So bezeichnet man das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner. Die Bezeichnung wird deshalb so gewählt, weil das Inkassorecht in erster Linie von dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen, dem Innenverhältnis, ausgeht.
So werden Rechtsbeziehungen mit Dritten wie mit Banken und Lieferanten geschlossen, welche dann als ein Außenverhältnis gilt. Bei den intern geführten Absprachen zwischen den Gesellschaftern eines Unternehmens findet im Außenverhältnis keine Wirkung statt. So werden beispielsweise Rechtsgeschäfte mit Dritten auch dann wirksam, wenn sie von einem Gesellschafter geschlossen werden, dessen Vertretungsmacht im Innenverhältnis beschränkt ist.

Die Vertretungsmacht im Außenverhältnis im juristischen Bereich
Im juristischen Bereich gelten bestimmte Regelungen der Vertretungsmacht im Außenverhältnis. Es handelt sich um die Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten. Dem Außenverhältnis steht noch das Innenverhältnis gegenüber, da der Umfang der Vertretungsmacht im Außenverhältnis anders geregelt ist als im Innenverhältnis. So kann sich ebenfalls auch der Umfang der Vertretungsbefugnis unterscheiden. Die Vertretungsbefugnis kann im Außenverhältnis einen anderen Umfang haben, als die Vertretungsmacht im Innenverhältnis.

Beispiel
Der Vollmachtgeber erteilt dem Vertreter eine Vollmacht bis 20.000 Euro (Innenverhältnis), dem Geschäftspartner teilt er mit, dass der Vertreter eine Vollmacht bis 100.000 Euro hat (Außenverhältnis). Im Außenverhältnis kann der Vertreter ein Geschäft bis 100.000 Euro wirksam im Namen des Vertretenen abschließen. Im Innenverhältnis begeht der Vertreter eine Pflichtverletzung gegenüber dem Vollmachtgeber, wenn er ohne dessen Zustimmung ein Rechtsgeschäft über 20.000 Euro abschließen solltest.

Das Innenverhältnis im Rahmen des Gesellschaftsrechts
Im Gesellschaftsrecht regelt das Innenverhältnis die Rechte und Pflichten zwischen den Gesellschaftern untereinander und zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung. Diese Rechte und Pflichten ergeben sich entweder aus dem Gesellschaftsvertrag oder, wenn dieser keine Regelungen dazu enthält, aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. In aller Regel wird im Innenverhältnis die Geschäftsführung an sich sowie ihre Aufgaben, als auch die Buchführung und Bilanzierung mitsamt der Gewinn- und Verlustbeteiligung geregelt. Darüber hinaus umfassen die Regelungen etwaige Stimm- und Informationsrechte der Gesellschafter sowie deren Beitrags- und Treuepflicht und das allgemeine Wettbewerbsverbot. Das Außenverhältnis regelt demgegenüber die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft nach außen hin zu Dritten. Das Außenverhältnis wird in der Regel ebenso wie das Innenverhältnis im Gesellschaftsvertrag geregelt. Fehlen solche Regelungen, so greifen die gesetzlichen Bestimmungen. Das Außenverhältnis entsteht jedoch nicht wie das Innenverhältnis mit der Errichtung des Gesellschaftsvertrages, sondern erst mit der Eintragung in das Handelsregister, oder ausnahmsweise mit der vorherigen Aufnahme des Geschäftsbetriebs.

Die außenstehenden Dritten werden auch darüber hinaus stärker durch das Handelsrecht (bzw. durch das Bürgerliche Gesetzbuch) geschützt als die Gesellschafter zueinander im Innenverhältnis. Dies wird insbesondere dadurch begründet, dass ein Außenstehender in aller Regel nichts über die inneren Verhältnisse der Gesellschaft und über die einzelnen Befugnisse von den im Namen der Gesellschaft handelnden Gesellschafter weiß. Das Innenverhältnis regelt demgegenüber die Rechte und Pflichten zwischen den Gesellschaftern untereinander und zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung. Diese Rechte und Pflichten ergeben sich grundsätzlich – wie beim Außenverhältnis – aus dem Gesellschaftsvertrag. Fehlen solche Regelungen, so greifen auch hier die gesetzlichen Bestimmungen. In aller Regel wird im Innenverhältnis die Geschäftsführung an sich sowie ihre Aufgaben, als auch die Buchführung und Bilanzierung mitsamt der Gewinn- und Verlustbeteiligung geregelt. Darüber hinaus umfassen die Regelungen etwaige Stimm- und Informationsrechte der Gesellschafter sowie deren Beitrags- und Treuepflicht und das allgemeine Wettbewerbsverbot.

Außenverhältnis