Die Pfändung des Einkommens ist eine der häufigsten Formen der Pfändung. Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel. Mit diesem hat der Gläubiger die Möglichkeit, die Entgeltfordeurng des Arbeitsnehmers gegen dessen Arbeitsgeber pfänden und sich überweisen zu lassen. Die Pfändung des Arbeitseinkommens erfolgt auf Antrag des Gläubigers durch das zuständige Amtsgericht mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Ermittlung des Nettoeinkommens und der Pfändungsgrenze

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres angepasst. Die letzte Aktualisierung erfolgte zum 1. Juli 2017. Die nächste Anpassung der Pfändungsfreigrenzen wird nach gegenwärtigem Stand zum 1. Juli 2019 erfolgen.

Ermittlung des Nettoeinkommens und der Pfändungsgrenze

Liegt das monatliche Nettoentgelt über 3.475,79 Euro ist zunächst die Differenz zwischen Nettolohn und Tabellen-„Höchstwert“ zu bestimmen. Der Mehrbetrag über 3.475,79 Euro ist voll pfändbar. Hinzuzurechnen ist der pfändbare Betrag aus 3.475,79 Euro, wie er sich entsprechend der Anzahl der gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen aus der letzten Stufe der Pfändungstabelle ablesen lässt.

Beispiel

Zur Begleichung seiner Schulden wird im August 2017 bei einem Arbeitnehmer eine Lohnpfändung durchgeführt. Sein Nettoeinkommen beträgt 3.500,00 Euro. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Für diese drei Personen ist er unterhaltspflichtig.

Nettoeinkommen           3.500,00 Euro

Tabellen-Höchstwert     – 3.478,79 Euro

Pfändbarer Mehrbetrag               24,21 Euro

Pfändbarer Betrag laut Tabelle

bei drei unterhaltspflichtigen Personen + 430,21 Euro

Summe pfändbarer Betrag          454,42 Euro

Der Tabellenwert von 430,21 Euro lässt sich wie folgt errechnen: Der Betrag zwischen dem nicht pfändbaren  Freibetrag von insgesamt 2.035,97 Euro (1.133,80 Euro + 426,71 Euro + 237,73 Euro + 237,73 Euro) und 3.475,79 Euro unterliegt zu 7/10 nicht der Pfändung (weil Unterhalt für drei Personen geleistet werden muss).

34.470,00 Euro¹ − 2.035,97 Euro                               = 1.343,03 Euro

3/10 (= pfändbarer Teil) von 1.343,03 Euro         = 430,21 Euro

(Das verbleibende Einkommen wird auf volle 10 Euro nach unten abgerundet.)

– Unpfändbare Teile des Arbeitseinkommens
– Unpfändbar sind insbesondere: die Hälfte der Gesamtvergütung für die Überstunden (Grundvergütung + Zuschlag),

das zusätzliche Urlaubsgeld (die Lohnfortzahlung während des Urlaubs und eine beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis gezahlte Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes sind dagegen pfändbar), Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder (z. B. Jubiläumszuwendungen), Aufwandsentschädigungen und Auslösungen für eine auswärtige Tätigkeit (Reisekosten, Umzugskosten), Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Weihnachtszuwendungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens (höchstens jedoch bis zu 500 Euro).

Berechnung des Nettoarbeitseinkommens nach der Nettomethode

Das Bundesarbeitsgericht hat zum pfändbaren Einkommen entschieden, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO die sogenannte Nettomethode gilt. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht. Das bedeutet, dass die unpfändbaren Beträge als Bruttobetrag zunächst vom Gesamteinkommen in Abzug zu bringen sind. In einem zweiten Schritt sind dann die Steuern und Sozialabgaben abzuziehen, die aus dem verminderten Bruttoeinkommen (also nicht dem Gesamteinkommen) resultieren (Urteil vom 17.4.2013 – 10 AZR 59/12).

Besonderheiten bei einer Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen

Kommt es wegen Unterhaltsansprüchen zu einer Lohnpfändung, gilt die oben genannte Tabelle nicht. Der pfandfrei bleibende Betrag wird in diesem Fall vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss festgelegt. Das für die Pfändung verfügbare Nettoarbeitseinkommen hat der Arbeitgeber selbst zu berechnen. Dabei muss dem Schuldner von Überstundenvergütungen, vom zusätzlichen Urlaubsgeld und vom Weihnachtsgeld mindestens die Hälfte des Betrags belassen werden.

Arbeitseinkommen pfänden





Zuständiges Gericht für Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis, Ausbildenden und Auszubildenden aus dem Ausbildungsvertrag, Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung sowie Arbeitgeberverband und Gewerkschaft aus dem Tarifvertrag. Eine Klage kann mündlich auf der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll gegeben oder schriftlich eingereicht werden vom Kläger oder einem Rechtsanwalt. Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, an dem der Beklagte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Es besteht aus einem Berufsrichter und je einem Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter. Man benötigt in der ersten Instanz keinen Anwalt. Vor der eigentlichen Gerichtsverhandlung wird eine Güteverhandlung angesetzt, wobei der Vorsitzende des Arbeitsgerichts eine gütliche Einigung zwischen den Prozessparteien versucht. Wird der Prozess verloren, kann der Unterlegene Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen. Der Streitwert muss höher als 600 € sein und man muss einen Rechtsanwalt beauftragen. Das Bundesarbeitsgericht (als Revisionsinstanz) kann nur angerufen werden, wenn das vorher urteilende Gericht dies ausdrücklich zulässt oder die Entscheidung von früheren grundlegenden Gerichtsentscheidungen abweicht. Im Arbeitsgerichtsverfahren trägt jede Partei in der ersten Instanz ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie den Prozess gewinnt. In den folgenden Instanzen trägt der Verlierer die Gesamtkosten. Die Gerichtskosten sind stark ermäßigt; Beschlussverfahren sind gerichtskostenfrei.

Zuständigkeiten des Arbeitsgerichts im Urteilsverfahren

Die sachliche Zuständigkeit für das Arbeitsgericht ergibt sich aus den §§ 2 bis 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Danach ist es für zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis zuständig. Sie werden im Urteilsverfahren verhandelt und es gilt der Beibringungsgrundsatz. Das heißt, es ist Aufgabe der streitenden Parteien, den Sachverhalt beim Arbeitsgericht vorzutragen. Das Gericht entscheidet ausschließlich aufgrund der Vorträge und kann keine anderen Tatsachen verlangen. Örtlich zuständig ist nach der Zivilprozessordnung (ZPO) das Arbeitsgericht, in dessen Gerichtsbezirk die beklagte Partei ihren Wohnsitz hat. Handelt es sich um eine juristische Person, beispielsweise eine GmbH oder AG, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Sitz der Gesellschaft.

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren

Neben diesem sogenannten Urteilsverfahren wird ein Arbeitsgericht auch in einem Beschlussverfahren tätig. Verhandelt werden Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, die das Betriebsverfassungsgesetz betreffen. Anders als im Urteilsverfahren muss das Arbeitsgericht beim Beschlussverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz von Amts wegen ermitteln. Das Beschlussverfahren endet mit einem Beschluss.

Verfahren, Rechtsmittel und Besonderheiten im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Das Arbeitsgericht ist die erste Instanz in einem dreistufigen Instanzenzug, in der der Rechtsstreit regelmäßig beginnt und dem das jeweilige Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt nachfolgen. Der Unterlegene kann gegen ein erstinstanzliches Urteil das Rechtsmittel der Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht einlegen, sofern das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen hat oder der Streitwert über 600 Euro liegt. Gegen einen vom Arbeitsgericht gefassten Beschluss ist immer Beschwerde vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht möglich. In erster Instanz besteht in einem arbeitsrechtlichen Verfahren kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass die Parteien sich selbst vertreten oder kostenlos durch einen Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes vertreten lassen können. Wer in erster Instanz einen Anwalt beauftragt, hat auch dann keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, wenn er den Prozess gewinnt.

Sonderproblem: Gehaltsklagen von Geschäftsführern

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist etwa immer dann problematisch, wenn ein Geschäftsführer (etwa einer GmbH) Zahlungsansprüche (Vergütung, Überstunden, Weihnachtsgeld) geltend machen möchte, da er gerade kein Arbeitnehmer und auch keine arbeitnehmerähnliche Person ist. In einem solchen Fall liegt erst gar kein Arbeitsverhältnis vor. Das Bundesarbeitsgericht [BAG] hatte deshalb zuletzt im September 2015 über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten in einem solchen Fall zu entscheiden, hatte ein Arbeitsgericht eine Zulässigkeit nämlich verneint und den Rechtsstreit an das „zuständige“ Landgericht verwiesen (vgl. Urteil vom 08.09.2015, Az.: 9 AZB 21/15).

Arbeitsgericht