Spricht man von einem Dauerschuldverhältnis, versteht man darunter diejenigen Verträge, die nicht durch eine einmalige Handlung (Leistung/Gegenleistung) erfüllt sind, sondern in regelmäßigen Abständen zu Leistung und Gegenleistung verpflichtet. Typische Beispiele für ein Dauerschuldverhältnis ist ein Mietvertrag, Arbeitsvertrag oder Darlehnsvertrag.

Das befristete und unbefristete Dauerschuldverhältnis
Einem Dauerschuldverhältnis liegt in der Regel ein Vertrag zugrunde. Dies kann zum Beispiel bei Miete oder Pacht ein Überlassungsvertag sein oder ein Arbeits- oder Heimvertrag genauso wie ein Versicherungsvertrag oder ein Lizenz- und Nutzungsvertrag. Unterschieden wird zwischen einem befristeten Dauerschuldverhältnis und einem unbefristeten.

Bei einem unbefristeten Dauerschuldverhältnis ist es in der Regel so, dass bei einer Kündigung eine Kündigungsfrist einzuhalten ist. Hierbei gibt es auch Ausnahmen, wie es bei einem Urteil durch das Amtsgericht Frankfurt am Main bestätigt wurde [AG Frankfurt am Main, 18.04.1997, 32 C 3558/96-19], dass ein Dauerschuldverhältnis, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, außerordentlich gekündigt werden könne. In diesem vorliegenden Fall verklagte ein Fitnessclub ein Mitglied, welches aus gesundheitlichen Gründen die Fitnessgeräte nicht mehr benutzen durfte und deshalb sollte der Fitnessvertrag fristlos gekündigt werden.

Das Fitnessstudio schloss in seinem Vertrag jedoch vorzeitige Kündigungen aufgrund Wohnungswechsels oder Krankheit aus. Das Amtsgericht bezog sich bei seiner Entscheidung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes [BGH, 23.10.1996, XII ZR 55/95], weil es von einer unangemessenen Benachteiligung des Mitglieds ausgehen musste, wenn die monatlichen Mitgliedsbeiträge weiterhin bezahlt werden müssten, wenn das Mitglied aus Gründen, die er selbst nicht zu vertreten hat, die Einrichtung überhaupt nicht benutzen kann.

Beispiele
Der Telefonvertrag begründet eine Vielzahl von dauerhaft durch das Telekommunikationsunternehmen bereitzustellenden Dienstleistungen und deren Bezahlung durch den Nutzer. Bei allen Bankgeschäften kann ein Dauerschuldverhältnis unterstellt werden, weil es bei dem Verhältnis der Hausbank zu ihrem Bankkunden um eine dauerhafte Geschäftsbeziehung handelt, in deren Rahmen wiederkehrende Aufträge veranlasst und dementsprechende Bankleistungen erbracht werden.

Auch sämtliche Versicherungsverträge sind Dauerschuldverhältnisse, weil ein bestimmtes Risiko über einen unbegrenzten Zeitraum hinweg versichert werden soll. Der Bundesgerichtshof (BGH) stufte im November 1953 die Versicherungsleistung als „Dauerleistung“ ein und die Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers als „wiederkehrende Leistungen“. Im Gesellschaftsrecht gelten der Gesellschaftsvertrag und die Unterlassungserklärung als Dauerschuldverhältnis. Nicht zu den Dauerschuldverhältnissen gehören der Ratenlieferungsvertrag und die Wiederkehrschuldverhältnisse.

Kündigungsvoraussetzungen
Im Falle einer Befristung ist eine ordentliche Kündigung nur mit ausdrücklicher Vereinbarung möglich. Die außerordentliche und regelmäßig fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ersetzt bei Leistungsstörung (Nichtleistung, Schlechtleistung) den nicht passenden Rücktritt. Dieser Fall ist zum Beispiel bei Anfechtung oder wegen nachträglich entdeckter anfänglicher Unwirksamkeit anzuwenden. Wird die Rückabwicklung eines bereits in Gang gesetzten dauerhaften Schuldverhältnisses notwendig, wird diese aufgrund der gegebenen praktischen Schwierigkeiten regelmäßig nicht rückwirkend (ex tunc) durchgeführt, sondern für die Zukunft (ex nunc) beendet. Bei vollzogenen Dauerschuldverhältnissen tritt mit den Voraussetzungen eines Rücktritts gemäß § 323 oder § 324 BGB grundsätzlich die Kündigung an die Stelle des Rücktritts. Tritt eine Störung der Geschäftsgrundlage nachträglich ein und haben die Parteien ein nach der Sachlage gerechtfertigtes Interesse, auch die bereits erbrachten Leistungsteile rückgängig zu machen, gelten Ausnahmen. Dies gilt auch dann, wenn eine Rückabwicklung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) des Vertrages unschwer möglich ist. Ein Schadenersatz (§§ 280, 281, 823 BGB) anstelle der Leistung ist nicht ausgeschlossen.

Dauerschuldverhältnis