Als Abschreibungen werden im betrieblichen Rechnungswesen planmäßige oder außerplanmäßige Wertminderungen von Vermögensgegenständen unter Berücksichtigung von handels- und steuerrechtlichen Regelungen bezeichnet. Als Abschreibungsgründe zählen technische Gründe, wie normaler Verschleiß über die Jahre hinweg oder eben Katastrophenverschleiß. Zu den wirtschaftlichen Gründen einer Abschreibung zählen eine Veränderung der Nachfrage, Marktpreisschwankung, Fehlinvestition oder auch Ineffizienz. Der zeitliche Ablauf von Verträgen und Schutzrechten wird zu den rechtlichen Gründen für eine Abschreibung gerechnet.

Lineare und degressive Abschreibung

Abschreibungen können auf unterschiedliche Art und Weise getätigt werden. Zum einen gibt es die sogenannte lineare Abschreibungsmethode. Hierbei werden die Anschaffungskosten für die entsprechenden Wirtschaftsgüter abzüglich eines Restwertes gleichmäßig auf die angenommene Nutzungsdauer verteilt und dann jährlich, also linear, abgeschrieben. Dann gibt es noch die degressive Abschreibung. In dem Fall erfolgt die Verteilung der Raten so, dass diese mit der Nutzungsdauer immer geringer werden. Dazu wird ein fester Prozentsatz gewählt, der dann jährlich vom Restwert abgeschrieben wird. Die degressive Abschreibung entspricht meist eher dem Realwert, da Güter meist in den ersten Jahren nach der Anschaffung den größten Wertverlust haben. Auf welche Art ein Unternehmen die Abschreibung vornehmen möchte, kann es frei wählen. Darüber hinaus gibt es allerdings auch noch Sonderabschreibungen.

Beispiel für lineare Abschreibung

Die Müller GmbH schafft zum 1. Januar 2010 eine Produktionsmaschine im Wert von netto (d.h. ohne Umsatzsteuer) 100.000 € an. Diese 100.000 € stellen die Anschaffungskosten des Anlagevermögens und somit die Abschreibungsbasis dar. Die Nutzungsdauer der Maschine beträgt 5 Jahre.

Lineare Abschreibung berechnen

Die lineare Abschreibung pro Jahr lässt sich mit folgender Formel berechnen:

 

Abschreibungsbetrag = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer = 100.000 € / 5 Jahre = 20.000 € pro Jahr. Der Abschreibungssatz bei einer Nutzungsdauer von 5 Jahren beträgt 20 %. Der gewinnmindernde Aufwand ist für die Jahre 2010 bis 2014 konstant. Die Abschreibung erfolgt in dem GuV-Posten Nr. 7 a) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren.

Abschreibungsplan bei linearer Abschreibung

Degressive Abschreibung

Anders als bei der linearen Abschreibung sind die Abschreibungsbeträge bei der degressiven Abschreibung nicht konstant, sondern sinken kontinuierlich. Diesem Prinzip liegt die Annahme zugrunde, dass gewisse Wirtschaftsgüter wie Produktionsmaschinen in ihrer Anfangszeit bei hoher Nachfrage stärker belastet werden. Der Abschreibungsbetrag orientiert sich dabei immer am aktuellen Restbuchwert des Wirtschaftsgutes – der jedes Jahr weiter sinkt.

Jährliche Abschreibung = Restbuchwert des Vorjahres x Abschreibungssatz

Abschreibungen mit fixem Abschreibungssatz (z.B. 20%) werden als geometrisch-degressive Abschreibungen bezeichnet. Abschreibungen mit variablem Satz als arithmetisch-degressive Abschreibungen. Eine Sonderform der arithmetisch-degressiven Abschreibung ist die Digitale Abschreibung. Für aktuell bezogene Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung nicht mehr anwendbar. Sie kann nur noch für Vermögensgegenstände, die bis zum 31.12.2010 angeschafft wurden, in Anspruch genommen werden.

Progressive Abschreibung

Die progressive Abschreibung bildet das Pendant zur degressiven Abschreibung. Die Abschreibungsbeträge steigen mit zunehmender Nutzungsdauer kontinuierlich. Eine progressive Abschreibung ist beispielweise bei Anlagegegenständen wie Weingütern sinnvoll, deren Ertrag (und Nutzung) jährlich steigt.

Leistungsbezogene Abschreibung

Ähnlich wie die degressive Abschreibung berücksichtig auch die leistungsbezogene Abschreibung die unterschiedlich hohe Abnutzung eines Wirtschaftsgutes abhängig von ihrer Beanspruchung. Die Abschreibungsbeträge können je nach Beanspruchung des Vermögensgegenstandes jedes Jahr schwanken. So wird bei einem Firmenwagen beispielsweise nicht die Nutzungsdauer, sondern die Fahrleistung (gefahrenen Kilometer) für die Berechnung des Abschreibungsbetrags herangezogen.

Abschreibung

 

Der Begriff Absonderung ist aus dem deutschen Insolvenzrecht, der die gesonderte Erfüllung eines zur Insolvenzmasse gehörenden Objekts eines Insolvenzgläubigers außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens aufgrund eines ihm zustehenden Sicherungsrechts zum Inhalt hat. Grundsätzlich ist es im deutschen Insolvenzrecht so, dass alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden müssen. Ausnahmen ergeben sich allerdings in einigen Fällen; so auch bei der Absonderung. Demzufolge wird ein Gläubiger bevorzugt behandelt, wenn er ein Pfandrecht an einem Gegenstand aus der Insolvenzmasse besitzt. Andere Gläubiger haben keinerlei Anspruch darauf, auf den betreffenden Gegenstand zugreifen zu können. In der Praxis muss man sich das Procedere so vorstellen, dass der betreffende Gegenstand verwertet wird. Der Erlös wird bis zur Höhe der gesicherten Forderung an den Absonderungsberechtigten ausgezahlt; bleibt ein Rest über, so fließt dieser zurück in die Insolvenzmasse. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn auf dem Grundstück eines Schuldners eine Grundschuld eingetragen ist, welche an ein Kreditinstitut abgetreten worden ist, um ein Darlehen abzusichern. Muss dieses Grundstück nun versteigert werden, so werden aus diesem Erlös erst einmal die Forderungen des Kreditinstituts erfüllt. Ob für die restlichen Gläubiger noch etwas übrig bleibt, hängt von der Höhe des Erlöses ab. Überschreitet diese jedoch die Höhe der gesicherten Forderung, so kann die verbliebene Summe unter den anderen Gläubigern aufgeteilt werden. Zu beachten ist, dass eine Verwertung grundsätzlich nur bei unbeweglichen Gegenständen außerhalb des Insolvenzverfahrens geschehen kann, beispielsweise bei Zwangsversteigerungen oder Zwangsverwaltungen. Bei beweglichen Gegenständen kann eine Verwertung gemäß §§ 166 ff. InsO nur durch den Insolvenzverwalter erfolgen und auch dann nur bei Forderungen, welche der Schuldner im Wege der Sicherungssezession abgetreten hat. Voraussetzung dafür, dass ein Gläubiger bevorzugt behandelt werden kann, ist grundsätzlich, dass dessen Absonderungsrecht bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat. Sicherungsrechte, welche erst später entstanden sind, berechtigen nicht zu einer Absonderung. Die Regelung der Absonderung findet auch dann Anwendung, wenn es sich bei dem betreffenden Grundstück um das einzige Vermögen handelt, das der Schuldner vorweisen kann.

Eine gesetzliche Regelung der Absonderung erfolgt in den §§ 49 – 52 InsO.
Daraus ergeben sich die wichtigsten Absonderungsrechte:

gemäß § 49 InsO Hypothek und Grundschuld

gemäß § 50 Abs. 1 InsO das Pfandrecht

gemäß § 51 InsO die Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung

Verwertung von Gegenständen

Durch die Absonderung wird der jeweilige Gegenstand verwertet. Der Absonderungsberechtigte erhält den Erlös bis zur Höhe der gesicherten Forderung. Sofern der Erlös die gesicherte Forderung übersteigt, fließt dieser Betrag zurück in die Insolvenzmasse. Es wird zwischen unbeweglichen Gegenständen und beweglichen Gegenständen unterschieden: unbewegliche Gegenstände: außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, (gem. §§ 1ff Zwangsversteigerungsgesetz, § 869 Zivilprozessordnung, §§ 49,165 InsO) bewegliche Gegenstände: im Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter (§§ 166 ff InsO) der Forderungen, die der Schuldner durch Sicherungszession abgetreten hat, einzieht oder in anderer Weise verwertet (§ 166 Abs. 2 InsO). Die Absonderung ist nicht zu verwechseln mit der Aussonderung. Während ausgesonderte Gegenstände und Forderungen nicht zur Insolvenzmasse gehören, zählt man abgesonderte schon dazu.

Verwertung von beweglichen und unbeweglichen Sachen

Bei der Absonderung wird zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen unterschieden. Die Verwertung wiederum erfolgt bei unbeweglichen Gegenständen und außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung. Bei beweglichen Gegenständen im Rahmen des Insolvenzverfahrens meist durch die Arbeit des Insolvenzverwalters. Dieser kümmert sich um die Forderungen, die der Schuldner abgetreten hat. Er kann sie einziehen oder in anderer Art und Weise verwerten. Grundsätzlich ist für die Absonderung der Insolvenzverwalter zuständig.

Fazit
Der wesentliche Unterschied zwischen der Absonderung und der Aussonderung besteht darin, dass beim Aussonderungsrecht das Objekt in der Insolvenzmasse bleibt und somit ein Teil der Zwangsvollstreckung ist. Das wiederum hat zur Folge, dass der Erlös, der sich aus der Konkursmasse ergibt, in erster Linie zur Befriedigung der Ansprüche herangezogen wird, die sich aus dem Absonderungsrecht ergeben.

Absonderung