Der Begriff „Abo-Commerce“ bedeutet Handel im Abonnement. Hierbei werden Waren, die ein Verbraucher benötigt, in regelmäßigen Abständen geliefert. Der Kunde bekommt zu festgesetzen Terminen so seine individuelle Produktauswahl automatisch geliefert.

Im Abonnenteninkasso geht es um den Einzug offener Forderungen bzw. Rechnungsbeträge aus allen gängigen Formen des Abonnements (Abo). Häufig weisen Abos eine Mindestvertragslaufzeit auf, so dass eine gewisse Laufzeit und damit auch eine Bezahlung der Abonnementgebühren dadurch vorgegeben sind. Viele Abos verlängern sich automatisch, wenn diese nicht rechtzeitig gekündigt werden. In der Praxis handelt es sich bei Abo-Rechnungen häufig um kleinere Rechnungsbeträge, die in Summe aber ebenso wie einige große Forderungen die Liquidität eines Unternehmens gefährden können. Sowohl der Gläubiger als auch der Abonnent stehen in einer engen, aber auch fragilen Beziehung zueinander. Der Gläubiger möchte seine Leistung bezahlt wissen, aber den Abonnenten nicht gleichzeitig verlieren und der Abonnent möchte die Leistung aber auch weiterhin entgegennehmen. Aus diesem Grund ist auch das Abonnenteninkasso für Inkassounternehmen ein Balanceakt zwischen erfolgreichem Forderungseinzug, Imagewahrung des Unternehmens und Halten der Kundenbeziehung. Kaufmännisch betrachtet, ist die Neukundenwerbung verhältnismäßig teurer, so dass sich der Einsatz eines auf das Abonnenteninkasso spezialisiertes Inkassounternehmen lohnt. Diese Inkassounternehmen sind Profis auf ihrem Gebiet und kümmern sich darum, dass der Abonnent seine offene Rechnung begleicht, aber auch weiterhin – zumindest bis er eine gewisse Mahnstufe erreicht – Kunde des Unternehmens bleibt. Unternehmen, die viele Abonnenten verwalten, benötigen ein besonderes Inkassoverfahren und damit auch ein Inkassounternehmen, dass sich wie der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst auf das Abonnenteninkasso spezialisiert hat. Im Abonnenteninkasso stehen die Imagewahrung des Mandanten und das Halten der Kundenbeziehung im Vordergrund. Realisierung der offenen Forderung und die Kundehaltung ist oft ein Drahtseilakt, den ADU-Inkasso seit über 16 Jahren mit großem Erfolg bewältigt und damit zu den Spezialisten im Abonnenteninkasso gehört. Ohne Risiko für den Mandanten, bei gleichzeitiger Werterhaltung des Kundenbestandes. Die Abonnenten stehen im dauerhaften Bezug einer Leistung wie z.B. einer Zeitung oder Zeitschrift, aber auch ein Mitgliedsabo im Fitnesstudio oder ein Monatsticket für das Theater oder den Bus und werden berücksichtigt.

Realisieren Sie Ihre Außenstände durch ein effizientes Forderungsmanagement ohne Risiko durch ein erfolgreiches Abonnenteninkasso

  • Hohe Erfolgsquoten
  • Erfolgsabhängige Abrechnung günstiger als beim Anwalt
  • Masseninkasso ohne Vorkosten oder Mitgliedsbeiträge

Schneller und günstiger gegen offene Rechnungen vorgehen. Jede Payment-Strategie, jedes Billing und Clearing, jeder Mahnservice und damit jedes Risk- und Debitorenmanagement sind nur so gut, wie das direkt verknüpfte Forderungsmanagement im Hintergrund. Hierbei kommt es letztendlich auf Schnelligkeit, Effizienz und niedrige Kosten an. Des weiteren greift ADU Inkasso auf ein breites Spektrum an hoch effizienten Verfahren für das Abonnenteninkasso zurück, die durch eng vernetzbare Maßnahmen mit Ihrem Debitorenmanagement hohe Erfolgsquoten aufweisen. Mit ADU Inkasso sind Sie in der Lage, Außenstände deutlich schneller, effizienter und günstiger als beim Anwalt zu realisieren.
Mit einer Auswahl an Inkasso Realisierungsmodellen können Sie Ihren offenen Forderungen auf verschiedene Arten begegnen. Diese unterscheiden sich zwar nicht in Effizienz und Vorgehensweise bei der Realisierung, wohl aber in der Strategie der Risikoverteilung. So können Sie das Ausfallrisiko und die Kosten sehr individuell steuern und minimieren.

Consulting – Als unser Kunde profitieren Sie umfassend

Wenn wir von Consulting sprechen, meinen wir ganzheitliche Beratung in Sachen Forderungsmanagement im Abonnenteninkasso. Ob projektbezogen oder allumfassend, Sie können von unserem Know-How und unserer Erfahrung profitieren. ADU Inkasso lässt Sie gerne teilhaben am Erfolgskonzept. Mit unseren Beratungsleistungen finden Sie den besten Weg, vorhandene Prozesse zu optimieren oder zukünftige Prozesse effizient zu gestalten. Das Ergebnis unserer Beratungsleistungen sind Konzepte, die Ihnen helfen, Ihre Ziele im Forderungsmanagement effizient zu erreichen. Wir leisten kompetente und kontinuierliche Unterstützung. Vom Einzug ausstehender Forderungen bis hin zur Aufbesserung Ihres Mahnwesens: Wir bieten maßgeschneiderte Lösungen für Ihr Unternehmen. Zur Optimierung des Forderungsmanagements stehen wir Ihnen mit umfangreichen Consulting Leistungen zur Verfügung. Unsere Produktunabhängige Beratung zeichnet sich durch weitreichende Kenntnisse und ein fundiertes Know-How aus.

Abonnenteninkasso

 

Als Abschreibungen werden im betrieblichen Rechnungswesen planmäßige oder außerplanmäßige Wertminderungen von Vermögensgegenständen unter Berücksichtigung von handels- und steuerrechtlichen Regelungen bezeichnet. Als Abschreibungsgründe zählen technische Gründe, wie normaler Verschleiß über die Jahre hinweg oder eben Katastrophenverschleiß. Zu den wirtschaftlichen Gründen einer Abschreibung zählen eine Veränderung der Nachfrage, Marktpreisschwankung, Fehlinvestition oder auch Ineffizienz. Der zeitliche Ablauf von Verträgen und Schutzrechten wird zu den rechtlichen Gründen für eine Abschreibung gerechnet.

Lineare und degressive Abschreibung

Abschreibungen können auf unterschiedliche Art und Weise getätigt werden. Zum einen gibt es die sogenannte lineare Abschreibungsmethode. Hierbei werden die Anschaffungskosten für die entsprechenden Wirtschaftsgüter abzüglich eines Restwertes gleichmäßig auf die angenommene Nutzungsdauer verteilt und dann jährlich, also linear, abgeschrieben. Dann gibt es noch die degressive Abschreibung. In dem Fall erfolgt die Verteilung der Raten so, dass diese mit der Nutzungsdauer immer geringer werden. Dazu wird ein fester Prozentsatz gewählt, der dann jährlich vom Restwert abgeschrieben wird. Die degressive Abschreibung entspricht meist eher dem Realwert, da Güter meist in den ersten Jahren nach der Anschaffung den größten Wertverlust haben. Auf welche Art ein Unternehmen die Abschreibung vornehmen möchte, kann es frei wählen. Darüber hinaus gibt es allerdings auch noch Sonderabschreibungen.

Beispiel für lineare Abschreibung

Die Müller GmbH schafft zum 1. Januar 2010 eine Produktionsmaschine im Wert von netto (d.h. ohne Umsatzsteuer) 100.000 € an. Diese 100.000 € stellen die Anschaffungskosten des Anlagevermögens und somit die Abschreibungsbasis dar. Die Nutzungsdauer der Maschine beträgt 5 Jahre.

Lineare Abschreibung berechnen

Die lineare Abschreibung pro Jahr lässt sich mit folgender Formel berechnen:

 

Abschreibungsbetrag = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer = 100.000 € / 5 Jahre = 20.000 € pro Jahr. Der Abschreibungssatz bei einer Nutzungsdauer von 5 Jahren beträgt 20 %. Der gewinnmindernde Aufwand ist für die Jahre 2010 bis 2014 konstant. Die Abschreibung erfolgt in dem GuV-Posten Nr. 7 a) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren.

Abschreibungsplan bei linearer Abschreibung

Degressive Abschreibung

Anders als bei der linearen Abschreibung sind die Abschreibungsbeträge bei der degressiven Abschreibung nicht konstant, sondern sinken kontinuierlich. Diesem Prinzip liegt die Annahme zugrunde, dass gewisse Wirtschaftsgüter wie Produktionsmaschinen in ihrer Anfangszeit bei hoher Nachfrage stärker belastet werden. Der Abschreibungsbetrag orientiert sich dabei immer am aktuellen Restbuchwert des Wirtschaftsgutes – der jedes Jahr weiter sinkt.

Jährliche Abschreibung = Restbuchwert des Vorjahres x Abschreibungssatz

Abschreibungen mit fixem Abschreibungssatz (z.B. 20%) werden als geometrisch-degressive Abschreibungen bezeichnet. Abschreibungen mit variablem Satz als arithmetisch-degressive Abschreibungen. Eine Sonderform der arithmetisch-degressiven Abschreibung ist die Digitale Abschreibung. Für aktuell bezogene Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung nicht mehr anwendbar. Sie kann nur noch für Vermögensgegenstände, die bis zum 31.12.2010 angeschafft wurden, in Anspruch genommen werden.

Progressive Abschreibung

Die progressive Abschreibung bildet das Pendant zur degressiven Abschreibung. Die Abschreibungsbeträge steigen mit zunehmender Nutzungsdauer kontinuierlich. Eine progressive Abschreibung ist beispielweise bei Anlagegegenständen wie Weingütern sinnvoll, deren Ertrag (und Nutzung) jährlich steigt.

Leistungsbezogene Abschreibung

Ähnlich wie die degressive Abschreibung berücksichtig auch die leistungsbezogene Abschreibung die unterschiedlich hohe Abnutzung eines Wirtschaftsgutes abhängig von ihrer Beanspruchung. Die Abschreibungsbeträge können je nach Beanspruchung des Vermögensgegenstandes jedes Jahr schwanken. So wird bei einem Firmenwagen beispielsweise nicht die Nutzungsdauer, sondern die Fahrleistung (gefahrenen Kilometer) für die Berechnung des Abschreibungsbetrags herangezogen.

Abschreibung

 

Der Begriff Absonderung ist aus dem deutschen Insolvenzrecht, der die gesonderte Erfüllung eines zur Insolvenzmasse gehörenden Objekts eines Insolvenzgläubigers außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens aufgrund eines ihm zustehenden Sicherungsrechts zum Inhalt hat. Grundsätzlich ist es im deutschen Insolvenzrecht so, dass alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden müssen. Ausnahmen ergeben sich allerdings in einigen Fällen; so auch bei der Absonderung. Demzufolge wird ein Gläubiger bevorzugt behandelt, wenn er ein Pfandrecht an einem Gegenstand aus der Insolvenzmasse besitzt. Andere Gläubiger haben keinerlei Anspruch darauf, auf den betreffenden Gegenstand zugreifen zu können. In der Praxis muss man sich das Procedere so vorstellen, dass der betreffende Gegenstand verwertet wird. Der Erlös wird bis zur Höhe der gesicherten Forderung an den Absonderungsberechtigten ausgezahlt; bleibt ein Rest über, so fließt dieser zurück in die Insolvenzmasse. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn auf dem Grundstück eines Schuldners eine Grundschuld eingetragen ist, welche an ein Kreditinstitut abgetreten worden ist, um ein Darlehen abzusichern. Muss dieses Grundstück nun versteigert werden, so werden aus diesem Erlös erst einmal die Forderungen des Kreditinstituts erfüllt. Ob für die restlichen Gläubiger noch etwas übrig bleibt, hängt von der Höhe des Erlöses ab. Überschreitet diese jedoch die Höhe der gesicherten Forderung, so kann die verbliebene Summe unter den anderen Gläubigern aufgeteilt werden. Zu beachten ist, dass eine Verwertung grundsätzlich nur bei unbeweglichen Gegenständen außerhalb des Insolvenzverfahrens geschehen kann, beispielsweise bei Zwangsversteigerungen oder Zwangsverwaltungen. Bei beweglichen Gegenständen kann eine Verwertung gemäß §§ 166 ff. InsO nur durch den Insolvenzverwalter erfolgen und auch dann nur bei Forderungen, welche der Schuldner im Wege der Sicherungssezession abgetreten hat. Voraussetzung dafür, dass ein Gläubiger bevorzugt behandelt werden kann, ist grundsätzlich, dass dessen Absonderungsrecht bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hat. Sicherungsrechte, welche erst später entstanden sind, berechtigen nicht zu einer Absonderung. Die Regelung der Absonderung findet auch dann Anwendung, wenn es sich bei dem betreffenden Grundstück um das einzige Vermögen handelt, das der Schuldner vorweisen kann.

Eine gesetzliche Regelung der Absonderung erfolgt in den §§ 49 – 52 InsO.
Daraus ergeben sich die wichtigsten Absonderungsrechte:

gemäß § 49 InsO Hypothek und Grundschuld

gemäß § 50 Abs. 1 InsO das Pfandrecht

gemäß § 51 InsO die Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung

Verwertung von Gegenständen

Durch die Absonderung wird der jeweilige Gegenstand verwertet. Der Absonderungsberechtigte erhält den Erlös bis zur Höhe der gesicherten Forderung. Sofern der Erlös die gesicherte Forderung übersteigt, fließt dieser Betrag zurück in die Insolvenzmasse. Es wird zwischen unbeweglichen Gegenständen und beweglichen Gegenständen unterschieden: unbewegliche Gegenstände: außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, (gem. §§ 1ff Zwangsversteigerungsgesetz, § 869 Zivilprozessordnung, §§ 49,165 InsO) bewegliche Gegenstände: im Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter (§§ 166 ff InsO) der Forderungen, die der Schuldner durch Sicherungszession abgetreten hat, einzieht oder in anderer Weise verwertet (§ 166 Abs. 2 InsO). Die Absonderung ist nicht zu verwechseln mit der Aussonderung. Während ausgesonderte Gegenstände und Forderungen nicht zur Insolvenzmasse gehören, zählt man abgesonderte schon dazu.

Verwertung von beweglichen und unbeweglichen Sachen

Bei der Absonderung wird zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen unterschieden. Die Verwertung wiederum erfolgt bei unbeweglichen Gegenständen und außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung. Bei beweglichen Gegenständen im Rahmen des Insolvenzverfahrens meist durch die Arbeit des Insolvenzverwalters. Dieser kümmert sich um die Forderungen, die der Schuldner abgetreten hat. Er kann sie einziehen oder in anderer Art und Weise verwerten. Grundsätzlich ist für die Absonderung der Insolvenzverwalter zuständig.

Fazit
Der wesentliche Unterschied zwischen der Absonderung und der Aussonderung besteht darin, dass beim Aussonderungsrecht das Objekt in der Insolvenzmasse bleibt und somit ein Teil der Zwangsvollstreckung ist. Das wiederum hat zur Folge, dass der Erlös, der sich aus der Konkursmasse ergibt, in erster Linie zur Befriedigung der Ansprüche herangezogen wird, die sich aus dem Absonderungsrecht ergeben.

Absonderung





Dieser Begriff ist im deutschen Insolvenzrecht zu finden. Damit ein Insolvenzverfahren veranlasst werden kann, muss grundlegend feststehen, dass die Kosten, die durch die Insolvenzeröffnung entstehen, im weiteren Verfahren realisiert werden können und damit voraussichtlich gedeckt sind. Dies ermittelt das Insolvenzgericht im genannten Eröffnungsverfahren. Ist das Vermögen für die Kostendeckung nicht ausreichend, ist der Insolvenzantrag gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO abzuweisen.

Wie geht es nun weiter?

1. Auflösung des Unternehmens
Unternehmen als juristische Personen (Genossenschaft, Verein, GmbH, AG usw.) und Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaft / OHG – oder Kommanditgesellschaft / KG) sind vom Gesetz her aufzulösen. Das Insolvenzgericht wird die Eintragung eines Auflösungsvermerkes und später die Löschung im Handelsregister und weiteren öffentlichen Verzeichnissen veranlassen.

2. Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse führt zur zwangsweisen Eintragung des Unternehmens in das Schuldnerverzeichnis. Dieses Register ist für Jedermann – aber nur bei Darlegung eines entsprechenden Zweckes – einsehbar.

3. Fortführung der Zwangsvollstreckung

Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters endet. Sicherungsmaßnahmen aller Art werden aufgehoben. Somit ist die Zwangsvollstreckung aus vorhandenen Titeln (Urteil, gerichtlicher oder notarieller Vergleich, Vollstreckungsbescheid, vollstreckbare Urkunde) für alle Gläubiger wieder unbeschränkt möglich. Welche Aussichten auf Erfolg eine Zwangsvollstreckung – nach einer Abweisung mangels Masse – hat, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

4. Strafrechtliche Konsequenzen für den Geschäftsführer

Zwei Drittel aller Geschäftsführer, die für ihre Gesellschaft einen Insolvenzantrag stellen mussten, haben diesen zu spät gestellt. Der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung ist daher jedem Insolvenzverfahren – gleich ob es eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird – Prüfungsgegenstand der Staatsanwaltschaft. Aufgrund Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) sind die Insolvenzgerichte verpflichtet, die Strafverfolgungsbehörden von einem Insolvenzverfahren zu unterrichten und die Akten zur strafrechtlichen Prüfung zu übersenden. Eine Insolvenzverschleppung nach § 15a der Insolvenzordnung (InsO) liegt vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder die Überschuldung nach § 19 InsO gegeben ist. In diesem Fall ist der Geschäftsführer einer GmbH oder Aktiengesellschaft verpflichtet, binnen einer Frist von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Versäumt er diese Frist, begeht er eine Insolvenzverschleppung. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Dies trifft aber bei der Insolvenzverschleppung zu. Der verursachte Schaden und die Dauer der Insolvenzverschleppung sind maßgebliche Kriterien für die Strafhöhe. Bei einem großen Schaden und langen Dauer der Insolvenzverschleppung droht durchaus eine Freiheitsstrafe, vgl. § 15a InsO. Neben dem Tatbestand der Insolvenzverschleppung können weitere Straftatbestände verwirklicht sein, wie zum Beispiel Betrug (§ 263 StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§ 266 StGB), Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB), Bankrott (§ 283 StGB). Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung tritt auch die Nebenfolge ein, dass der Verurteilte nicht mehr Geschäftsführer sein darf (Inhabilität). Auch ein Strafbefehl wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung z.B. mit 90 Tagessätzen oder weniger schließt die Möglichkeit aus, weiterhin Geschäftsführer zu sein – auf die Dauer von fünf Jahren -unweigerlich aus. Das Registergericht wird die Eintragung des Geschäftsführers im Handelsregister von Amts wegen löschen. Von besonderer Bedeutung ist weiter, dass sich bei einer strafrechtlichen Verurteilung nicht selten auch eine zivilrechtliche Haftung und Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Privatperson anschließt. Von besonderer Wichtigkeit ist daher die Verteidigungsstrategie: Hier sind zunächst die wirklichen Gründe die zur Insolvenz, bzw. zur Insolvenzverschleppung geführt haben von besonderer Bedeutung und besonders herauszuarbeiten um dann eine maßgeschneiderte Strategie im Rahmen eines Gesamtkonzeptes zu entwickeln. Ansonsten besteht die ernstzunehmende Gefahr, sich durch eigene Aussagen – ohne anwaltlichen Rat – bei einer polizeilichen Vernehmung, beispielsweise durch widersprüchliche Auskünfte in (unnötige) Schwierigkeiten zu bringen. Häufig versuchen Geschäftsführer sich bei dem ermittelnden Beamten zu „entschuldigen“ und die Situation zu erklären und liefern dadurch den Strafverfolgungsbehörden gerade erst wichtige Informationen.

5. Eröffnung Liquidationsverfahren

Es folgt das Liquidationsverfahren. Der Geschäftsführer wird dabei zum Liquidator der GmbH. Dieser hat die Aufgabe, die Schlussliquidation durchzuführen und in diesem Zusammenhang die gegebenen steuerrechtlichen Pflichten zu beachten. Das Insolvenzgericht teilt den Registergerichten in der Regel die Tatsache einer Insolvenzabweisung mangels Masse von Amts wegen mit. Entweder ist die GmbH dann tatsächlich vollkommen vermögenslos, oder weiteres Vermögen müsste durch Anfechtung – insbesondere gemäß § 133 Abs. 1 InsO – erlangt werden, die jedoch nicht immer rechtlich erfolgreich durchsetzbar ist oder es ist nur noch unbedeutendes Restvermögen (wie z. B. als uneinbringlich bewertete Forderungen, Grundstücke mit wertaufzehrenden erstrangigen Grundschulden, etc.) vorhanden. Erhält der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Kenntnis davon, dass das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird, wird er per Gesetz wieder Organ der Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten und hat das Liquidationsverfahren einleiten. Die Firma hat den Zusatz i. L. zu führen. Es ist eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Es gelten die Verfahrensgrundsätze der regulären Liquidation. Die Gesellschafter haben einen Liquidator zu bestellen, der das Restvermögen höchstmöglich veräußert. Erfahrene Gläubiger oder deren Anwälte können natürlich versuchen, in dieser Zeit titulierte Forderungen mit den möglichen Arten der Vollstreckung durchzusetzen. Im Rahmen der Liquidation werden regelmäßig in erster Linie die Sicherungsgläubiger versuchen, die Ihnen zustehenden Sicherheiten mit Hilfe des Liquidators zu verwerten. Nicht durch Dritte belastetes Vermögen der Gesellschaft hat der Liquidator zu bewerten und zu verwerten.

6. Abschlussvergleich

Um die Gläubiger nicht noch mehr zu verärgern, und hier eine gleichmäßige und vielleicht für später wichtige Gläubigerbefriedigung zu erhalten, ist der Versuch eines Liquidationsvergleiches immer sinnvoll. Dabei werden sämtliches Anlagevermögen, sonstige Werte liquidiert und dann im Rahmen einer zu ermittelnden Quote den Gläubigern mitgeteilt. Auch selbst bei Forderungen, die aufgrund gerichtlicher Urteile vollstreckbar sind, sollte mit den Gläubigern oder ihren Vertretern gesprochen werden, ob sie sich nicht auch, an dem quotalen Vergleich beteiligen wollen. Regelmäßig ist eine quotale Einigung, mit Nachweis, dass das Anlagevermögen bzw. die restlichen Vermögensverwerte marktgerecht und zu besten Preisen verwertet worden ist, im Rahmen eines Vergleichs zu erzielen, sodass das Unternehmen auch tatsächlich beendet und endgültig abgeschlossen werden kann.

Abweisung mangels Masse