Spricht man im Forderungsmanagement von der Beitreibung, ist das Realisierung und Bearbeitung von Forderungen, die einen geldlichen Anspruch aufweisen. Überwiegend wird dieser Begriff jedoch in der Vollstreckung von öffentlichen Ansprüchen der Verwaltung verwendet wie z.B. von Geldleistungen (Steuern, Gebühren, Beiträge).

2. Voraussetzungen – Allgemein

Die Beitreibung einer Geldforderung erfordert das Vorliegen einer Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 VwVG, die Folgendes voraussetzt:

a) Erlass eines Leistungsbescheides.

b) Fälligkeit der Leistung.

c) Ablauf der Wochenfrist.

d) Gesonderte Mahnung.

2.1 Leistungsbescheid

Der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, in dem die Pflicht des Schuldners zum Ausgleich der Geldforderung festgestellt wird.

 

Der Leistungsbescheid muss den Anforderungen eines Verwaltungsakts entsprechen, also z.B. eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Andernfalls handelt es sich um eine schlichte Zahlungsaufforderung. Ein gegen einen Leistungsbescheid eingelegter Widerspruch entfaltet grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGOkeineaufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann nach einem Antrag des Schuldners durch das Verwaltungsgericht angeordnet werden.

2.2 Fälligkeit der Leistung

Die Geldforderung muss fällig sein, d.h. die Behörde muss die Geldforderung verlangen dürfen. Fehlt ein Zahlungstermin, so wird die Geldforderung mit der Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig.

2.3 Ablauf der Wochenfrist

Nach dem Ablauf der Fälligkeit bzw. der Bekanntgabe des Leistungsbescheids ist dem Schuldner eine Woche Zeit zu lassen, die Forderung zu begleichen.

2.4 Gesonderte Mahnung

Nach dem Ablauf der Wochenfrist soll der Schuldner durch eine gesonderte Mahnung zur Zahlung aufgefordert werden, in der ihm erneut eine Woche Zeit zur Forderungsbegleichung gesetzt wird. Die Sollvorschrift ist hier grundsätzlich als zwingende Voraussetzung der Beitreibung anzusehen. Die Mahnung kann nur unterbleiben, wenn der Schuldner sich ernsthaft und endgültig weigert, die Geldforderung auszugleichen.

3. Vollstreckungsanordnung

Der Schuldner braucht keine Kenntnis von der Vollstreckungsanordnung zu haben. Die Anordnung kann auch formlos ergehen. Festsetzung und Beitreibung haben für die Wirkung des Zwangsgeldes als psychologisches Druckmittel keine selbstständige Bedeutung.

Beitreibung





Der betrügerische Bankrott ist eine Form der Insolvenz mit besonders großer krimineller Energie. Man spricht von betrügerischem Bankrott, wenn der Schuldner aus reiner Gewinnsucht wissentlich Privatpersonen und Firmen in wirtschaftliche Not bringt. Bestraft wird dies mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Wer zahlungsunfähig oder überschuldet ist, gilt umgangssprachlich als bankrott. § 283 Strafgesetzbuch (StGB) sieht sogar einen Straftatbestand mit diesem Titel vor. Danach sind bestimmte Handlungen, die im Zusammenhang mit einer bestehenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit stehen, unter Strafe gestellt. Diese Vorschrift im StGB zum Bankrott ist die wichtigste im Insolvenzstrafrecht, welches die Insolvenzmasse vor böswilligen oder unwirtschaftlichen Eingriffen schützen soll. Zu dieser Masse gehört das gesamte Vermögen des Schuldners, das er vor der Insolvenzeröffnung und während des Insolvenzverfahrens erworben hat oder erwirbt. Dieses Schuldnervermögen wird vom Insolvenzverwalter in Besitz genommen, verwaltet, verwertet und anschließend an die Insolvenzgläubiger verteilt. Eine böswillige oder leichtfertige Verminderung der Insolvenzmasse würde damit deren Interesse beeinträchtigen, ihre berechtigten Geldforderungen gegen den Insolvenzschuldner beglichen zu bekommen.

Mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit:

1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,

  1. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
  2. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
  3. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
  4. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
  5. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
  6. entgegen dem Handelsrecht
  7. a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
  8. b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder

8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

Sonderfälle des Bankrott

In § 283a StGB bis 283d StGB werden weitere Fälle des Bankrott aufgeführt. Dazu gehört auch die Schuldnerbegünstigung. Dabei handelt es sich um den Tatbestand, wenn Dritte das Vermögen von Insolvenzschuldnern zu deren Gunsten beiseiteschaffen. Auch hierfür kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe gerechnet werden. § 283a StGB regelt schließlich den besonders schweren Bankrott. Demnach können besonders schwere Fälle der in § 283 StGB beschriebenen Taten mit sechs bis zehn Monaten Freiheitsentzug bestraft werden. Von einem solchen Fall ist die Rede, wenn aus Gewinnsucht gehandelt wird oder viele Personen wissentlich durch die Aktionen des Schuldners um ihr Vermögen oder in wirtschaftliche Not gebracht werden. Umgangssprachlich wird diese Form des Bankrotts auch als betrügerischer Bankrott bezeichnet.

Betrügerischer Bankrott