Der Begriff Ausfallrisiko kommt aus dem Risiko- und Forderungsmanagement. Oftmals wird es auch als Forderungsausfallrisiko bezeichnet. Die Gefahr, dass eine Forderung teilweise oder komplett ausfällt – also auch durch ein Inkassounternehmen nicht mehr realisierbar ist, nennt man Ausfallrisiko. Die Forderung ist dann verloren und muss im Unternehmen abgeschrieben werden. Als Prävention kann ein Unternehmen eine Kreditversicherung und/ oder eine Bonitätsprüfung vornehmen.

Die größten Ausfall- und Überschuldungsrisiken
Ein steigendes oder hohes Ausfallrisiko (Adressenausfallrisiko) bedeutet also, dass auch die Bonität des Kreditnehmers während der Vertragslaufzeit sinkt oder schlecht wird. Die Ursache dafür sind in vielen Fällen im privaten Leben der Kreditnehmer zu finden. Dazu gehören immer wieder negative Lebensereignisse oder plötzliche Schicksalsschläge, von denen die Menschen getroffen werden. So wird ein Zahlungsausfall häufig durch die Überschuldung privater Haushalte ausgelöst. Laut Statista waren diese Hauptursachen für eine Verschuldung deutscher Privathaushalte im Jahr 2018 verantwortlich:

Arbeitslosigkeit: 20,2 Prozent

Erkrankung, Sucht, Unfall: 15,3 Prozent

Scheidung, Trennung oder Tod des Partners/ der Partnerin: 12,8 Prozent

Unwirtschaftliche Haushaltsführung: 10,9 Prozent

Gescheiterte Selbstständigkeit: 8,4 Prozent

Sonstige Gründe: 32,4 Prozent

Nicht zuletzt wird neben diesen Ursachen im privat Bereich immer wieder eine negative gesamtwirtschaftliche Lage wie zum Beispiel die letzte Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 als Faktor für Ausfallrisiken genannt. Die Beispiele und die aktuellen Statistiken verdeutlichen, dass einer möglichen Verschuldung oder Zahlungsschwierigkeit bei Kreditnehmern mit Absicherungen und Vorsorge begegnet werden kann. Letztlich ist aber das Ausfallrisiko für Kredite nach wie vor ein Wagnis, das zwar kalkuliert aber nie ausgeschlossen werden kann. Kreditgeschäft bleibt Risikogeschäft!

Bonität und Ausfallrisiko
Grundsätzlich wird unter der Bonität die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit einer Person bzw. eines Unternehmens verstanden. Daher prüft eine Bank vor einem Geschäftsabschluss, ob der neue Kunde eine wirtschaftliche Rückzahlungsfähigkeit besitzt und den Kredit bis zum Ende abbezahlen kann. Insofern ist eine Bonitätsprüfung der Banken zunächst eine wichtige Grundlage für Kreditentscheidungen. Durch das Kreditwesengesetz sind die Banken andererseits auch verpflichtet, regelmäßig die Bonität ihrer Kreditkunden zu prüfen. Bekanntlich fängt das bereits mit Beantragung eines Kredits an: Hier verlangt die Bank von ihren zukünftigen Kunden unter anderem aktuelle Einkommensnachweise und eine Auskunft über die finanziellen Verhältnisse. Schließlich möchte die Bank mit ihrer Bonitätsprüfung verlässlich herausfinden, ob für den Kunden eine ausreichend positive Differenz zwischen Einkünften und Ausgaben bleibt, um die Raten für den Kredit auch zukünftig und regelmäßig zahlen zu können.

Wie wird das Ausfallrisiko ermittelt?
Da bei den Banken der wirtschaftliche Erfolg und die eigene Existenz wesentlich davon abhängt, möglichst wenig Ausfallrisiken unter den Kreditkunden zu haben, kommt der Bonitätsprüfung eine große Bedeutung zu. Auf der Basis der dabei ermittelten Informationen kann auch das Ausfallrisiko der Kreditkunden näher bestimmt werden. Bei der Bonitätsprüfung bedient sich eine Bank dieser Informationsquellen:

Schufa-Auskunft: Wirtschaftsinformationsdienste wie die Schufa liefern kreditrelevante Informationen von Unternehmen und Privatpersonen. Sollte sich dann konkret in einem Fall zeigen, dass es in der Vergangenheit anderweitig zu Zahlungsausfällen gekommen ist, so kann eine höhere Wahrscheinlichkeit eines Kreditausfalls angenommen werden. Die Bank würde dann wahrscheinlich das Kreditgesuch eines neuen Kunden ablehnen. Nachweis von Kreditsicherheiten: Sollten Sicherheiten wie Immobilien, Sparguthaben, Lebensversicherungen, Wertpapiere, eine Grundschuld oder Bürgschaft vom Kunden gestellt werden können, wäre das ein wichtiger Hinweis zur Bonität. Einen Kreditausfall dürften diese im schlimmsten Fall zwar nicht verhindern können. Jedoch kann die Bank ihren Schaden damit minimieren.

Einkommens- und Liquiditätsnachweise: Kopien der Gehaltsabrechnungen, Arbeitsverträge, Kontoauszüge sowie Belege für andere Einkommensquellen sind wichtige Informationen, ob ein festes und sicheres Einkommen auch zukünftig besteht. Denn schließlich müssen daraus die monatlichen Tilgungsraten bezahlt werden. Eigene Erfahrungen: Auch wird die Bank ihre eigenen Erfahrungen mit dem Kunden in der Vergangenheit zum Beispiel über vorhandene Kreditakten überprüfen. In einem internen Verfahren prüfen dann die Banken mit den so erhaltenen Informationen, wie das Ausfallrisiko für den betreffenden Kreditkunden einzustufen ist. Hierfür werden verschiedene Kategorien benutzt. Am Ende beziffert ein möglichst genauer Prozentwert das vorhandene Kreditausfallrisiko. Überschreitet das Risiko eine bestimmte, vorher intern festgelegte Schwelle, wird ein vorliegender Kreditantrag abgelehnt. Wo der Grenzwert im Einzelfall liegt, hängt von jeder einzelnen Bank ab. Dies ist von Bank zu Bank unterschiedlich.

Wie kann das Ausfallrisiko vermindert werden?
Um Ausfallrisiken im Kreditgeschäft zu reduzieren, werden gerade bei langfristigen Krediten und Darlehen mit hohen Ratenzahlungen von den Kunden oft bestimmte Absicherungen verlangt. Inzwischen weit verbreitet ist der Abschluss einer Restschuldversicherung.

Ausfallrisiko





Eine Auskunft wird auch oftmals als Bonitätsauskunft bezeichnet. In einer Bonitätsauskunft sind bonitätsrelevante Informationen zu einer bestimmten Firma oder Privatperson zusammengefasst. Eine Bonitätsauskunft kann zur Reduzierung der Ausfallrisikos führen, da sie Unternehmern als Entscheidungshilfe dient z.B. bei Neukunden. ADU-Inkasso bietet Bonitätsauskünfte in einem Online-Portal an.

Arten der Auskünfte

Der Klassiker die Schufa Auskunft:
In der Schufa-Auskunft werden kreditrelevante Daten von privaten Verbrauchern und Unternehmen gespeichert. Unternehmen, Vermieter und Banken können diese Informationen vor einem Vertragsabschluss mit einem Geschäftspartner / Privatperson einsehen.

Sinn und Zweck der Schufa-Auskunft

Im alltäglichen Wirtschaftsleben werden eine Vielzahl von Verträgen geschlossen. Dabei besteht für den Leistenden stets ein gewisses Risiko, dass der Leistungsempfänger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Beispielsweise ist dies beim Online-Versandhandel der Fall, wenn Produkte mit der Zahlart kauf auf Rechnung gekauft werden. Um diese Informationsunsicherheit abzubauen, wurde die Schufa bereits im Jahr 1927 gegründet. Es handelt sich allerdings nicht um eine staatliche Behörde, sondern ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Dieses sammelt Daten von privaten Verbrauchern und Unternehmen, die deren Bonität betreffen. So wird ersichtlich, ob beim Eingehen eines Vertrags mit einer Person oder einem Geschäftspartner eine hohe Ausfallwahrscheinlichkeit besteht.

Der Auskunftsanspruch gemäß § 260 BGB geregelt, welcher alle Auskunftsansprüche zu einer Mehrheit von Gegenständen regelt, beispielsweise

gemäß § 1379 Abs. 1 BGB Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen über die Höhe des Endvermögens

gemäß §§ 1580, 1587e Abs. 1, 1605, 1613 Abs. 1 BGB Ansprüche eines Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen über dessen Einkünfte und Vermögen

gemäß §1891 Abs. 2 BGB Ansprüche eines Gegenvormunds gegen den Vormund über den Bestand des verwalteten Vermögens

gemäß §§ 2003 Abs. 2, § 2011, 2012 BGB Ansprüche eines Nachlassgerichtes oder der Nachlassgläubiger gegen die Erben, den Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter über das Inventar

gemäß §§ 2027, 2362 Abs. 1 BGB Ansprüche eines Erben gegen den Erbschaftsbesitzer über die Erbschaftsgegenstände

gemäß § 2127 BGB Ansprüche eines Nacherben gegen den Vorerben über die Erbschaftsgegenstände

gemäß § 2314 Abs. 1 BGB Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben über den Nachlass

In den oben aufgeführten Fällen hat der Auskunftsanspruch durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erfolgen, welches mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt werden muss. Liegt der Verdacht nahe, dass es an dieser Sorgfalt mangelte, so hat der Auskunftsverpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass er sein Bestandsverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat. Die Kosten für diese eidesstattliche Versicherung trägt der Berechtigte.

Darüber hinaus bestehen weitere Auskunftsansprüche, welche überwiegend in vertraglichen Angelegenheiten zum Tragen kommen:

gemäß § 402 BGB bei Abtretung

gemäß § 469 Absatz 1 BGB bei Vorkaufsrecht

gemäß §§ 558 Abs. 4, 574b Abs. 1 BGB bei Mietvertrag

gemäß § 595 Abs. 4 S. 2 BGB bei Pacht

gemäß § 626 Abs. 2 S. 3 BGB bei Kündigung eines Dienstvertrages

gemäß §§ 666, 675 Abs. 1 BGB bei Auftrag und entgeltlicher Geschäftsbesorgung

gemäß §§ 681 Abs. 2, 687 Abs. 2 , 666 BGB bei Geschäftsführung ohne Auftrag

gemäß §§ 713 und 666 BGB bei der Gesellschaft

gemäß § 740 Abs. 2 BGB bei Ausscheiden aus einer Gesellschaft

gemäß § 799 Abs. 2 BGB bei Kraftloserklärung einer Inhaberschuldverschreibung

Auskunft





Eine Auskunftei oder auch Wirtschaftsauskunftei ist ein Unternehmen, dass Unternehmen Bonitätsauskünfte anbietet. Aus diesem Grund sammelt eine Auskunftei bonitätsrelevante Informationen über Firmen und Privatpersonen und hält diese in einer Datenbank vor. Bonitätsauskünfte werden für das Risiko- und Forderungsmanagement in Unternehmen eingesetzt. ADU-Inkasso ist keine Auskunftei.

Welche Aufgaben haben Auskunfteien zu erfüllen?
In erster Linie sammelt eine Auskunftei die von Unternehmen an sie gesendeten Daten über Verbraucher und Unternehmen. Über ein Scoring ermittelt die Auskunftei die Bonität von Verbrauchern und Unternehmen. So wird jeder Kredit bei einer Bank auch an eine Auskunftei gemeldet. Laufen alle an die Auskunftei gemeldeten Geschäfte, Kredite und Ratenzahlungsvereinbarungen gut, so ändert sich nichts an dem positiven Score des Verbrauchers. Die Auskunftei löscht Verträge nach Ende der Vertragsdauer sofern alles regulär verlaufen ist. Hat der Verbraucher seine Raten unzuverlässig bezahlt oder ist regelwidrig aus dem Vertrag ausgestiegen, so wird dieses Verhalten in der Auskunftei gespeichert. Diese Informationen werden dann auch an die anfragenden Unternehmen weitergegeben. Bei einer solchen Information handelt es sich um einen negativen Eintrag, welcher den gesamten Score des Verbrauchers herabsetzt. Möchte ein Verbraucher, der sich in der Vergangenheit als unzuverlässiger Kunde bewiesen hat, einen Kredit bei einer Bank beantragen, ist es unwahrscheinlich, dass er einen weiteren Kredit erhält. Auch gegenüber dem unzuverlässigen Verbraucher hat die Auskunftei Pflichten zu erfüllen. So muss sie ihm auf Anfrage alle über ihn gespeicherten Daten in Form einer Selbstauskunft zur Verfügung stellen. Negative Einträge müssen nach Ablauf der gesetzlichen Fristen, in der Regel nach drei Jahren, wieder gelöscht werden. Verbraucher haben die Möglichkeit, Ihren Schufa-Score zu verbessern, indem sie beispielsweise einen Datenabgleich vornehmen. 1 mal pro Jahr kann man kostenlos eine Auskunft über sich selbst bei der Schufa beantragen.

Welche Inhalte und Daten sammeln die verschiedenen Auskunfteien?
Eine Auskunftei sammelt über Privat Personen rein personenbezogene Daten und über Unternehmen unternehmensbezogene Daten.

Behörde
Pflicht zur Auskunftserteilung seitens einer Behörde im Rahmen der Dienstobliegenheiten. Auskunft, auch freiwillig erteilte, muss erschöpfend und richtig sein. Bei fehlerhafter Auskunft kann die Amtshaftung eingreifen. Für das Verwaltungsverfahren vgl. § 25 VwVfG; erweiterte Auskunftspflichten gegenüber der Presse nach den Landespressegesetzen.

Sondervorschriften:
(1) Auskunftspflicht des Finanzamtes in Lohnsteuerfragen gemäß § 42e EStG: Lohnsteuerauskunft,  unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft des Finanzamtes zu Rechtsfragen auch in anderen Fällen möglich (verbindliche Auskunft, § 89 II AO); gebührenpflichtig.
(2) Auskunft der Zollbehörde: verbindliche Ursprungsauskunft und verbindliche Zolltarifauskunft nach Art. 33 UZK sowie unverbindliche Auskünfte über sonstige zollrechtliche Fragen nach Art. 14 UZK.

Kaufleute
1. Pflicht zur Auskunftserteilung besteht u.a. nach § 242 BGB bei solchen Rechtsverhältnissen, bei denen der Berechtigte in entschuldbarer Weise über bestimmte Umstände im ungewissen, der Verpflichtete aber unschwer in der Lage ist, hierüber Auskunft zu erteilen.
2. Haftung für eine falsche Auskunft vor allem dann, wenn zwischen dem die Auskunft erteilenden und dem Empfänger eine dauernde oder auf die Dauer angelegte Geschäftsverbindung besteht und die Auskunftserteilung in einer inneren Beziehung zu der Geschäftsverbindung steht.

Daten von Privatpersonen

Bei Privatpersonen werden der Name, das Geburtsdatum, die Adresse sowie der Familienstand erfasst. Diese sind unverfängliche Daten, die einen kaum nennenswerten Einfluss auf die Bonität des Verbrauchers haben. „Kaum“ deshalb, weil eine bessere Wohnlage tatsächlich einen geringfügig besseren Score verursacht, als eine Adresse in einer Sozialbausiedlung und das ganz unabhängig vom Zahlungsverhalten. Nun kommen die, für die Ermittlung der Bonität relevanten Angaben hinzu. Hierzu gehören sämtliche an die Auskunftei gemeldete Bankgeschäfte, Mobilfunkverträge, Ratenzahlungsverträge, Mietverträge und vieles mehr. Fast jede längerfristige finanzielle Verpflichtung des Verbrauchers wird an die Auskunftei gemeldet. Hierbei handelt es sich um eine grundsätzlich reine Speicherung, welche nach Ende der Vertragslaufzeit oder vollständiger Rückzahlung gelöscht wird. Zudem errechnen Auskunfteien anhand der Daten einen Score, der die Rückzahlungswahrscheinlichkeit bei einem Kreditgeschäft angibt. Einen Score von 100 Prozent gibt es dabei nicht. Mit einem Score von 98 Prozent verfügt man über eine gute Auskunft, ist der Score niedriger als 90 Prozent handelt es sich um einen sehr schlechten Wert, bei dem in der Regel kein Kredit gewährt wird.

Daten von Unternehmen
Die Schätzung der Bonität eines Unternehmens ist um ein Vielfaches komplizierter als bei Privatpersonen. Die grundsätzlich über ein Unternehmen gespeicherten Daten sind der Firmenname, die Firmenidentifikation, die Niederlassungen, die grundlegenden Strukturdaten sowie Geschäftszahlen, beispielsweise die Anzahl der Mitarbeiter. Um die Bonität eines Unternehmens ermitteln zu können, müssen viele Posten berücksichtigt werden. So werden oftmals Aktiva und Passiva eines Unternehmens in die Ermittlung einbezogen, um das Kreditrisiko für das anfragende Unternehmen so gering wie möglich zu halten. Im Falle eines größeren und komplexeren Unternehmens können bei Auskunfteien umfangreiche Recherchen in Auftrag gegeben werden. Auch im Unternehmensbereich wird häufig mit einem Scoring gearbeitet. In der Regel wird dabei ein Vergleich mit den Werten anderer Unternehmen selber Branche durchgeführt um eine Aussage treffen zu können.

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Von Auslandsinkasso spricht man, wenn ein Inkassounternehmen neben deutschen Forderungen aus ausländische Forderungen übernimmt und diese bearbeitet. Gerade im Auslandsinkasso ist der Weg, eine Forderung erfolgreich beizutreiben lang und schwierig. Schuldner sind verzogen und Bonitätsinformationen teuer und oftmals ungenau. Inkassounternehmen, die sich auf das Auslandsinkasso spezialisiert haben, haben sich auf die verschiedenen Sprachen, auf Länderspezifischen Gegebenheiten und auf die rechtlichen Bedingungen ausgerichtet.

Jeder Inkassoauftrag wird im Land des jeweiligen Schuldners durchgeführt. Abhängig von den länderspezifischen Gesetzen müssen unterschiedliche gesetzliche Regelungen beachtet werden, nach denen vorgegangen wird. Meist können Kunden, die ihre Forderungen im Ausland beitreiben wollen, auf Inkassopartner deutscher Inkassounternehmen zurückgreifen.

Exporteure, deren Kunden säumig zahlen, wissen, wie sehr unbekannte Rechtsvorschriften und mangelhafte Kenntnisse der Landessprache ein erfolgreiches Forderungsmanagement erschweren können. Professionelle Hilfe bei der Einziehung von Forderungen gehört zum Leistungsspektrum von einem Inkassobüro. Inkassounternehmen sorgen für einen raschen Zahlungseingang – auch wenn der Geschäftspartner im Ausland ansässig ist.

Inkassounternehmen verfügen über ein bewährtes Netz aus erfahrenen Rechtsanwaltskanzleien und Partnern im Ausland. Dies sorgt dafür, dass Forderungen schnell und unbürokratisch realisiert werden. Die Rechtsprechung und Durchsetzbarkeit im betreffenden Land ist den Inkassobüros bestens bekannt. So überwinden diese Sprachprobleme und Mentalitätsunterschiede. Länderspezifische Rechtsbesonderheiten im Forderungsmanagement werden berücksichtigt. Gläubiger werden vor der gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Forderung über die Erfolgsaussichten und die Kosten informiert. Damit bleiben die Kosten überschaubar!

Immer genau wissen, was passiert – Auslandsinkasso online
Sachstandsberichte erhält man von den meisten Inkassobüros bei Verfahren auch außerhalb Deutschlands während der gesamten Laufzeit tagesaktuell im Internet. Der Zugriff ist zu jeder Zeit von jedem Rechner mit Browser und Internetzugang möglich.

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Eine Austauschpfändung liegt vor, wenn ein Gläubiger dem Schuldner für ein unpfändbares Objekt (z.B. Kleidungsstück) ein Ersatzstück oder den zur Beschaffung eines solchen erforderlichen Geldbetrag überlässt, damit das höherwertige Objekt gepfändet und verwertet werden kann.

(1) Die Pfändung einer nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austauschpfändung).

(2) Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss. 2Das Gericht soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen werde. 3Das Gericht setzt den Wert eines vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag fest. 4Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist der festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten; er gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.

(3) Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.

(4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.

Worauf Sie bei Austauschpfändungen achten sollten

Im Anschluss an den Beitrag in der letzten Ausgabe, Seiten 52 ff., mit welchen konkreten Hinweisen und Anträgen der Gläubiger den Gerichtsvollzieher wirkungsvollbeauftragen kann, haben zahlreiche Leser nach der Möglichkeit einer Austauschpfändung gefragt. In diesem Zusammenhang wurde folgender Fall genannt: Der Schuldner beruft sich auf dieUnpfändbarkeit seines (teuren) Pkw, da er diesen zu Fahrtenzwischen Wohnung und Arbeitsstätte benötigt. Was sieht das Gesetz hier für den Gläubiger vor?

An sich unpfändbare Sachen sind gegen geringerwertigen Ersatz pfändbar

Nach § 811a ZPO kann ein nach § 811 Nrn.1, 5 und 6 ZPO an sich unpfändbarer Gegenstand gepfändet werden, wenn dem Schuldner dafür ein geringerwertiges Ersatzstück, das dem nach § 811 ZPO geschützten Verwendungszweck aber nach Güte und Haltbarkeit entspricht, zur Verfügung gestellt wird. Gleiches gilt, wenn der Schuldner vom Gläubiger einen entsprechenden Geldbetrag erhält, um sich ein Ersatzstück beschaffen zu können. Ausnahmsweise kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass dieses Geld aus dem Erlös der Versteigerung des an sich unpfändbaren Gegenstands an den Schuldner gezahlt wird, weil es für den Gläubiger unzumutbar ist, sich um einen Ersatz zu kümmern oder weil er selbst verarmt ist.

Hinweis: Alle elektrischen oder elektronischen Geräte des Schuldners können mittels Austauschpfändung durch das Bereitstellen eines geringerwertigen Gegenstands gepfändet werden. Voraussetzung: Der Wert des an sich unpfändbaren Gegenstands muss den Wert des Ersatzgegenstands erheblich übersteigen. Z.B. hat das LG Berlinangeordnet, dass eine Austauschpfändung bei einem TV-Gerät zuzulassen ist, wenn der Unterschied zwischen dem an sich unpfändbaren Fernseher des Schuldners und dem geringerwertigen Ersatz-TV „nur“ 500 Euro beträgt (Beschluss, 8.4.91,DGVZ 91, 91).

In der Regel wird der Gerichtsvollzieher nur auf Antrag tätig

In der Praxis erfährt ein Gläubiger in der Regel über Möglichkeiten der Austauschpfändung erst aus dem Gerichtsvollzieherprotokoll über einen fruchtlosen Pfändungsversuch, wenn sich der Schuldner auf die Unpfändbarkeit seiner Sachen beruft. Der Gerichtsvollzieher hat dann zwar grundsätzlich auch das Recht, aus eigenem Ermessen vor Ort eine (vorläufige) Austauschpfändung vorzunehmen. In der Regel wird er jedoch nur auf Antrag tätig, so dass es sich für den Gläubiger empfiehlt, den Antrag auf Austauschpfändung bereits vorsorglich mit dem Gerichtsvollzieher Auftrag zu stellen. Hierauf ist der Gerichtsvollzieher am besten auch ausdrücklich hinzuweisen.

Zunächst wird nur vorläufig und zu Sicherungszwecken gepfändet

Der Gerichtsvollzieher vermerkt die zunächst nur vorläufige Austauschpfändung im Protokoll und benachrichtigt den Gläubiger. Dieser hat ab der Mitteilung zwei Wochen Zeit, die endgültige Zulassung der Austauschpfändung beim Vollstreckungsgericht zu beantragen. Bei Versäumen dieser Frist wird die vorläufige Pfändung aufgehoben.

Hinweis: Die gepfändete Sache bleibt solange beim Schuldner. Der Schuldner, der die Sache in der Zwischenzeit beiseiteschafft oder zerstört etc. macht sich zwar des Vollstreckungsbruchs strafbar, doch dem Gläubiger bleibt nichts. Dennoch ist dieser im Ergebnis erfolglose Pfändungsversuch sinnvoll, um so z.B. eine Vermögensauskunft vorzubereiten.

Erst bei endgültiger Austauschpfändung verliert der Schuldner seine Sache

Lässt das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Austauschpfändung per Beschluss zu, nimmt der Gerichtsvollzieher die bisher vorläufig gepfändete Sache dem Schuldner endgültig weg und übergibt ihm dafür das Ersatzstück bzw. das gerichtlich festgesetzte Geld (§ 123 Nr.2 Satz 1 GVGA). Im Falle der Zahlung aus dem Versteigerungserlös ist die Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses abzuwarten (§ 123 Nr.2 Satz 2 GVGA).

Wie viel kostet die Austauschpfändung?

Der Antrag auf Zulassung der Austauschpfändung ist für den Anwalt eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Es entsteht eine3/10-Gebühr nach § 57 BRAGO aus dem zu schätzenden Überschuss eines Versteigerungserlöses (§ 58 Abs. 3 Nr.4 BRAGO). Der Gerichtsvollziehererhält für sein Tätigwerden eine volle Gebührgemäß § 17 Abs. 1 GVKostG. Maßgeblich ist der durch das Vollstreckungsgericht festgesetzte Wert (§ 123 Nr. 1Satz 2 GVGA). Daneben entsteht eine Gebühr von 10 DM nach §19 Abs. 1 GVKostG für die Wegnahme des Pfandgegenstands. Der Austausch selbst ist ein gebührenfreies Nebengeschäft (Nr. 1Abs. 3 Gerichtsvollzieherkostengrundsätze). Der vom Vollstreckungsgericht für die Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag ist dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten und gehört zu den Kostender Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO. Er ist vorweg dem Erlös zu entnehmen (§ 123 Nr. 3 GVGA). Insofern ist auch eine Kostenfestsetzung zulässig.

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