 ZPO.

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Geregelt in § 802c Abs. 3 ZPO. Der Schuldner ist zu einer eidesstattlichen Versicherung (früher: Offenbarungseid)   gegenüber dem Gerichtsvollzieher verpflichtet, wenn der die Vermögensauskunft nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erteilt. Der Schuldner muss ein Verzeichnis seines gesamten pfändbaren und unpfändbaren Vermögens vorlegen und zu Protokoll die eidesstattliche Versicherung abgeben, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

Zuständige Behörde für die Abnahme der Versicherung

Die Zuständigkeit einer Behörde für die Abnahme einer Versicherung an Eides statt setzt eine besondere Befugnis der Behörde zur Abnahme voraus. Für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor einer Verwaltungsbehörde gilt § 27 VwVfG bzw. die entsprechende Ländernorm bzw. § 23 SGB X. Im Strafverfahren scheiden Staatsanwaltschaft und Polizei als zuständige Behörde regelmäßig aus; Strafgerichte können im Strafverfahren einem Beschuldigten keine Versicherung an Eides statt abnehmen, jedoch einem Zeugen. Im Zivilgerichtsverfahren darf das Gericht Parteien, Zeugen und anderen Beteiligten die Versicherung an Eides statt abnehmen, soweit das Gesetz eine Glaubhaftmachung vorsieht, etwa bei § 294 ZPO, oder das Gericht im Rahmen des Freibeweisverfahrens dies anfordert; soweit jedoch das förmliche Beweisverfahren nötig ist (etwa bei strittigen Aussagen zu Parteibehauptungen), ist die Abnahme unzulässig.

Eidesstattliche Versicherung





Als Eigentum wird die umfassende rechtliche Herrschaft über eine Sache bezeichnet. Die Rechte eines Eigentümers werden durch das Grundgesetz geschützt. Der Eigentümer ist derjenige, dem die Sache rechtlich gehört. Abzugrenzen ist davon der Besitz. Besitzer ist derjenige, der eine Sache inne hat. Ein Eigentümer kann damit gleichzeitig Eigentümer und Besitzer sein. Die wichtigsten Arten des Eigentums sind z.B. Alleineigentum, Miteigentum, Wohnungseigentum oder Gesamhandseigentum.

Eigentumsschutz in Deutschland

Das Eigentum wird in der Bundesrepublik Deutschland umfassend geschützt. Die entsprechenden Regelungen finden sich einerseits im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und andererseits auch im Zivilrecht. In Artikel 14 GG (Grundgesetz) ist festgelegt, dass das Eigentum unter dem Schutz der Verfassung steht. Zum anderen ist es durch die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, Herausgabeansprüche und der Schadensersatzansprüche privatrechtlich geschützt. So ist erkennbar, dass das Eigentum in die verschiedensten Rechtsgebiete vorzufinden ist. So ist es wesentlicher Bestandteil im Urheberrecht und im Datenschutz-Recht. Bei Fragen zu der Thematik ist ein Fachanwalt oder Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner. Insbesondere wenn es geistiges Eigentum oder um die Enteignung geht, sollte der Kontakt zum Fachmann gesucht werden.  Auch bei dem Verhältnis Eigentümer und Besitzer kann es häufig zu Auseinandersetzungen kommen, so dass ein Anwalt behilflich sein kann. So können sachenrechtliche Eigentumsansprüche vorliegen, die natürlich vom Inhaber gerichtlich durchgesetzt werden können.

Eigentumsklagen

Rechtsmittel des Eigentümers zum Schutz seines Eigentums.

1. Der Eigentümer kann von dem Besitzer Herausgabe der Sache verlangen (§ 985 BGB). Der Besitzer kann die Herausgabe verweigern, wenn er oder der betreffende mittelbare Besitzer (z.B. der Mieter bei Untervermietung) dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist (§ 986 I BGB). Bes. Regelung gilt im Verhältnis Eigentümer-Besitzer wegen der beiderseitigen Ansprüche auf Herausgabe der Nutzungen, Ersatz von Verwendungen und Schadensersatz. Einzelheiten: §§ 987–1003 BGB.

2. Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung bzw. Unterlassung verlangen (§ 1004 BGB).

Eigentum





Man bezeichnet einen Einspruch als einen fristgebundenen Rechtsbehelf. Dieser zielt auf eine Änderung, Überprüfung oder Nachbesserung einer gerichtlichen oder einer sonstigen Entscheidung ab. Im zivilen Prozess sind Einsprüche gegen Versäumnisurteile und Vollstreckungsbescheide möglich. Befindet man sich im Strafprozess, kann ein Einspruch gegen ausgesprochene Strafbefehle erhoben werden, im Bußgeldverfahren gegen den Bußgeldbescheid und im Steuerrecht gegen Bescheide der Finanzbehörden.

Gegen ein Versäumnisurteil

Das sog. Versäumnisurteil ist in den §§ 330 ff. ZPO geregelt und kann sowohl gegen den Kläger als auch gegen den Beklagten ergehen, soweit die Person, gegen die sich das Urteil richtet, im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Gegen das Versäumnisurteil steht dem Nichterscheinenden nur die Möglichkeit des Einspruch nach den §§ 338 ff. ZPO zu.

Die Voraussetzungen des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil sind:

– Statthaftigkeit, § 338 ZPO
– Rechtzeitigkeit, § 339 ZPO
– (Notfrist von 2 Wochen nach Zustellung des Versäumnisurteils)
– Form nach § 340 Absatz 1 und 2 ZPO
– Kein Verzicht oder Zurücknahme nach § 346 ZPO

Ist der Einspruch zulässig, wird der Prozess gem. § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand. Ist er hingegen unzulässig, wird der Einspruch nach § 341 Absatz 1 ZPO durch Urteil als unzulässig verworfen. Gegen dieses Urteil sind sodann alle allgemeinen Rechtsmittel, insbesondere die Berufung, möglich. Die Berufung kann nach § 514 Absatz 2 ZPO jedoch nur darauf gestützt werden, im Einspruchstermin ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen hat. Sie kann jedoch nicht darauf gestützt werden, dass das erste Versäumnisurteil zu Unrecht ergangen ist (diese Ansicht ist allerdings sehr umstritten).

 

Zu beachten ist, dass sollte die Partei nicht zu dem Termin erscheinen, der auf ihren Anspruch hin anberaumt wurde, kein (erneutes) Versäumnisurteil ergeht. Der Grund dafür ist, dass anderenfalls die Gefahr einer Verzögerungstaktik bestünde. Daher wird der Einspruch verworfen.

Einspruch im Steuerrecht

Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Einspruchsfrist, § 355 Abs. 1 AO), bei unrichtiger oder unterlassener Belehrung binnen eines Jahres (§ 356 Abs. 2 AO), schriftlich oder elektronisch zu erheben oder zur Niederschrift zu erklären (§ 357 Abs. 1 S. 1 AO). Einspruchsbefugt ist gem. § 350 AO der durch den Verwaltungsakt Beschwerte. Bei einem Steuerbescheid ist dies stets der Steuerpflichtige als Inhaltsadressat. Zur Einspruchsbefugnis bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen siehe § 352 AO, zur Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers siehe § 353 AO. Damit ein Einspruch erfolgreich ist, muss er statthaft, zulässig und begründet sein:

– Statthaft ist er insbesondere gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten, also gegen Steuerbescheide (§ 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO), den Steuerbescheiden gleichgestellte Verwaltungsakte und sonstige Verwaltungsakten nach der AO.

– Zulässig ist er, wenn der vom Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung Betroffene eine Rechtsverletzung oder Ermessenswidrigkeit geltend machen kann und ein Rechtsschutzbedürfnis hat, also dem Anliegen nicht auf einfacherem Wege als dem Einspruch stattgegeben werden kann (Anwendungserlass zur Abgabenordnung, AEAO zu § 350 Nr. 6 Abs. 1).

– Liegen die beiden Voraussetzungen vor, ist der angefochtene Verwaltungsakt schließlich materiell auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen (Begründetheit).

Oftmals kann der Steuerpflichtige sich auf ein bereits anhängiges Verfahren berufen und das Ruhen des Verfahrens beantragen:

– nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO, wenn wegen der Streitfrage vor einem Finanzgericht (FG) ein Prozess anhängig ist – in diesem Fall hat das Finanzamt ein Ermessen bei der Entscheidung über das Ruhen des Verfahrens;

– nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO, wenn wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH (Europäischer Gerichtshof), beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder bei einem obersten Bundesgericht (i. d. R. Bundesfinanzhof [BFH]) anhängig ist – in diesem Fall ruht das Verfahren zwingend.

Im Rahmen der Einspruchsentscheidung ist der gesamte Steuerbescheid in vollem Umfang erneut zu prüfen und kann dabei auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden. Allerdings ist dieser zuvor auf diese Möglichkeit unter Angabe von Gründen hinzuweisen. Durch den Einspruch wird die Vollziehung des Verwaltungsaktes im Regelfall nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 AO), so dass ggf. Steuerzahlungen weiterhin zu leisten sind. Die Aussetzung der Steuerzahlung kann in besonderen Fällen durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erreicht werden (§ 361 Abs. 2 AO). Im Falle der Ablehnung kann das Finanzgericht gem. § 69 FGO angerufen werden (§ 361 Abs. 5 AO).

Einspruch





Als Einzelforderung bezeichnet man eine einzelne Forderung, die ein Unternehmen gegenüber einem Schuldner offen hat. Sind es mehrere Forderungen, wird dieser Begriff nicht mehr verwendet. Hat ein Unternehmen eine große Anzahl an offenen Forderungen, spricht man vom Mengenforderungen.

Die Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH wird nicht für Einzelforderungen tätig.

Einzelforderung





Mit dem Einzug von Forderungen (Forderungseinzug) wird ein Inkassounternehmen von einem Auftraggeber betraut. Ziel des Einzugs ist es, die Realisierung der offenen Forderungen zu erreichen. Ein Inkassounternehmen kann im Einzug der offenen Forderungen auf verschiedene Weisen wie z.B. schriftlich, telefonisch oder persönlich mit dem Schuldner in Kontakt treten.

Einzug von Forderungen





In Deutschland gibt es zwei unterschiedliche Lastschriftverfahren. Die Einzugsermächtigung ist ein Verfahren, der Abbuchungsauftrag das andere. Im bargeldlosen Zahlungsverfahren sind die neuen Anforderungen der SEPA zu berücksichtigen. Mit einer Einzugsermächtigung erteilt man dem Zahlungsempfänger die Erlaubnis, dass ein bestimmter Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem genannten Bankkonto abgebucht werden darf.

Änderungen durch SEPA
Durch die Einführung der Single Euro Payments Area (SEPA) zum 1. Februar 2014 erfährt das bisher weitestgehend nur in Deutschland übliche Lastschrift- bzw. Einzugsermächtigungsverfahren eine drastische Änderung. Um die Abwicklung von Zahlverfahren europaweit zu vereinheitlichen, wurde seit dem 01. November 2010 die europäische Lastschrift eingeführt. Dabei legt die EU-Richtlinie für Zahlungsdienste (Payment Services Directive, PSD) die rechtlichen Rahmenbedingungen fest. Die Lastschrift war bisher ein Zahlverfahren, das ausschließlich in Deutschland sowie teilweise in Österreich genutzt wurde. Die wesentlichen Veränderungen bei der SEPA-Lastschrift gegenüber den bisher üblichen Lastschriftverfahren sind: Ein Fälligkeitsdatum löst den Einzug „bei Sicht“ ab, es gibt neue Fristen für den Einzug/Rückgabe/Widerspruch/Informationspflichten. Der Datensatz der Lastschrift wird um mandatsbezogene Daten erweitert, neue Mandate statt Einzugsermächtigungen/Abbuchungsaufträge sind erforderlich und es erfolgt eine Teilnahme mit neuer, eindeutiger Gläubiger-Identifikationsnummer des Einreichers.

Es gibt zukünftig zwei neue Formen des Lastschriftverfahrens: das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren und das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren. Das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren entspricht in etwa dem bisherigen Einzugsermächtigungsverfahren. Der Zahlungsempfänger benötigt ein Mandat (Ermächtigung) des Zahlers. Das Fälligkeitsdatum der Lastschrift muss dem Zahler schriftlich mittels einer Vorabinformation (mind. 14 Tage vor Fälligkeit) mitgeteilt werden. Für die Einreichung sind festgelegte Vorlagefristen zu beachten. Der Zahler kann bis zu 8 Wochen nach Belastung die Erstattung des Zahlbetrages ohne Angabe von Gründen verlangen.

Liegt für eine Belastung kein gültiges Mandat vor, beträgt der Erstattungsanspruch 13 Monate. Das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren ist mit dem bisherigen Abbuchungsauftrag vergleichbar. Der Zahlungsempfänger braucht im Vorfeld ein Mandat des Zahlers, in dem dieser auch den Verzicht auf seinen Erstattungsanspruch nach erfolgter Einlösung erklärt. Der Zahler darf kein Verbraucher/Privatkunde sein. Der Zahler muss nach Mandatserteilung, jedoch vor der ersten Einlösung, seinem Kreditinstitut bestimmte Daten des Mandats bestätigen und dieses auch unterzeichnen. Das Fälligkeitsdatum der Lastschrift muss dem Zahler schriftlich mittels einer Vorabinformation mitgeteilt werden. Das kann bei wiederkehrenden Zahlungen einmalig festgelegt werden.

Rechtsfragen

Bei der SEPA-Lastschrift gelten materiell-rechtlich die Vorschriften des Zahlungsdiensterechts (§§ 675 ff. BGB) und formell die – als AGB anzusehenden – Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr. Zwischen den Kreditinstituten ist das Lastschriftabkommen anzuwenden. Zudem hat im Juli 2010 der BGH die Rechtsprechung zur Einzugsermächtigung in der Insolvenz vereinheitlicht und einen Weg zur Fortentwicklung der Einzugsermächtigungslastschrift in eine (vor)autorisierte Zahlung aufgezeigt. Hierin hat der BGH bestätigt, dass das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren von der Kreditwirtschaft seit Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts rechtswirksam in den AGB dem SEPA-Basislastschriftverfahren nachgebildet werden kann (§ 675j Abs. 1, § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB).

Die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr konkretisieren als Allgemeine Geschäftsbedingungen den Zahlungsdiensterahmenvertrag, wonach der Zahlungsvorgang mittels Einzugsermächtigungslastschrift durch den Kunden erst nachträglich über die Genehmigung der entsprechenden Lastschriftbuchung auf seinem Konto autorisiert wird (Abschnitt A. Nr. 2. 1. 1 und Nr. 2. 4). Demgegenüber ist die Zahlung mittels Lastschrift im SEPA-Lastschriftverfahren gegenüber der Zahlstelle bereits vorab mit Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats autorisiert (Abschnitt C. und D. jeweils Nr. 2. 2. 1). Das SEPA-Mandat beinhaltet nämlich nicht nur – wie die Einzugsermächtigung (Abschnitt A. Nr. 2. 1. 1) – die Gestattung des Zahlungsempfängers, den Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen, sondern darüber hinaus auch die an die Zahlstelle gerichtete Weisung, die vom Zahlungsempfänger auf das Schuldnerkonto gezogene SEPA-Lastschrift einzulösen (Abschnitt C. und D. jeweils Nr. 2. 2. 1).

In den Sonderbedingungen ist für die Einzugsermächtigungslastschrift klargestellt, dass der Zahlungspflichtige den Zahlungsvorgang mit Erteilung der Einzugsermächtigung nicht vorab autorisiert; die (nachträgliche) Autorisierung hängt vielmehr von der Erteilung der Genehmigung gegenüber der Zahlstelle ab. Auch nach den seit 9. Juli 2012 wirksamen neuen Bank-AGB gelten Einzugsermächtigungen nicht als vorab autorisiert. Mangels Vorabautorisierung des Zahlungsvorgangs fällt das Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung daher nicht in den Anwendungsbereich des § 675x BGB. Beim Einzugsermächtigungsverfahren hängt die Wirksamkeit der Kontobelastung davon ab, dass der Zahlungspflichtige diese gegenüber seiner Zahlstelle genehmigt (§ 684 Satz 2 BGB). Mangels girovertraglicher Weisung steht der Zahlstelle im Deckungsverhältnis damit solange kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB zu, bis der Zahlungspflichtige die unberechtigte Belastung seines Kontos nach § 684 Satz 2 BGB genehmigt hat.

Einzugsermächtigung