Grundsätzlich wird unter Aufrechnung die wechselseitige Tilgung gegenseitiger, gleichartiger Forderungen durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung verstanden (§ 387 ff. BGB). Die Gegenforderung, mit der der Schuldner aufrechnet, muss vollwirksam, fällig und einredefrei sein. Die Hauptforderung, gegen die der Schuldner aufrechnet, muss erfüllbar sein (Wirksamkeit und Fälligkeit nicht erforderlich). Ein Gläubiger kann im Insolvenzfall durch Aufrechnungsmöglichkeiten eine Vorzugsstellung erlangen. Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Ausübung einer zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestehenden Aufrechnungsbefugnis bleibt grundsätzlich erhalten (§ 94 ff InsO). Dies gilt auch dann, wenn die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht gegeben ist, aber später eintritt. Sind die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen bei der Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt, nicht fällig oder nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, kann erst aufgerechnet werden, wenn diese Aufrechnungshindernisse beseitigt sind. Von diesen Regeln lässt die Insolvenzordnung Ausnahmen zu, die eine Aufrechnung teils erleichtern, teils erschweren.

1. Voraussetzung ist Fälligkeit und Vollwirksamkeit der Hauptforderung. Der Gegenforderung darf grundsätzlich keine Einrede der Verjährung entgegenstehen.

2. Die Aufrechnung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger. Sie bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, zu dem Zeitpunkt, zu dem frühestens hätte aufgerechnet werden können, als erloschen gelten (z.B. fallen seitdem etwa verwirkte Vertragsstrafen und Verzugszinsen weg).

3. Ausschluss der Aufrechnung:

a) Vertraglich.
b) Kraft Gesetzes ist Aufrechnung unzulässig gegen unpfändbare Forderungen und gegen Forderungen des Gläubigers aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners. Nach der Rechtsprechung darf aber der Schuldner (z.B. Arbeitgeber) i.d.R. auch gegen den unpfändbaren Teil einer Forderung aufrechnen, wenn seine Gegenforderung aus einer vom Gläubiger begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung (z.B. Unterschlagung des Angestellten) herrührt.

4. Die Parteien können die Aufrechnung auch vertraglich vereinbaren; sie sind dann an die obigen Voraussetzungen nicht gebunden.

5. Aufrechnung der Lohnsteuer ist nicht erlaubt; ausgenommen ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber. Das Finanzamt kann Steuerforderungen gegen den Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage aufrechnen.

Insolvenzverfahren
Auch die Insolvenzeröffnung nimmt einem Insolvenzgläubiger nicht die Möglichkeit der Aufrechnung. Es wäre unbillig, wenn er die von ihm geschuldete Leistung zur Masse erbringen müsste, für seine Forderung aber nur Anspruch auf die Insolvenzdividende hätte. Er braucht seine Forderung nicht anzumelden, doch kann dies mitunter ratsam sein. Die Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Aufrechnungslage schon vor Insolvenzeröffnung bestand (§ 94 InsO). Dadurch soll verhindert werden, dass ein Insolvenzgläubiger seine Forderung an jemand abtritt, der etwas zur Masse schuldet und sich dann durch Aufrechnung voll befriedigen kann.

Zivilprozess
Beklagter kann die Aufrechnung (oder der Kläger gegenüber der Widerklage des Beklagten) erklären.

1. Verteidigt sich der Schuldner auch noch anderweitig, ist die Aufrechnung i.d.R. als Eventualaufrechnung anzusehen, d.h. nur für den Fall erklärt, dass sich die bestrittene Klageforderung trotz der anderweitigen Verteidigung als begründet erweist.

2. Stehen Klageforderung und Gegenforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang, kann das Gericht die Verhandlung über die Gegenforderung abtrennen und, wenn nur die Klageforderung zur Entscheidung reif ist, ein sog. Vorbehaltsurteil erlassen (§ 302 ZPO); vorbehalten bleibt die Entscheidung über die Aufrechnung im Nachverfahren. Die Rechtskraft einer Entscheidung des Gerichts, dass die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht bestanden hat oder infolge der Aufrechnung erloschen ist, betrifft auch den zur Aufrechnung gestellten Anspruch (§ 322 II ZPO.)

Steuerrecht
Auch nach Steuerrecht sind die Steuerpflichtigen berechtigt, gegen Steueransprüche mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gegen den Steuergläubiger oder die die Steuer verwaltende Körperschaft (i.d.R. das Land) mit befreiender Wirkung (§ 47 AO) aufzurechnen (§ 226 AO). Die Aufrechnung kann auch durch die Finanzbehörde erklärt werden. Sind steuerrechtliche Ansprüche durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen, kann mit ihnen nicht aufgerechnet werden.

Aufrechnung





So nennt man den Gläubiger der Forderung im rechtlichen Verhältnis zum Inkassounternehmen. Er erteilt dem Inkassounternehmen im Rahmen des Inkassovertrages den Auftrag, die Forderung einzuziehen.

Rechtsfragen

Das Auftragsrecht ist in den §§ 662 bis 674 BGB geregelt. Der Auftragnehmer wird dort „Beauftragter“ genannt. Dieser verpflichtet sich nach § 662 BGB durch die Annahme des Auftrags, das ihm vom Auftraggeber übertragene Geschäft unentgeltlich zu besorgen, wobei er die Ausführung im Regelfall nicht an Dritte übertragen darf (§ 664 BGB). Der Auftragnehmer ist zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet (§ 666 BGB), der Auftraggeber muss auf Verlangen Vorschuss für entstehende Aufwendungen des Auftragnehmers leisten (§ 669 BGB), darüber hinaus hat er dem Auftragnehmer dessen entstandene Aufwendungen zu ersetzen (§ 670 BGB). Unentgeltlich ist hier allerdings keine bloße einseitige Gefälligkeit des Auftragnehmers, denn es kommt ein echter Verpflichtungsvertrag nach § 311 Abs. 1 BGB zustande. Der Auftraggeber ist in zumutbaren Maß verpflichtet, die Interessen des Auftragnehmers wahrzunehmen in ihn vor vermeidbaren Schaden zu bewahren. Ist die Übertragung des Auftrags vom Auftragnehmer an Dritte gestattet, so kann dies insbesondere nach § 664 Abs. 1 Satz und 2 BGB erfolgen, wonach der Dritte den Auftrag ganz oder teilweise in eigener Verantwortung übernimmt. Der Beauftragte hat bei der Auftragsausführung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten zu lassen. Sobald der Auftraggeber eine Vergütung verspricht, handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 611a, § 675 Abs. 1 oder § 631 BGB). Das eigentlich unentgeltliche Auftragsrecht kann dabei analog auf entgeltliche Aufträge angewandt werden (für den Geschäftsbesorgungsvertrag kraft Verweis in § 675 Abs. 1 BGB). Im Werkvertragsrecht heißt der Auftragnehmer „Unternehmer“. Ähnlich wie im Kaufrecht – wo gemäß § 363 BGB der Verkäufer bis zur Übergabe die Beweislast für die Mängelfreiheit der Kaufsache trägt – übernimmt im Werkvertragsrecht der Unternehmer bis zur Abnahme (§ 640 BGB) die Beweislast für die Mängelfreiheit. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird nach § 641 Abs. 1 BGB erst fällig, wenn das Werk vom Auftraggeber abgenommen ist. Abnahme ist die Entgegennahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung durch Besitzübertragung und mit der Erklärung verbunden, dass der Auftraggeber die Leistung als vertragsgemäß anerkennt. Die ähnlich einzustufende Bauabnahme ist in den Landesbauordnungen geregelt. Eine Legaldefinition des Auftraggebers ist nicht vorhanden, obwohl er in vielen Gesetzen vorkommt (GWB, MaBV, VOB/B, GewO, BGB oder BNotO). In § 12 VOB/B wird zwar die Abnahme erwähnt, aber ebenfalls nicht definiert.

Arten
Nach der Art des Wirtschaftssubjekts unterscheidet man private Auftraggeber (Privathaushalte, Unternehmen und sonstige Personenvereinigungen) oder öffentliche Auftraggeber (der Staat und die öffentliche Verwaltung, öffentliche Unternehmen und Kommunalunternehmen). Als Geschäftsbeziehungen kommen bei privaten Auftraggebern Business-to-Consumer, Consumer-to-Business und Business-to-Business und bei öffentlichen Auftraggebern Consumer-to-Administration sowie Business-to-Administration und umgekehrt vor. Beide Arten von Auftraggebern schließen entgeltliche Aufträge ab, bei denen das Vergaberecht zu beachten ist.

International
Das Recht des Auftraggebers ist in der Schweiz ähnlich wie in Deutschland geregelt (Art. 394 ff. OR), allerdings auch entgeltlich und auch Arbeitsverträge umfassend. Auch in Österreich sehen die §§ 1014 ff. ABGB ähnliche Regelungen vor. Den Auftraggeber trifft nach § 1004 ABGB in Verbindung mit § 1014 ABGB die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten oder gesetzlichen Entgelts an Beauftragte. Nach § 1020 ABGB kann der Auftraggeber den Auftrag „nach Belieben“ widerrufen. Der Tod des Auftraggebers oder Beauftragten beendet im Regelfall den Auftrag (§ 1022 ABGB).

Auftraggeber





So wird das Inkassounternehmen im Innenverhältnis zum Gläubiger rechtlich bezeichnet. Es ist ein Begriff, der in der deutschen Rechtssprache – nicht ganz präzise – bei verschiedenen Vertragstypen, etwa beim Dienstvertrag oder Werkvertrag, zur Bezeichnung desjenigen Vertragspartners verwendet wird, der sich zur Erbringung überwiegend nichtgeldlicher Leistungen gegenüber dem anderen Vertragspartner, dem Auftraggeber, verpflichtet hat. So spricht man etwa vom Architekten oder vom Bauunternehmer beim Bauvertrag manchmal als „Auftragnehmer“. Beim Vertragstyp des Auftrags heißt es im deutschen BGB hingegen nicht „Auftragnehmer“, sondern „Beauftragter“. Schließt der Auftragnehmer mit einem Dritten einen Vertrag dergestalt, dass dieser sich zur Erbringung der dem Auftraggeber geschuldeten Leistung oder eines Teiles davon verpflichtet, so nennt man diesen Dritten „Unterauftragnehmer“.

Das Auftraggeber-/Auftragnehmer-Verhältnis

Wie schaut dieses „Doppelspiel“ aus? Der Kunde als Auftraggeber beauftragt eine Firma, z. B. eine Anlage zur Produktion von Bauelementen für Flugzeuge zu liefern. Hier ist die beauftragte Firma zum Kunden der Auftragnehmer. Im Innenverhältnis gibt die beauftragte Firma z. B. durch den Vertrieb den Auftrag an die Projektleitung im Projektierungsbereich weiter. Nun wird aus dem Vertrieb der Auftraggeber und die Projektleitung zum Auftragnehmer. Wie bekannt, bildet die Projektleitung mit seinem Kernteam aus dem Auftrag heraus Teilprojekte. Die Teilprojekte erhalten nun den Auftrag ihre Arbeitspakete zu erledigen. Dadurch wird die Projektleitung zum Auftraggeber gegenüber den Teilprojektleitungen. Das folgende Bild verfolgt die Kette bis zum Arbeitspaketverantwortlichen und zeigt die wichtigsten Aufgaben für den jeweiligen Verantwortlichen einerseits als Auftraggeber und andererseits als Auftragnehmer.

1. Projektverlauf
Der Auftragnehmer setzt zur Realisierung ein geeignetes Projektteam und andere geeignete Ressourcen ein. Er finanziert diese Ressourcen mit Hilfe der Gelder, die ihm der Auftraggeber für die Projektrealisierung zur Verfügung stellt. Die Ziele des Projektes werden im Allgemeinen schriftlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt (z.B. mit Hilfe eines Lastenheftes). Im Projektverlauf werden vom Auftraggeber im Allgemeinen Zwischenergebnisse begutachtet und teilweise auch abgenommen. Dabei können weitere Dokumente (wie z.B. ein Pflichtenheft) Vereinbarungen zwischen beiden Vertragsparteien dokumentieren oder sogar vertraglich verbindlich festlegen. Das Projektergebnis wird, sofern das Projekt nicht erfolglos abgebrochen wurde, vom Auftraggeber auf jeden Fall abgenommen. Im Allgemeinen wird diese Abnahme schriftlich in einem Abnahmeprotokoll fixiert.

2 Definition
Der Auftragnehmer ist Verkäufer eines Produkts oder einer Dienstleistung. Er ist Vertragspartner des Auftraggebers, der die im Lastenheft spezifizierte Leistung kauft. Der Projektverantwortliche ist gegenüber dem Auftraggeber des Projekts in der Rolle des Auftragnehmers. Zugleich ist er Auftraggeber für Dienstleister und Lieferanten, die dem Projekt zuarbeiten. Mit dem Verhältnis von Auftraggeber- und Auftragnehmerrollen beschäftigt sich im Projektmanagement das Vertragsmanagement und das Beschaffungswesen.

3 Bemerkung
Die Aktivitäten des Auftraggebers spielen eine wesentliche Rolle für das erfolgreiche Beenden eines Projektes. Daher wird insbesondere in Projekten, die gemäß dem V-Modell XT realisiert werden, im Allgemeinen ein Projekt in zwei Teile mit wohldefinierten Schnittstellen unterteilt: einem Projekt aus Sicht des Auftraggebers und einem Projekt aus Sicht des Auftragnehmers.

Auftragnehmer





Wenn der Inkassovertrag sowie die Vollmachten und weitere Unterlagen bei ADU-Inkasso postalisch eingegangen sind und das Mandant entsprechend eingerichtet ist, können Mandanten ADU-Inkasso Ihre Forderungen elektronisch, durch eine integrierte Schnittstelle oder über das Online-Portal übergeben. Eine manuelle Erfassung in Papierform kann ADU-Inkasso nur gegen eine Gebühr durchführen.

Rechtsfragen
Für den Auftrag im Rechtssinne gilt das Auftragsrecht der §§ 662 ff. BGB. Beteiligte sind der Auftraggeber und der Auftragnehmer, letzterer wird im Gesetz „Beauftragter“ genannt. Nach der Legaldefinition des § 662 BGB verpflichtet sich der Beauftragte durch die Annahme eines Auftrags (Auftragsbestätigung), ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Als Geschäft in diesem Sinne kommen sowohl rechtsgeschäftliche als auch tatsächliche Handlungen in Betracht. Der Beauftragte muss den Weisungen des Auftraggebers folgen und darf die Ausführung eines Auftrages im Regelfall nicht einem Dritten übertragen, er hat jedoch bei einer dennoch vorgenommenen Übertragung auch das Verschulden des Dritten zu vertreten (§ 664 Abs. 1 BGB). Abweichungen vom ursprünglich erteilten Auftrag sind dem Auftraggeber anzuzeigen (§ 665 BGB), wobei darüber hinaus auch eine allgemeine auftragsbezogene Auskunfts- und Rechenschaftspflicht besteht (§ 666 BGB). Da sich der Auftragnehmer jedoch verbindlich verpflichtet, den Auftrag durchzuführen und er dem Auftraggeber gegebenenfalls schadenersatzpflichtig wird, ist der Auftrag vom bloßen Gefälligkeitsverhältnis abzugrenzen. Aus der Unentgeltlichkeit der Leistung folgt nicht, dass der Beauftragte selbst sämtliche Kosten des Auftrages zu decken hätte. Den Auftraggeber trifft nämlich eine Vorschusspflicht für alle erwarteten Aufwendungen des Auftragnehmers (§ 669 BGB) und eine Pflicht zum Aufwendungsersatz (§ 670) für entstandene Aufwendungen. Der Auftrag kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen, vom Beauftragten jederzeit gekündigt werden (§ 671 Abs. 1 BGB). Bei einer Kündigung zur Unzeit macht sich der Beauftragte gegebenenfalls schadenersatzpflichtig. Außerdem endet das Auftragsverhältnis im Zweifel mit dem Tod des Beauftragten (§ 673 BGB), der Tod des Auftraggebers bleibt dagegen unbeachtlich (§ 672 BGB), der Auftrag gilt als mit dessen Erben als fortbestehend.

Sobald der Auftraggeber eine Vergütung verspricht, handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 611a, § 675 Abs. 1 oder § 631 BGB). Das eigentlich unentgeltliche Auftragsrecht kann dabei analog auf entgeltliche Aufträge angewandt werden (für den Geschäftsbesorgungsvertrag kraft Verweis in § 675 Abs. 1 BGB). Hierunter fallen im Bankwesen viele Bankgeschäfte, so etwa der Zahlungsauftrag, die Wertpapierorder oder der Akkreditivauftrag. Im Werkvertragsrecht heißt der Auftragnehmer „Unternehmer“. Ähnlich wie im Kaufrecht – wo gemäß § 363 BGB der Verkäufer bis zur Übergabe die Beweislast für die Mängelfreiheit der Kaufsache trägt – übernimmt im Werkvertragsrecht der Unternehmer bis zur Abnahme (§ 640 BGB) die Beweislast für die Mängelfreiheit. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird nach § 641 Abs. 1 BGB erst fällig, wenn das Werk vom Auftraggeber abgenommen ist. Abnahme ist die Entgegennahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung durch Besitzübertragung und mit der Erklärung verbunden, dass der Auftraggeber die Leistung als vertragsgemäß anerkennt. Die ähnlich einzustufende Bauabnahme ist in den Landesbauordnungen geregelt. Um Geschäftsführung ohne Auftrag handelt es sich, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne ihm gegenüber aufgrund eines Auftrags oder eines sonstigen Grunds hierzu berechtigt zu sein (§ 677 BGB).

Auftragserteilung